Jahrgang 
1876
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I. Wnriehtanc uer Alstalt,

AnfnahmeBedingungen, Bestmmungen über Zengnisse und Prüfungen.

§. 1.

Die polytechnische Schule ist eine technische Hochschule. Sie ist dazu bestimmt, die vollständige wissenschaftliche und künstlerische Ausbildung für den technischen Beruf zu gewähren. Insbesondere bezweckt die Anstalt die Ausbildung von Architekten, Bau-Ingenieuren, Maschinen-Ingenieuren und. Chemikern. Ausserdem ist sie auch Anderen, wie Fabrikanten, Kunst- und Gewerbtreibenden, Pharmaceuten und Geometern, zur vrwerbung der erforder- lichen Kenntnisse behilflich.

Die Vorbereitung zum höhern Staatsdienst des Grossherzogthums kann im Bau- und Ingenieurfach ganz, im Cameral- und Forstfach theilweise auf dem Polytechnikum erlangt werden.(Vergl. die Grossherzog- liche Verordnung vom 7. October 1869, welche in Betreff des Cameral- und Forstfaches den Besuch der Universität während dreier Semester vorschreibt.)

Für die Vorbereitung zum Gymnasial- und Realschul-Lehramt, soweit dieselbe Mathematik und Naturwissenschaften betrifft, gilt die poly- technische Schule als der Universität gleichstehend.(Vergl. die eben angezogene Verordnung, sowie die Grossherzogliche Verordnung vom 14. März 1876, die Prüfungen der Aspiranten des Gymnasial- und Realschul-Lehramts betreffend.)

§. 2. Die Anstalt zerfällt in die folgenden Abtheilungen: 1) Bauschule, 2) Ingenieurschule, 3) Maschinenbauschule, 4) Chemisch-technische Schule, 5) Mathematisch-naturwissenschaftliche Schule.

Anmerkung. Die frühere für die Fachschulen vorbereitende Abtheilung(Allgemeine Schule) besteht nicht mehr; ebenso ist auch die Maturitätsprüfung, welche an der Anstalt eingerichtet war, weggefallen und an die mit Oberrealclassen ver- sehenen Realschulen des Grossherzogthums übergegangen.