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Baussmann, Hinkel, Ernst Hofmann und Schlamp und die Untersekundaner Blödel, Dietrich, Henricy, Mann, Neus und Karl Schmitt und als Auswärtiger unser früherer Schüler. Werner Koch unterzogen. Der Obersekundaner Lawall hatte die Karte, die ihn zur Notprüfung aufforderte, nicht erhalten und bestand dann später, als er schon als Kargsttelwiliger eingetreten war, während eines ihm erteilten Urlaubs die Notprüfung‘ ei uns.
Die regelmässig im Frühjahr abzuhaltende Abschlussprüfung fand am 15. März statt, wobei der Unterzeichnete mit der Vertretung des Regierungskommissärs beauf-
tragt war.
V. Zugänge zu der Bibliothek.
Die Titel der wenigen Bücher, die in diesem Schuljahr angeschafft worden sind, werden im nächsten Jahresbericht veröffentlicht.
VI. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Eltern.|
1. Uebertritt aus dem Progymnasium in die Realschule. In Mittel- und in Oberklas- sen ist zum Uebertritt aus Progymnasial- in Realabteilungen, der, von besonderen Fällen abgesehen, nur zu Beginn eines Halbjahres gestattet werden kann, erforderlich, dass sich der übertretende Schüler in den den Gymnasiasten nicht zugänglichen Unterrichtsfächern genug Kenntnisse angeeignet hat, um in diesen Fächern in der Realabteilung mitarbeiten zu können.
2. Uebersicht über die Berechtigungen der Großh. Realschule und des Progymnasiums. Die Realschüler und Progymnasiasten berechtigt:
a) das Zeugnis der Reife für Prima:
1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Reichsbankdienst; 3. zum Eintritt in den Vorbereitungsdienst und die Prüfung der Kreisamtsgehilfen und Kreisamtsbureau- vorsteher; 4. zur Zulassung zum Vorbereitungsdienst für die Gerichtsschreiberprüfung;>. zum Eintritt in den Beruf des Geometers I. Klasse; 6. zur Zulassung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Finanzfach.
b) Die Abschlussprüfung nach einjährigem Besuch der Unter-Sekunda:
1. zum einjährig-freiwilligen Militärdienst; 2. zum Intendantursubalterndienst beim Heere: 3. zu den Maschinisten- und Ingenieurprüfungen bei der Kaiserlichen und Handels- Marine; 4. zur Zulassung als Zivilsupernumerar bei der preussisch-hessischen Eisenbahn- gemeinschaft. c) Das Zeugnis über Versetzung nach Unter-Sekunda:
zur Zulassung zum mittleren Post- und Telegraphendienst.
Weiter befreit das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Besuch der Ober- Tertia von der. Verpflichtung zum Besuch der Fortbildungsschule.
Ausserdem berechtigt das Zeugnis der Reife für Prima:
I. Die Realschüler zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule.
II. Die Progymnasiasten: 1. zum prüfungslosen Eintritt in die Unterprima eines hessischen Gymnasiums; 2. zum Apothekerberuf; 3. zur Zulassung zur Fähnrichs- und
Seekadettenprüfung.


