Aufsatz 
Spezieller Lehrplan für den Religionsunterricht des Realprogymnasiums
Entstehung
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Sonnabendsstunden von 24 Uhr nicht besucht, so würden diese Konfirmanden ein halbes Jahr lang gar keinen Unterricht im Zeichnen erhalten, welcher Mangel gewiss einen sehr nachteiligen Einfluss äussern würde.

Am fakultativen Zeichenunterricht nahmen teil:

Im Sommersemester. Im Wintersemester. Aus II: Dietz I, v. Stiernberg, Wiltberger, Aus II: Dietz II. Eberle. Wessel 1, Dietz II, Wolf. Aus III: Stahl, Kahler, Sperling, Keppler,

Aus III: Textor, Knieling, Stahl, Kahler, Kolbe, Schlade, Purgold, Wick, Schwed- Kühn, Engelhard, Sperling, Keppler, ler, Broeg, Albrecht, Hülsemann, Kühn, Schlade, Purgold, Wick, Wiltberger, Kellner, Bierschenk.

Albrecht, Schwedler, Dauber. Aus IV: Brauns, Keppler, Leicht, Ruhwedel, Aus IV: Keppler, Holland, Baum, Kind, Holland, Krüger, Dörbecker, Hesse, Kind, Dörbecker, Hesse, Krüger, Ruhwedel. Volland, Rau, Baum.

Aus V: Pabst, C. Schneider, Stein, Bertram, Aus V: Keppler I, C. Schneider, Happel, Schwalm, Manger Kinkel, Küllmer, Maus. Barth, Meyer, Keppler II, Bertram, Schwalm, Metzler, Weiss, Leister.

Diejenigen Eltern, deren Söhne im nächsten Schul jahre als Quartaner oder Tertianer den Konfirmanden⸗Unterricht besuchen werden, macht der Untereeichnete hierdurch nochmals aufmerksam, dass die genannten Schüler ihre obligatorische Zeichenstunde von 11 12 Uhr zweimal wöchentlich haben, und somit der Zeichenunterricht ein halbes Jahr für ihre Söhne ausfallen würde, wenn letztere nicht jene Sonnabend-Zeichenstunden besuchen würden.

Da das Berechtigungswesen wenig sicher bekannt ist, können wir wohl annehmen, dass es nicht überflüssig, sondern manchen Eltern unserer Schüler willkommen sein wird, zuverlässige, aus den Gesetzen und Verordnungen für die höheren Schulen in Preussen von Wiese(I. S. 450 457, 1886) entnommene, auf das hiesige Realprogymnasium sich beziehende Angaben darüber zu erhalten.

Ein Schüler, welcher aus Tertia nach Sekunda versetzt wird, kann: 1) in die zweite Abteilung der Königl. Anstalt zur Ausbildung für Kunst- und Landschaftsgärtner zu Potsdam; 2) in das Königl. Hauptinstitut des Kadettenkorps in Berlin eintreten; 3) Zeichen- lehrer; 4) Postgehülfe werden; 5) in die Königl. Militär-Rossarztschule zu Berlin und 6) in das Königl. Musikinstitut und in die akademische Hochschule für Musik aufgenommen werden.

Ein Schüler, welcher aus Unter-Sekunda nach Ober⸗Sekunda versetzt ist, hat: 1) die Berechtigung zum einjãhrig-freiwilligen Wilitärdienst ohne besonderes Examen; 2) kann sich derselbe zum Eintritt in das Kadettenkorps der Kaiserlichen Marine anmelden, wenn er 16 Jahre alt ist; 3) kann er Apotheker; 4) gerichtlicher Subalternbeamter werden und 5) in den Dienst der Reichsbank treten.

Ein Schüler, welcher aus Ober-Secunda nach bestandener Abiturienten-Prüfung mit dem Zeugnis der Reife für Prima austritt, kann 1) Civil⸗Supernumerar bei den Provinzial- Verwaltungsbehörden(Kreis- und Regierungs⸗Sekretär, Steuer⸗Einnehmer); 2) Beamter im Staats-Eisenbahndienst und bei der Staats=-Eisenbahn⸗Verwaltung; 3) Feldmesser und Kataster⸗Beamter; 4) Zahnarzt; 5) Tierarzt; 6) Markscheider; 7) Aspirant für den mili- tärischen Magazindienst und für die Militär-Intendantur; 8) Civil⸗Anwärter für den Bureau- dienst bei der Berg⸗, Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung werden; 9) zum Portepee-Fähnrich- Examen zugelassen werden*).

*) Nach langen. eingehenden Beratungen ist den Bildungsanstalten für den Otffizierstand(den Ka- dettenschulen) durch eine Königl. Verordnung der Lehrplan der Realgymnasien, welcher ja auch der Lehr- plan unserer Anstalt ist, ohne Aenderung zu Grunde gelegt worden. Nur wenige Kadetten besuchen die sog. Selekta 1 oder 2 Jahre. welche der Prima eines Realgymnasiums entspricht.