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sichere Grundlage bieten, um darnach beurteilen zu können, welchen Beruf die Schüler bei ihrem Eintritt in die Lehranstalt zu ergreifen beabsichtigt haben. Der
Ursachen giebt es viele— mangelhafter Fleiss, nicht genügende Beanlagung, wechselnde Neigung, veränderte Familien- und Erwerbsverhältnisse, Ortswechsel, Vergehen gegen die Schulgesetze— welche eine Anderung in dem anfänglich
gewählten Beruf bewirken, wie dieses auch zur Genüge die kleine Anzahl der Schüler beweist, welche die höheren Lehranstalten vollständig absolvieren, während dieses erfahrungsmässig beim Eintritt der Schüler in dieselbe ernstlicher Vorsatz fast aller war. Es erfolgt aber auch der Eintritt der Schüler in die höheren Lehranstalten in einem Alter, in dem noch gar nicht mit Grund eine Wahl des späteren Berufs getroffen werden kann: in der Regel werden die Ziele in angenehmer Selbsttäuschung zu hoch gesteckt. Und selbst, wenn man nach einigen Jahren zur unangenehmen Erkenntnis der nicht zweckmässig gewählten Lehranstalt kommt, scheut man den Wechsel. Aus diesen Gründen kann man nicht mit Zuverlässigkeit schliessen, dass die Schüler im 9. Jahr in eine Lehranstalt eingetreten sein würden, welche für ihren im 15. oder 16. Lebensjahre gewählten Beruf die zweckmässigste gewesen wäre. Zu welchem Lehrplan müsste man gelangen, wenn man den Lehrplan des Gymnasiums nach den Berufsarten bestimmen wollte, welche die den Kursus nicht vollendenden Schüler — die bekanntlich ca. 88% betragen— nach ihrem Austritt erwählen. Es entscheidet vielmehr seit einigen Decennien bei der Wahl der höheren Lehranstalt wesentlich der Umfang der diesen zustehenden Berechtigungen. Daher scheint es angezeigt, diejenigen, welche die Schüler durch den Besuch des Realprogymnasiums erlangen können, hier mitzuteilen.
Ein Schüler, welcher aus Tertia nach Sekunda versetzt wird, kann: 1) in die zweite Abteilung der Königl. Anstalt zur Ausbildung für Kunst- und Landschafts-— gärtner zu Potsdam; 2) in das Königl. Hauptinstitut des Kadettenkorps in Berlin eintreten; 3) Zeichenlehrer: 4) Postgehülfe werden; 5) in das Königl. Musikinstitut und in die akademische Hochschule für Musik aufgenommen werden.
Ein Schüler, welcher aus Unler-Sekunda nach Ober-Sekunda versetzt ist, hat: 1) die Berechtigung zum einfährig-freiwwilligen Militärdienst ohne besonderes Examen; 2) kann sich derselbe zum Eintritt in das Kadettenkorps der Kaiserlichen Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt ist; 3) kann er Apotheker; 4) gerichtlicher Subaltern- beamter werden und 5) in den Dienst der Reichsbank treten.
Ein Schüler, welcher aus Ober-Sekunda nach bestandener Abiturienten-Prüfung mit dem Zeugnis der Reife für Prima austritt, kann 1) CivileSupernumerar bei den Provinzial-Verwaltungsbehörden(Kreis- und KRegierungs-Sekretär, Steuer-Einnehmer); 2) Beamter im Staats-Eisenbahndienst und bei der Staats-Eisenbahn-Verwaltung; 3) Feldmesser und Kataster-Beamter; 4) Zahnarzt; 5) Tierarzt; 6) Markscheider; 7) Aspirant für den militärischen Magazindienst und für die Militär-Intendantur; 8) Civil-Anwärter für den Bureaudienst bei der Berg-, Hütten- und Salinen-Verwaltung werden; 9) zum Portepée-Fähnrich-Examen zugelassen werden*).
Da schon viele Schüler nach Absolvierung des Kursus des Realprogymnasiums ihre Ausbildung auf einem Realgymnasium, in dessen Prima sie ohne weiteres Auf- nahme-Examen eintreten, fortgesetzt haben, bezw. noch fortsetzen werden, so geben wir hier noch diejenigen Berechtigungen an, welche durch den einjährigen Besuch
*) Nach langen, eingehenden Beratungen ist den Bildungsanstalten für den Offzierstand(den Kadettenschulen) durch eine Königl. Verordnung der Lehrplan der Realgymnasien, welcher ja auch der Lehrplan unserer Anstalt ist, ohne Anderung zu Grunde gelegt worden. Nur wenige Kadetten besuchen die sog. Selekta 1 oder 2 Jahre, welche der Prima eines Realgymnasiums entspricht.


