Jahrgang 
1906
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4. Das gleiche(wie in Nr. 2) gilt von gesunden Kindern, wenn in dem Hausstande, dem sie angehören, ein Fall der in Nr. 1 genannten Krankheiten vorkommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß der gesunde Schüler durch ausreichende Absonderung vor der Gefahr der Ansteckung geschützt und eine UÜbertragung der Krankheit durch ihn auf andere nicht zu befürchten sei.

5. Schüler, die gemäß Nr. 2 oder 4 vom Schulbesuche ausgeschlossen worden sind, dürfen erst dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die Gefahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung für beseitigt anzusehen oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach und Pocken 6 Wochen, bei Masern und Röteln 4 Wochen. Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzulassung zum Schulbesuche das Kind und seine Kleidungsstücke gründlich gereinigt werden.

III. 1. Ist ein Schüler erkrankt, so muß der Ordinarius hiervon sofort in Kenntnis gesetzt werden. Ist eine Mitteilung beim Beginn des Unterrichts am nächsten Tage dem Ordinarius nicht zugegangen, so werden die Eltern durch einen unfrankierten Brief von dem Fehlen des Schülers benachrichtigt. Alle Bescheinigungen, Ent- schuldigungszettel u. s. w. müssen von dem Vater ausgestellt und von seiner Hand geschrieben (nicht bloß unterschrieben) sein, auch ist bei jeder einen Schüler betreffenden Meldung die Klasse anzugeben, der der Schüler angehört.

2. Zum Versäumen der Schule an katholischen und jüdischen Festtagen bedarf es zwar keiner Erlaubnis seitens der Schule, wohl aber ist eine Mitteilung an den Ordinarius notwendig.

IV. Zu Schulversäumnissen aus anderen Gründen bedarf es der vorher- gehenden Erlaubnis des Direktors. Das Verreisen der Schüler vor dem Anfange der Ferien, namentlich der Sommerferien, ist ohne die(spätestens 3 Tage vorher einzu- holende) Bewilligung des Direktors streng verboten. Die Erlaubnis kann nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden.

V. Wenn die Lehrer bei irgend einer Mitteilung über die Schüler an deren Angehörige die Untérschrift des Vaters(bez. Vormundes) verlangen, darf diese nicht ver- weigert werden. 1

VI. Wenn Eltern einen Schüler veranlassen, gegen die Anordnungen der Schule zu handeln, verfällt der betr. Schüler zunächst einer Schulstrafe, im Wiederholungsfall muß er die Schule verlassen.

VII. Während der Schulzeit dürfen Schüler die Anstalt nicht ohne Erlaubnis verlassen.

VIII. Bücher, die nicht zum Unterricht gehören, oder Zeitungen mitzubringen ist verboten.

IX. Für die von Schülern verschuldete Beschädigung des Eigentums der Schule(Tische, Bänke, Fensterscheiben usw.) haben die Angehörigen einzustehen.

X. Befreiung vom PTurnunterricht kann nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgen. Die Formulare, die nach den bestehenden Verfügungen von dem Arzt auszufüllen sind, können von dem Direktor bezogen werden. Gesuche um Befreiung müssen, wenn nicht ein ganz offenkundiges körperliches Gebrechen vorliegt, in jedem Semester er- neuert werden.

XI. Eine Befreiung der Konfirmanden vom Religionsunterricht der Schule erfolgt nur, wenn die Eltern oder Vormünder rechtzeitig(d. h. spätestens 2 Wochen vor Beginn des neuen Semesters) an den Direktor ein dahin gehendes Ansuchen richten.

XII. Die Teilnahme an dem Unterrichte im Hebräischen, Englischen, dem fakultativen Unterricht in der Physik und Chemie und im Zeichnen ist den Schülern der Klassen Ober-Prima bis Unter-Secunda bezw. Ober-Tertia freigestellt. UÜber dieselbe haben die Eltern der Schüler beim Beginne jedes Semesters zu entscheiden, werden aber ersucht, vorher in Betracht zu ziehen, ob die Teilnahme eine ungehinderte und ununterbrochene sein kann, da eine Befreiung von diesem Unterricht im Lauf des Semesters nicht stattfindet.