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Das erste Schmidtsche Stipendium für Studierende beträgt jährlich 136 M.; es wurde Michaelis 1904 einem früheren Schüler, der Philologie studiert, auf zwei Jahre verliehen. Das zweite wird in zwei Raten zu 180 M. an solche Schüler verliehen, die aus Prima, Secunda oder Obertertia abgehen und sich dem gewerblichen oder kaufmännischen Stande widmen.
Gesuche um Unterstützungen aus diesen Stiftungen sind dem Direktor einzureichen.
Das Vermögen der Lehrer-Witwenkasse betrug am 1. Januar d. J. 467 707,20 M.
Von Herrn Kommerzienrat Theodor Hildebrand wurden dem Unterzeichneten 3000 M. übergeben, die nach den Bestimmungen des hochherzigen Gebers einer Stiftung der Anstalt zufallen sollen.
Für alle unserer Schule zugegangenen Geschenke sage ich den freundlichen Gebern im Namen der Anstalt herzlichen Dank.
VII. Mitteilungen für die Eltern und die Schüler.
Ia. Nach einer Anordnung des Herrn Ministers darf das Höchstgewicht, welches für die Mappen der Schüler in den unteren Klassen der höheren Lehranstalten in Anbetracht der körperlichen Entwicklung dieser Schüler zulässig ist, den Betrag von etwa dem achten bis neunten Teile ihres Körpergewichtes nicht überschreiten. Verboten ist daher der Gebrauch von Mappen und Federkasten, ebenso von Atlanten und Bibeln von übermäßiig großem Gewicht. Das Gewicht der leeren Mappen darf nicht, wie das wiederholt vorgekommen ist, 1,5— 2 kg oder gar 2,5 kg, das der Atlanten und Bibeln nicht 1— 2 kg betragen. Ferner dürfen die Schüler nicht Bücher und Hefte in die Schule mitbringen, welche an den betreffenden Tagen nicht gebraucht werden. Das Gewicht solches überflüssig mitgebrachten Ballastes beläuft sich bisweilen auf 2, ja auf 2,5 kg. Die Abstellung dieser Mißstände ist im Interesse der Gesundheit der Kinder dringend wünschenswert.
Die Eltern werden endlich darauf aufmerksam gemacht, daß es sich durchaus empfiehlt, die Kinder des betreffenden Alters mit Mappen, die auf dem Rücken getragen werden, aus- zurüsten, da das Tragen der Mappen an der Hand oder am Arm eine seitliche Verkrümmung (Skoliose) zur Folge haben kann.
Ib. Der Herr Minister macht es den Lehrern zur Pflicht, auf die Pflege einer guten und leserlichen Handschrift bei den Schülern hinzuwirken.„Weit über die Grenzen der Schule hinaus hat eine unordentliche und unleserliche Handschrift schon oft im privaten und amtlichen Verkehr derartigen Anstoß erregt, daß sie allein dem Fortkommen von Schülern von höheren Lehranstalten hindernd im Wege stand. Bei der Durchsicht von Aufsätzen und Reinschriften jeder Art ist regelmäßig auch das Außere angemessen zu berücksichtigen; Ar- beiten, die schon bei der Einlieferung durch Flüchtigkeit oder Unordentlichkeit. der Schrift auffallen, sind zurückzuweisen.— Fortan ist allgemein sowohl in die ge- wöhnlichen Zeugnisse bis in die Oberprima hin als auch in die Reifezeugnisse ein Urteil über die Handschrift des Schülers aufzunehmen.“
II. 1. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungsfähigkeit be- sondere Vorschriften für die Schulen nötig machen, gehören: a) Cholera, Ruhr, Masern, Röteln, Scharlach, Diphtherie, Pocken, Flecktyphus, Rückfallfieber und Lepra (Aussatz); b) Unterleibstyphus, ansteckende Augenentzündung, Krätze und Keuch- husten, der letztere, sobald und solange er krampfartig auftritt.
2. Schüler, welche an einer dieser Krankheiten leiden, sind vom Besuche der Schule auszuschließen.
3. Die Meldung, daß ein Schüler von einer der oben angegebenen Krankheiten be- fallen sei, ist unmittelbar an den Direktor zu richten.


