— 18.
Uebertritt in ein Volksschullehrerseminar. Der normale Ausbildungsgang. für das Volksschullehramt umfasst in Zukunft bei Schülern, die nur die Volksschule besucht haben, einen sechsjährigen Seminarbesuch und bei Abiturienten von Vollanstalten einen zwei- jährigen pädagogischen Kursus. Damit nun junge Leute, die aus einer höheren Lehran- stalt in ein Lehrerseminar übertreten, denjenigen gegenüber nicht einen Gewinn an Zeit haben, die den normalen Ausbildungsgang durch Volksschule und Seminar oder eine Vollanstalt und den Pädagogischen Kursus zurücklegen, hat das Grossh. Ministerium durch Verfügung vom 13. I. 14 bestimmt, dass die aus Obersekunda einer höheren Lehranstalt kommenden Schüler in der Regel für die neue Klasse IV und die aus Untersekunda kom- menden für Klasse V zu prüfen sind.
Was die Aufnahmeprüfung selbst betrifft, so haben Prüflinge, die nach dem Zeug- nis ihrer Schule olıne Einschränkung in Einzelfächern die Noten I, II und III aufweisen, nur eine Ergänzungsprüfung in Religion, deutscher Sprachlehre, bürgerlichem Rechnen, Naturgeschichte und Musik abzulegen. Sollte bei dieser Prüfung bei sonst im ganzen guten Leistungen sich nur in einem Fach noch ein Mangel herausstellen, so kann, wenn erwartet werden darf, dass der betreffende Schüler sich beiarbeitet, probeweise Aufnalıme erfolgen. Schüler, die wegen ungenügender Leistungen die höhere Schule verlassen und sich etwa 3—4 Monate privatim vorbereiten lassen, werden am besten ganz abgewiesen.
3. Zuni Eintritt in die unterste Vorschulklasse sind Knaben berechtigt, welche vor dem 30. September dieses Jahres das 6. Lebensjahr zurücklegen.
4. In die unterste Realschulklasse(Sexta) werden Knaben aufgenommen, welche das 9. Lebensjahr zurückgelegt haben. Nur bei genügender leiblicher und geistiger Reife können auch solche Knaben aufgenommen werden, welche spätestens bis zum 30. Sep- tember ihr 9. Lebensjahr vollenden. Der Eintritt in die Sexta erfolgt in der Regel nur am Anfang des Schuljahres; dabei sind folgende Kenntnisse nachzuweisen:-
a) Fähigkeit, deutsche Sprache zu schreiben und mit richtiger Betonung zu lesen. Die in die Progymnasialabteilungen eintretenden Schüler müssen ausserdem die Fähigkeit nachweisen, lateinische Schrift zu schreiben und zu lesen.
b) Ziemliche Sicherheit in der Rechtschreibung der in der Sprache des täglichen Lebens vorkommenden Wörter.
c) Kenntnisse der Begriffswörter, ihrer Einteilung und Beugung, bei den Zeitwörtern nur der Hauptzeiten.
d) Grundzüge der 4 Grundrechnungsarten in unbenannten ganzen Zalılen.
5. Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 12. April. An diesem Tage werden die Aufnahlmeprüfungen für die etwa nach dem 24. Februar angemeldeten Schüler abge- halten, und unseren Schülern wird, wie üblich der Stundenplan mitgeteilt. Der Unterricht beginnt Dienstag, den 13. April vormittags 8 Uhr,
6. Die Ferien fallen im Schuljahr 1915/16 auf folgende Zeiten: Osterferien 28. März bis Il. April, Piingstierien 23. Mai bis 30 Mai, Sommerferien 15. Juli bis Il. August, Herbsi- ferien 30. September bis 13. Oktober, Weihnachtsferien 23. Dezember bis 5. Januar.
7. Die Eltern neu eintretender auswärtiger Schüler weisen wir darauf hin, dass sie von der Walıl eines Kost- und Pflegehauses schon vor der Wahl der Direktion Mitteilung zu machen verpflichtet sind($ 7 der Schulordnung). Der Direktor hat das
Recht und die Pflicht, gegen die Wahl Einspruch zu erheben, wenn von einem Pflegehaus ein nachteiliger Einfluss zu befürchten ist.
8. Gesuche um Freistellen sind(in der Regel) am Anfang des Schuljahres schrift- lich bei der Direktion einzureichen. Die Bewilligung von Freistellen hängt von dem Naclı- weis der Bedürftiekeit und der Bejahung der Frage ab, ob gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelireies Verhalten des Bewerbers die Verleihung im öffentlichen Interesse als wünschenswert erscheinen lassen.(A.B. 1 von 1876 und Min.-Verf. vom 10. I. 03.)
9, Die Schüler stehen während der Schulzeit und während der Ferien auch ausserhalb der Schule unter den Schulgesetzen. Durch die Schulordnung wird von


