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Es ſetzt ſich nunmehr der Lehrkörper hieſiger Anſtalt in folgender Weiſe zuſammen:
Wehrheim, Dirigent;
Marx, Lehrer und Rendant;
Jäger, Lehrer;
Löw I.,„
Zirvas,„
Löw II., Hilfslehrer;
Marenbach,„
Meuſer, 4
Frau Rühl, Induſtrielehrerin;
Hennemann, Werkmeiſter, Induſtrielehrer der Knaben;
Heymann, iſr. Lehrer, welcher einem iſr. Zöglinge Religionsunterricht ertheilt.
Die Funktionen eines Anſtalsarztes werden von Herrn Dr. Fluck wahrgenommen.
B. Unterricit.
Die im vorigen Jahre neu herangezogenen Lehrer konnten bis zum Eröffnungstage des Schul⸗ jahres 1881/82, am 5. Mai v. J., noch nicht eintreten. Bis zu ihrem Dienſtantritte verſahen die übrigen Lehrer deßhalb ihre Claſſen mit. Vom 20. Juni an war aber das Lehrercollegium voll⸗ zählig und von dieſem Tage an geſtaltete ſich der Unterricht ſo, wie es ſich aus nachſtehender Ueberſicht ergibt.
Es lag dem Unterrichte der alte Lehrplan noch zu Grunde. Ein neuer, auf einen achtjährigen Curſus berechneter wird in den Conferenzen des Lehrercollegiums durchberathen.
Der Converſation wurde eine größere Bedeutung und Ausdehnung zugeſtanden, weil ſie es vorzugsweiſe iſt, welche die Geberdenſprache, die Feindin der Lautſprache wirkſam zu bekämpfen vermag.
Das Linearzeichnen wurde neu eingeführt, weil es das naturgemäße Zeichnen nach Körpern vorbereiten ſoll und für die gewerbliche Ausbildung der Zöglinge von größter Wichtigkeit iſt.
Es ſollen für die Folge je 2 Stunden in der Woche und an Sonntagen darauf verwendet werden.
So arbeiten wir im Sinne des Spruches:„Non scholae, sed vitae discimus“ und hoffen mit der Zeit immer mehr recht nützliche und brauchbare Menſchen aus der Anſtalt in's Leben ent⸗ laſſen zu könneu.
Hierauf zielt auch ganz beſonders der mit Beginn des neuen Schuljahres als neu hinzutre⸗ tende Unterricht in der Obſtbaumpflege.
An dieſer Stelle ſei es mir vergönnt auf zwei Zielpunkte hinzuweiſen, welche wir zu erreichen ſtreben müſſen, damit unſer Unterricht ſo erweitert und vertieft werde, wie dieſes nothwendig er⸗ ſcheint, wenn der Taubſtummenunterricht allen Unmündigen zu Nutz und Frommen gereichen ſoll. Dieſe zwei Zielpunkte heißen:
1. Achtjährige Schulzeit für alle Taubſtumme; 2. Schulzwang für Taubſtumme.
Wenn man für das vollſinnige Kind, welches mit dem für die Entwicklung des geiſtigen Le⸗ bens ſo wichtigen Gehörſinne ausgerüſtet iſt, eine achtjährige Schulzeit fordert und durchgeführt hat, um wievielmehr iſt bei dem taubſtummen Kinde eine achtjährige Schulzeit unerläßlich!
= 90 1 8 m. 85 d0—
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