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Es wird beabsichtigt, wieder eine sog. Oktava einzurichten, in welche schul-
pflichtige Knaben ohne jede Vorbildung aufgenommen werden. Dieselben werden an den Nachmittagen gesondert unterrichtet. Es wird gebeten, die Anmeldungen zu dieser Klasse schon zu Beginn der Ferien bei dem Unterzeichneten bewirken zu wollen, damit die Einrichtung der Klasse rechtzeitig erfolgen kann. . 6. Befreiung vom Schulgelde kann nur an 10% der Gesamtfrequenz auf je ein halbes Jahr gewährt werden; nur begabte, fleissige und brave Schüler, in der Regel nicht Schüler der Sexta und solche, welche dieselbe Klasse im zweiten Jahre besuchen, werden berücksichtigt.
Gesuche um Freistellen sind schriftlich von den Eltern bezw. Vormündern an den Ordinarius der Klasse bis zum Beginne des Schuljahres bezw. bis zum Schlusse der Michaelisferien zu richten.
7. Der Abgang der Schüler muss schriftlich oder mündlich durch den Vater oder Vormund bei dem Direktor angemeldet werden; jedoch kann die Abmeldung erst als vollzogen gelten, wenn der betreffende Schüler durch eine Bescheinigung seines Ordinarius nachgewiesen hat, dass er nicht mehr im Besitze von Bibliotheksbüchern der Anstalt ist. Schüler, die bis zum ersten Tage des Quartals nicht abge- meldet sind, müssen für das betreffende Quartal das Schulgeld bezahlen.
8. Ist ein Schüler durch Krankheit am Schulbesuche verhindert, so ist dem Klassenlehrer davon möglichst bald, in der Regel am ersten Tage, Anzeige zu machen. Beim Wiedereintritte des Schülers muss eine vom Vater oder dessen Stellvertreter aus- gefertigte Bescheinigung über Grund und Dauer der Versäumnis beigebracht werden. Zum Versäumen des Unterrichtes aus anderen Gründen ist vorher rechtzeitig die Erlaubnis des Direktors nachzusuchen.
9. Die Eltern und Angehörigen der Schüler werden gebeten mit der Schule ihre Aufmerksamkeit darauf zu richten, dass die Schüler nur die an dem betreffenden Tage im Unterrichte unbedingt nötigen Bücher mit zur Schule nehmen; namentlich empfiehlt sich dies jüngeren Schülern gegenüber.
10. Bei der Wahl und dem Wechsel der Pension ist stets vorher die Geneh- migung des Direktors einzuholen.
11. Erfolgt die Versetzung eines Schülers mit dem Prädikate„mangel- haft“ und einer Note in irgend einem Hauptfache, so schliesst dies Prädikat, wenn es auf dem Schlusszeugnisse des nächsten Jahres in demselben Fache wiederum gegeben werden muss, die Versetzung aus.(Im Ubrigen vgl. S. 9.)
Neumark Wpr., im März 1902.
Dr. Wilbertz. Direktor.


