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Für jede aus anderen Gründen gewünschte Schulbefreiung bedarf es der vorher einzuholenden Erlaubnis des Klassenlehrers und für eine solche, die länger als 2 Tage dauern soll, derjenigen des Rektors. Derartige Befreiungen gewährt die Schule bei besonderen Veranlassungen des Familienlebens.:
Anmeldung für ein nicht verbindliches Unterrichtsfach verpflichtet zu regelmässiger Teilnahme für mindes- tens ein Halbjahr. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Rektors. Der Rektor kann einem Schüler oder einer Schülerin die fernere Teilnahme an dem nicht verbindlichen Unterricht versagen, wenn sich dieselben hierzu als nicht ausreichend befähigt erweisen.
§ 5.
Jede Versäumnis von Lehrstunden, Schulausflügen und Schulfeierlichkeiten, ausser in beglaubigten Notfällen oder infolge sonstiger unvermeidlicher Hindernisse, ist strafbar, wenn nicht vorher bei dem Rektor der Anstalt Urlaub eingeholt ist.
Der Rektor wird sich vor Erteilung des Urlaubs mit dem Klassenführer hierüber verständigen.
§ 6.
Schüler und Schülerinnen, die an einer ansteckenden Krankheit leiden, insbesondere an Masern, Röteln, Scharlach, Krupp, Diphtheritis, epidem. Genickstarre, Ruhr, Unterleibstyphus, ansteckender Augenentzündung(Körnerkrankheit) und Keuchhusten, ist der Besuch der Schule so lange untersagt, bis nach schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Arztes die Gefahr der Ansteckung als beseitigt gelten darf.
Auch gesunde Schüler und Schülerinnen dürfen die Schule nicht besuchen, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, Scharlach, Rückfallfieber. Krupp, Diphtheritis, epidemische Genickstarre oder Ruhr ausge- brochen ist, falls nicht ärztlich bescheinigt wird, dass sie durch genügende Absperrung vor der Gefahr der An- steckung geschützt sind. Bei Erkrankungen an Masern und Röteln können die dem betroffenen Hausstande ange- hörigen gesunden Schüler auch ohne Absonderung von dem Kranken die Schule weiter besuchen, wenn sie nach- weislich die Krankheit früher überstanden haben.
(Diese Bestimmungen decken sich mit der Polizeiverordnung für Bad-Nauheim, betreffend: Die Bekämpfung ansteckender Krankheiten.)
§ 7.
Die auswärtigen Schüler oder Schülerinnen haben vor der Wahl oder vor dem Wechsel einer Wohnung dem Rektor hiervon Mitteilung zu machen.
Der Rektor hat das Recht und die Pflicht, gegen die Wahl oder die fernere Benutzung einer Wohnung Einspruch zu erheben, wenn zu befürchten ist, dass ein Pflege- oder Kosthaus auf den Schüler oder die Schülerin einen nachteiligen Einfluss übe. Sollte hierüber keine Verständigung mit den Eltern erzielt werden, so kann die Ausweisung des Schülers oder der Schülerin verfügt werden.
§ 8. Die Festsetzung des für die häuslichen Arbeiten einzuhaltenden Masses findet nach dem Amtsblatte der Schulabteilung vom 23. Februar 1883 zu Nr. 4641(s. Nodnagel S. 189) statt. Damit übrigens der Klassenlehrer das Mass der Belastung seiner Schüler und Schülerinnen mit geistiger Arbeit beurteilen kann, wird den Eltern empfohlen, ihm von jedem Unterricht, den die Schüler resp. Schülerin- nen ausserhalb der Schule empfangen, Mitteilung zu machen.
§ 9. Die Versetzung erfolgt am Schluss des Schuljahres durch Konferenzbeschluss, falls der Rektor und die Lehrer der Klasse die Ueberzeugung haben, dass der Schüler in der nächst- höheren Klasse mit Erfolg mitarbeiten kann.
§ 10.
Die Schüler und Schülerinnen sind den Lehrern, dem Rektor und den die höheren Schulen leitenden Ober- behörden Gehorsam und Ehrerbietung schuldig und haben auch in ihrer äusseren Haltung und ihrem Benehmen diese Achtung an den Tag zu legen.
Ermahnungen und Rügen haben sie zunächst ohne Widerrede hinzunehmen.
Glauben sie, es sei ihnen Unrecht geschehen, so haben sie den Schluss der Lehrstunde ruhig abzuwarten, um in bescheidener Weise ihre Rechtfertigung vorzubringen.
Gegen ihre Mitschüler und Mitschülerinnen haben sie die Pflicht freundlicher Verträglichkeit und dürfen nie- mand durch Wort oder Tat in irgend einer Weise beleidigen oder kränken. Auch der Schuldienerin gegenüber haben sich unsere Schüler und Schülerinnen angemessen zu verhalten und ihren Anordnungen— sofern sie im Dienst handelt— Folge zu leisten.
§ 11.
Für jede absichtliche oder fahrlässige Beschädigung des Eigentums der Schule(insbesondere auch der Biblio- theksbücher) oder eines Mitschülers haben die Täter Strafe zu gewärtigen und ausserdem vollen Ersatz zu leisten.
Ist der Urheber oder die Urheberin einer Beschädigung nicht zu ermitteln, so kann die ganze Klasse für den Schaden haftbar gemacht werden.
§ 12.
Von den Schülern und Schülerinnen unserer Anstalt erwarten wir, dass sie sich durch Sittlichkeit, Bescheiden-
heit, Wohlanständigkeit auch in ihrem Auftreten nach aussen der Schule stets würdig erweisen.
§ 13. Der Besuch aller öffentlichen Veranstaltungen und Lokale ist nur mit Erlaubnis und dann
unter alleiniger Verantwortung der Eltern oder ihrer Vertreter gestattet. Doch behält sich die Schule in beson- deren Fällen die Entscheidung vor.


