Jahrgang 
1876
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§. 3.

Der Unterricht an der polytechnischen Schule wird in Form von Vor- trägen, Repetitorien, graphischen und constructiven Uebungen, Arbeiten in den Laboratorien und durch Excursionen ertheilt.

Als Hilfsmittel für den Unterricht dienen die eigenen Sammlungen der Anstalt, sowie die Laboratorien derselben und der botanische Garten.

Ausserdem wird der polytechnischen Schule die Benutzung der Hof- bibliothek und der sonstigen wissenschaftlichen Sammlungen des Staates, auch der Sammlungen der Grossherzoglichen Centralstelle für die Gewerbe und den Landesgewerbverein, sowie der Grossherzoglichen Centralstelle für Landwirth- schaft auf alle Weise erleichtert.

§. 4. Die Besucher der Anstalt sind: 1) Solche, welche am planmässigen Unterricht einer Abtheilung Theil nehmen: Studirende; 2) Solche, welche sich nur an einzelnen Unterrichtsgegenständen be- theiligen: Hospitanten.

§. 5. Bei der Anmeldung zum Eintritt ist zu erbringen:

1) ein Sittenzeugniss von der zuletzt besuchten Lehranstalt oder, wenn der Eintretende nicht aus einer solchen herüberkommt, von der Obrigkeit des Ortes seines letzten längern Aufenthaltes;

2) der Geburtsschein;

3) bei Minderjährigen die elterliche oder SNndolantlicgie Ein-

willigung zum Rintritt. Die Aufnahme findet in der Regel nur zu Anfang des Studienjahres statt.

§. 6.

Bei der Aufnahme der Studirenden werden bis auf Weiteres ge- fordert: ein Alter von mindestens 17 Jahren und diejenigen Vorkenntnisse, welche zum Verständniss der Lehrgegenstände nothwendig sind. Es ist dem- entsprechend jedenfalls eine angemessene allgemeine Schulbildung, als deren geringstes Maass die für die Berechtigung zum einjährigen Militärdienst ge- forderten Kenntnisse bezeichnet werden können, nachzuweisen und ausserdem:

a. beim Eintritt in die Bau-, Ingenieur- oder Maschinenbauschule: Kenntniss der Algebra bis einschResslich der Gleichungen des dritten Grades, der Combinationslehre und der wichtigeren Reihen, Kenntniss der Planimetrie, Stereometrie und Trigonometrie, sowie Uebung im Linear- und Freihandzeichnen;

b. beim Eintritt in die Chemisch-technische und in die Mathematisch- naturwissenschaftliche Schule: Kenntniss der Algebra bis einschliess- lich der Gleichungen zweiten Grades, der Planimetrie und der Fle- mente der Trigonometrie.