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9. Seibert, Marie 3. Erny, Ella 10. Sprengel, Louise 4. Fischer, Mathilde 11. Stamm; Henriette 5. Görtz, Emmy, a. 12. Wichmann, Hedwig 6. Hoddes, Helene, a. 7. Kayser, Magda 1. Aletter, Julie 5. LelinKot nas, Elly 2. Dörig, Marie König, Helene 3. E t. Frieda 10. Löser, Johanna Engert, 11. Markwardt, Hilda 4. Grasenick, Ella 3 1, 12. Müller, Jrmgard 5. Grasenick, Marie 1 13. Reinhardt, Johanna 6. Haberl, Margarethe 14. Riso. M th 7. Hirsch, Lisi 14. Kiso, Margaretha * 118 15. Salzmann, Emilie 8. Horn, Marie 16. Schmidt, Emmy 9. Horn, Bertha 17. Stoll, Grete 10. Horn, Emilie 4 ¼· Sioll, : 18. Wallmann, Agnes 11. Kramm, Marie 6 19. Wichmann, Carola 12. Krausch, Anna Ca 20. Aletter, Heinrich 13. Kutzschbach, Anna- 2 * 21. Aletter, Wilhelm 14. Löser, Blanka 2 5 3 22. Bär, Berthold 15. Möbus, Lina 21; 11; 23. Dörig, Joseph 16. Muth, Elise 4 . 7 24. Fisch, Karl 17. Riso, Henriette 5 17 2 25. Haardt, Alfred 18. Schäfer, Johanna-„ 11,4 1 26. Hofmann, Friedrich 19. Schwab, Marie 5 2. 3 27. Ludwig, Richard 20. Straus, Gerda 28. Muth. adolf 21. Weckbecker, Margarethe 29. Mulle⸗ udo 22. Wissig, Anna 29. Müller, Herbert 1 . 30. Steinhauer, Heinrich, Wisselsheim VI. 31. Westerburg, Heinrich 1. Breidenbach, Flisabeth 32. Wörner, Richard, a. 2. Dieter, Else 33. Zimmer, Paul
5. a) Schulordnung.
8 1.
Die nachstehenden Bestimmungen unsrer Schulordnung werden bei Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin den Eltern oder deren Vertretern zur Kenntnisnahme eingehändigt. Dadurch, dass diese ihre Kinder der Schule anvertrauen, verpflichten sie sich, für Befolgung der Schulordnung Sorge zu tragen.
Unsere Anstalt wird ihrerseits alle auf den Schulbetrieb bezüglichen Mitteilungen, die von Eltern oder deren Vertretern in geeigneter Form an sie gelangen, bereitwillig aufnehmen und sorgfältig erwägen.
§ 2. Die Anmeldung zum Eintritt in die Schule muss bei dem Rektor erfolgen. Dabei sind vorzulegen:
1. ein Auszug aus dem standesamtlichen Geburtsregister, in welchem der Rufname unterstrichen sein muss;
2. eine Bescheinigung über die erfolgte Impfung oder(bei überschrittenem 12. Lebensjahr) Wieder- impfung;
3. ein Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule oder ein beglaubigtes Zeugnis über Betragen und private Vorbildung.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel bei Beginn des Schuljahrs. Schüler und Schülerinnen, die innerhalb des Grossherzogtums von einer öffentlichen unsrer Lehranstalt gleichartigen Schule kommen, werden in die ent- sprechende Klasse bei uns aufgenommen. In allen anderen Fällen haben sich die zur Aufnahme gemeldeten Schüler oder Schülerinnen nach dem Ermessen des Rektors entweder einer Prüfung zu unterziehen, oder sie werden einer Klasse probeweise zugewiesen. Ueber die Aufnahme entscheidet der Rektor in Gemeinschaft mit den von ihm mit der Prüfung betrauten Lehrern und dem Klassenführer.
Die in die unterste Klasse(Sexta VI) aufzunehmenden Schüler und Schülerinnen müssen bis spätestens am 30. September des Aufnahmejahres neun Jahre alt werden, deutsche und lateinische Schrift geläufig lesen und schreiben können, in der Rechtschreibung einige Sicherheit besitzen und in den 4 Grundrechnungsarten geübt sein.
§ 3. Dem Austritt eines Schülers oder einer Schülerin muss eine Abmeldung durch den Vater oder dessen Stellvertreter vorausgehen. Die Aushändigung des Abgangszeugnisses erfolgt in der Regel erst, nachdem der Schüler oder die Schülerin allen Verpflichtungen gegen die Schule nachgekommen ist.
§ 4. Eine Befreiung von einzelnen Lehrgegenständen(Turnen, Handarbeit, Zeichnen, Gesang) findet in der Regel auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses statt, dessen Erneuerung zu Anfang eines jeden Semesters verlangt werden kann. Befreiung von irgend welchem wissensch aftlichen Unterricht behält sich die Schule allein vor.


