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Da schon viele Schüler nach Absolvierung des Kursus des Realprogymnasiums ihre Ausbildung auf einem Realgymnasium, in dessen Prima sie ohne weiteres Aufnahme⸗ Examen eintreten, fortgesetzt haben, bezw. noch fortsetzen werden; so geben wir hier noch diejenigen Berechtigungen an, welche durch den einjährigen Besuch der Prima und durch die Abiturienten-Prüfung auf genannter Anstalt erworben werden.
Mit dem erfolgreichen einjährigen Besuch der Prima, werden die folgenden Berech⸗ tigungen erworben: 1) Eintritt in das Marine⸗Kadettenkorps, wenn das 17. Lebensjahr noch nicht überschritten ist; 2) Aufnahme in die Königl. rheinisch- ⸗westphälische polytech⸗ nische Schule zu Aachen; 3) Zulassung zur Partie der Verwaltung der indirekten Steuern und 4) als Civil⸗ Aspirant für den Militär⸗Marine⸗-Intendanturdienst.
Durch das Bestehen der Abiturienten⸗-Prüfung auf einem Realgymnasium wird die Zulassung zu allen Stellen im Bau-, Berg-⸗, Forst⸗, Steuer-, Post⸗, Telegraphen⸗ und Mili⸗ tärfach, sowie zum Studium der Mathematik, Naturwissenschaften und der neueren Sprachen auf der Universität erworben. In allen diesen Zweigen des Staatsdienstes sind die Abi⸗ turienten des Realgymnasiums mit denen des Gymnasiums gleichberechtigt.
Bezüglich des Postfaches sei noch bemerkt, dass nach dem Regl. vom 1. Oct. 1882 als Posteleven auch solche Bewerber angenommen werden können, welche die A5gangs- prüfung bei einem Realprogymnasium bestanden haben.
Wenn hieraus auch deutlich hervorgeht, dass die Reallehranstalten bezüglich der Berechtigungen mit den Gymnasien beinahe gleichgestellt sind und es für ihre Schüler höchst wesentlich ist, ein so weites Gebiet für die Wahl ihres Berufes geöffnet zu sehen; so darf doch nicht übersehen werden, dass die Reallehranstalten aus dem Bedürfniss her⸗ vorgegangen sind, dem Gewerbe⸗ und Handelsstand junge Leute mit geeigneter Vorbereitung zuzuführen und dass ihr Lehrplan für dieses Ziel als der geeignetste unter den Lehr⸗ plänen der vielen Arten von Schulen angesehen werden muss.
Es wird in weiteren Kreisen bekannt geworden sein, dass vor einigen Monaten durch Vermittelung des Königl. Prov.⸗Schulkollegiums ein Schreiben des Königl. Minist. des Unterrichts hier anlangte, in welchem eine Erhöhung des Schulgeldes im Realprogymnasium als wünschenswert bezeichnet wurde. Auf Antrag des Kuratoriums konnten sich aber die verehrlichen städtischen Behörden nur mit einer geringen Erhöhung der Schulgeld⸗ sätze für die unteren Klassen einverstanden erklären. Durch eine Verfügung der Herren Minister der geistl., Unterrichts⸗ etc. Angelegenheiten und der Finanzen vom 25. Febr. c. ist nun unter den obwaltenden Umständen die Genehmigung der beantragten Schulgeld⸗ sätze nebst der des Etat der Anstalt hier eingetroffen. Hiernach beträgt nunmehr das Schulgeld für Sexta 12 ½ M, für Quinta 15 M., für Quarta 15 M., für Tertia 16 M. und für Sekunda 19 M. für ein Ouartal. Es ist mithin nur eine geringe Erhöhung des Schulgeldes in den drei unteren Klassen eingetreten und in den awei oberen Klassen un- verändert geblieben. Das Eintrittsgeld beträgt 3 M.


