Jahrgang 
1906
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XIII. Die Eltern jüdischer noch im schulpflichtigen Alter stehender Schüler haben in der ersten Woche jedes Semesters den Nachweis zu führen, daß ihre Söhne ordnungs- mäßigen Religionsunterricht erhalten.

XIV. Gesuche um Gewährung oder Verlängerung des freien Unterrichts sind an den Magistrat(nicht an die Schuldeputation) zu richten, aber dem Direktor, und zwar unversiegelt, bis zum 1. März bezw. 1. September einzureichen. In diesen Gesuchen muß der Name und Vorname des Schülers, die Klasse, der er angehört, und die Wohnung der Eltern angegeben sein. In der Vorschule gibt es keine Freistellen. Schüler der Gymnasial- klassen, für welche um Freischule gebeten wird, sollen mindestens ein halbes Jahr lang Schul- geld gezahlt haben. Wenn für einen dritten oder vierten Bruder Freischule nachgesucht wird, so ist außer der Bedürftigkeit des Bittstellers erforderlich, daß alle 3 oder 4 Brüder den Klassen Prima bis Sexta einer städtischen höheren Lehranstalt angehören und daß bei allen das Be- tragen, der Fleiß und die Leistungen befriedigen.

XV. Die Schüler sind von Hause so zu entlassen, daß sie nicht früher als 10 Minuten vor dem gesetzlichen Anfange in der Anstalt eintreffen. Die geehrten Eltern werden dringend ersucht, hierauf zu achten.

XVI. Anmeldungen neuer Schüler werden für die Aufnahme zu Michaelis d. J. frühestens am 1. Mai, für die zu Ostern 1907 frühestens am 1. November d. J. entgegen- genommen. Bei der Anmeldung sind drei Mark zu bezahlen, welche auf das Schulgeld des ersten Quartals angerechnet werden, wenn der Schüler am Tage der Aufnahme uns rechtzeitig zugeführt wird; sie werden bis zum 10. Mai bezw. 10. November zurückerstattet, wenn der Knabe in der Klasse, für die er reif befunden wird, wegen Raummangels keine Aufnahme findet, verfallen hingegen der Stadt-Hauptkasse, wenn der Angemeldete am Aufnahmetage nicht rechtzeitig erscheint, oder wenn die Eltern die Aufnahme des Sohnes in die für ihn passende Klasse verweigern, oder wenn die Anmeldegebühr bis zum 10. Mai für die zum Ostertermin, bis zum 10. November für die zum Michaelistermin angemeldeten Schüler, die keine Aufnahme finden konnten, nicht zurückgefordert ist.

Der Tag und die Stunde der Aufnahme wird den Eltern brieflich mitgeteilt. Mit- zubringen sind an diesem Tage: 1. der Anmeldeschein, 2. die Geburtsurkunde, 3. bei christ- lichen Schülern außerdem der Taufschein, welchen die Kirchen zu diesem Zwecke unentgeltlich ausstellen, 4. der Impfschein(bei Knaben über 12 Jahre der Schein über die erfolgte Wiederimpfung), 5. das Abgangszeugnis der etwa bisher besuchten Schule, 6. das Schulgeld für das erste Quartal. Behufs schnellerer Erledigung des Aufnahmegeschäfts empfiehlt es sich, die unter Nr. 2, 3 und 4 aufgeführten Scheine schon bei der Anmeldung vorzulegen.

Die angemeldeten Schüler werden, soweit sie nicht von einer anderen höheren Lehr- anstalt abgegangen sind, einer Prüfung unterzogen und haben sich zu diesem Zwecke mit liniiertem Papier und Schreibmaterial zu versehen.

Die Anmeldung muß schriftlich erfolgen(Anmeldeformulare sind beim Direktor zu haben), doch ist die persönliche Vorstellung des Anzumeldenden erwünscht. Hat die Aufnahme des angemeldeten Schülers nicht erfolgen können, so gilt die Anmeldung als erloschen und muß event. zum nächsten Termin erneuert werden.

XVII. Alle zurzeit die Schule Besuchenden sind in dem Jahre, in welchem sie das 12. Lebensjahr vollenden, impfpflichtig. Die Impfpflichtigen, welche sich der Impfung zwar rechtzeitig unterzogen, jedoch einen Impfschein mit dem Vermerk erhalten haben, daß die Impfung ohne Erfolg gewesen ist, sind verpflichtet, sich im folgenden Jahre von neuem impfen zu lassen. Wer nach Ausweis des Impfscheines zum dritten Male ohne Erfolg geimpft ist, hat der Impfpflicht genügt.

Bemerkung. Die im Jahre 1894 geborenen, also in diesem Jahre impfpflichtigen Schüler der Anstalt, sowie diejenigen über 12 Jahre alten Schüler, welche in den Vorjahren zum ersten oder zweiten Male ohne Erfolg geimpft sind und daher nach vorstehendem die Impfung wiederholen lassen müssen, können von dem

Impfarzt der Anstalt unentgeltlich geimpft werden. Von dieser Art der Impfung Gebrauch zu machen wird besonders empfohlen. Der Termin wird den Schülern bekannt gemacht.

XVIII. Geldsammlungen unter den Schülern sind ohne ausdrückliche Erlaubnis des Direktors unzulässig.