Jahrgang 
1906
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§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der Schulordnung unterliegen der Bestrafung. Die der Schule zur Verfügung stehenden Strafmittel sind: Tadel in dem Klassenbuch, Nachsitzen und Arrest. Die Eltern werden von der Erteilung des Arrestes vor der Verbüssung schriftlich benachrichtigt und geben durch ihre Namensunterschrift ihre Kenntnisnahme kund. Sonstige Rückäusserungen erbittet der Rektor in geschlosse- nem Brief. Schüler oder Schülerinnen, welche durch ein Vergehen die gute Sitte oder den Erfolg des Unterrichts ernst- lich gefährden, können vom weiteren Schulbesuch ausgeschlossen werden. § 15.

Zeugnisse werden Herbst und Ostern erteilt. Die Eltern oder deren Stellvertreter bezeugen durch Na- mensunterschrift, dass sie Kenntnis davon genommen haben.

Im Bedürfnisfall werden auch zu anderen Zeiten über Betragen und Leistungen dem Elternhause Mitteil- ungen gemacht.

Alle Lehrkräfte der Schule sind auf Wunsch gern bereit, Auskunft über die Schüler und Schülerinnen zu erteilen. Ausserdem setzt der Rektor in dem am Ende eines jeden Schuljahrs erscheinenden Jahresbericht eine bestimmte Zeit fest, zu welcher er für die Angehörigen der Schüler und Schülerinnen in amtlichen Angelegenheiten im Schulgebäude zu sprechen ist.

b) Hausordnung.

Die Schüler und Schülerinnen sollen nicht früher als 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts im Schulge- bäude eintreffen.

Die Schülerinnen müssen unmittelbar nach dem Betreten des Schulhauses ihre Mäntel, Hüte und dergl. an den dafür bestimmten Platz bringen. Hierauf haben sie sich ruhig in ihre Klasse zu begeben und ihren Platz ein- zunehmen.

Bücher, Hefte, Schirme und Ueberschuhe sind mit Namen oder sonstigen Erkennungszeichen zu versehen und dürfen nur an den dafür bestimmten Plätzen aufbewahrt werden. Gefundene Sachen werden der Schuldienerin abgeliefert und auf Ersuchen wieder ausgehändigt.

In den Pausen begeben sich die Schüler und Schülerinnen bei gutem Wetter ins Freie, bei schlechter Wit- terung auf die Gänge.

Ohne besondere Erlaubnis seitens des die Aufsicht führenden Lehrers, bezw. der damit betrauten Lehrerin oder des Klassenführers dürfen die Schüler und Schülerinnen während der Unterrichtszeit den Schulhof nicht verlassen.

Für die Ordnung in den Klassenzimmern sorgen 2 wöchentlich wechselnde Schüler oder Schülerinnen.

In Bezug auf Bücher, Hefte und Utensilien für Schreiben, Zeichnen, Handarbeit sind die Schüler und Schülerinnen an die Vorschrift der Schule gebunden. Aeltere Auflagen von Schulbüchern zu benutzen ist gestattet, wofern sie nicht so erheblich in ihrem Inhalte von den neueren abweichen, dass hierdurch die Gemeinsamkeit des Unterrichts in Frage gestellt wird. Insbesondere wird empfohlen, bei Anschaffung neuer Lehrbücher darauf zu achten, dass diese bereits die neue Rechtschreibung anwenden, da die Uebergangszeit für Benutzung von Lehr- büchern nach der alten Rechtschreibung am 1. April 1908 abläuft.

Es soll nicht mehr Schulmaterial mitgebracht werden, als für den Tag erforderlich ist. Das Betreten fremder Klassen ist ohne besondere Erlaubnis verboten.

Nach Schluss des Unterrichts haben die Schüler und Schülerinnen sich möglichst ruhig und schnell aus dem Schulgebäude zu entfernen.

Das Laufen auf den Gängen und Treppen ist wegen der damit verbundenen Gefahr verboten. Es ist stets nach rechts auszuweichen.

6. Sammlung von Lehrmitteln. A. Anschaffungen.

a) Lehrerbibliothek. 1. Flügel-Schmidt-Tanger, Wörterbuch der englischen und deutschen Sprache für Hand- und Schulgebrauch, in 2 Bänden, 7. Auflage 1904.

2. Sachs-Villatte, Enzyklopädisches Französisch-Deutsches und Deutsch-Französisches Wörterbuch, Hand- und Schulausgabe; 1905.

3. Vogt und Koch, Geschichte der deutschen Literatur, 2. Auflage; 2 Bände, 1904.

4. A. Stern, die deutsche Nationalliteratur vom Tode Goethes bis zur Gegenwart, 5. Aufl. 1905. 5. Schiller, Lehrbuch der Geschichte der Pädagogik, 4. Aufl. 1904.

6. Schiller, Handbuch der praktischen Pädagogik für höhere Lehranstalten, 4. Aufl. 1904.

7. R. Lehmann, Erziehung und Erzieher, 1901.