Jahrgang 
1915
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unsern Schülern auch auf der Strasse, dem Schulweg, im Heimatsort, in der Eisenbahn ein anständiges Benehmen ausdrücklich verlangt. Wir heben hervor, dass sich Schüler durch unangemessenes Betragen während der Bahnfahrt strafbar machen und bitten auch die Eltern unserer Schüler und ihre Stellvertreter, die Schüler zu einem anständigen Betragen in der Oeffentlichkeif oft und nachdrücklich anzuhalten.

10. Wirhalten es für angezeigt den$ 6 der VE OIDUnG in Erinnerung zu bringen, wonach Schüler, die an einer ansteckenden Krankheit gelitten haben, oder in deren Hausstand eine derartige Krankheit geherrscht hat, nur dann wieder zum Unterricht er- scheinen dürfen, wenn nach schriftlicher Bescheinigung des behandelnden Arztes die Gefahr der Ansteckung als beseitigt gelten darf.

11. Wie in unserem letzten Jahresbericht, so bitten wir auch dieses Jahr die Eltern unserer Schüler, dem häuslichen Lesestoff ihrer Kinder besondere Beachtung zu schenken und uns weiter in der Bekämpfung der Schmutz- und Schundliteratur zu unterstützen.

12. Schriftliche Arbeiten. Am Anfang eines jeden Schuljalires,(bei wesentlichen Aenderungen im Stundenplan bei ihrem Beginn) wird den Eltern unserer Schüler be- kannt gegeben, an welchen Tagen sich die verbesserten und beurteilten schriftlichen Ar- beiten in den Händen der Schüler befinden. Wir empfehlei den Eltern recht dringend, sich häufig durch Einsicht in die schriftlichen Leistungen ihrer Söhne von deren Kenntnis- stand zu überzeugen und, falls Rückschritte wahrnehmbar sind, mit dem Fachlehrer, dem Klassenführer oder dem Direktor Rücksprache zu nehmen.

13. Alle Lehrer der Anstalt sowie der Direktor sind stets gern bereit, mit den Eltern der Schüler die sie betreffenden Angelegenheiten zu besprechen, und bitten die Eltern, ihren Besuch ein oder zwei Tage vorher durch ihre Söhne bei den in Betracht kommenden Herren anmelden zu wollen, damit Ort und Zeit der Besprechung verabredet werden können und vergebliche Besuche vermieden werden. Wir würden es sehr bedauern, wenn Eltern aus einer ganz unbegründeten Besorgnis, durch Besuche lästig zu fallen, zum Schaden ihrer Söhne versäumen sollten, sich rechtzeitig vertrauensvoll an uns zu wenden.

14. Im Auftrag des Grossh. Ministeriums des Innern, Abteilung für Schulangelegen- heiten, bringen wir folgende Verfügung vom 24. April 1911 zu Kenntnis.Um bei dem ungesunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht ge- wachsene Schüler vor späteren Enttäuschungen zu schützen und um sie rechtzeitig den Uebergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entsprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu lassen, bestimmen wir, dass Schüler, die in derselben Klasse zum 2. Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beschluss des Klassenlehrerrats von dem weiteren Besuch einer jeden Lehranstalt derselben Art ausgeschlossen werden können. Die Auf- nahme in eine höhere Schule anderer Art ist von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; sie wird jedoch in der Regel von vornherein zu SS sein, wenn sich aus dem Zeugnis der früher besuchten Schule die Unfähigkeit zur Mitarbeit gerade in solchen Fällen ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im wesentlichen überein-

stimmen.

Alzey, in März 1915.

Grossh. Direktion der Realschule und des Progymnasiums: Dr. Zulauf.