Aufsatz 
Tabellen für den landwirtschaftlichen Unterricht an der Landwirtschaftsschule zu Weilburg an der Lahn
Entstehung
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Hauptmängel der Schkllachttiere, d. i. ſolcher Tiere, die alsbald geſchlachtet werden ſollen und beſtimmt ſind, als Nahrungsmittel für Menſchen zu dienen.

Für einzelne Hauptmängel iſt eine Begriffsbeſtimmung beigefügt, und zwar für folgende:

Dummkoller(Koller, Dummſein) der Pferde; als ſolcher iſt anzuſehen die allmählich oder infolge der akuten Gehirn waſſerſucht entſtandene unheilbare Krankheit des Gehirns, bei der das Bewußtſein des Pferdes herabgeſetzt iſt.

Dämpfigkeit(Dampf, Hartſchlägigkeit, Bauchſchlägigkeit) der Pferde; als ſolche iſt anzuſehen die Atembeſchwerde, die durch einen chroniſchen unheilbaren Zuſtand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird.

Kehlkopfpfeifen(Pfeiferdampf, Hartſchnaufigkeit, Rohren) der Pferde; als ſolches iſt anzuſehen die durch einen chroniſchen und unheilbaren Krankheitszuſtand des Kehlkopfs oder der Luftröhre verurſachte und durch ein hörbares Geräuſch gekennzeichnete Atemſtörung.

Periodiſche Augenentzündung(innere Augenentzündung, Mondblindheit) der Pferde; als ſolche iſt anzuſehen die auf inneren Einwirkungen beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren Organen des Auges.

Tuberkulöſe Erkrankung des Nutz⸗ und Zucht⸗Rindviehes; dieſe ſoll nur Hauptmangel ſein, inſofern infolge dieſer Erkrankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nährzuſtandes des Tieres herbeigeführt iſt.

Tuberkulöſe Erkrankung des Schlacht⸗Rindviehes und der Schlacht⸗Schweine; dieſe ſoll nur Haupt⸗ mangel ſein, ſofern infolge dieſer Erkrankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Beſchränkungen als Nahrungsmittel für Menſchen geeignet lſt.

Allgemeine Waſſerſucht der Schlacht⸗Schafe; als ſolche iſt anzuſehen der durch eine innere Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte waſſerſüchtige Zuſtand des Fleiſches.

4. Die Gewährfriſt beginnt mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Gefahr auf den Käufer übergeht; dies iſt der Tag der Uebergabe des Tieres.

5. Zeigt ſich ein Hauptmangel innerhalb der Gewährfriſt, dann wird vermutet(d. h. es bedarf keines weiteren Be⸗ weiſes dafuͤr), daß der Mangel ſchon zu der Zeit vorhanden geweſen ſei, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergegangen iſt. In dieſem Fall muß der Verkäufer haften; ihm bleibt aber der Gegenbeweis gegen die Vermutung offen. Zeigt ſich der Hauptmangel erſt nach Ablauf der Gewährfriſt, ſo haftet der Verkäufer nicht.

6. Der Käufer muß ſpäteſtens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfriſt oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Friſt getötet worden oder ſonſt verendet iſt, nach dem Tode des Tieres den Mangel dem Verkäufer anzeigen oder die Anzeige an ihn abſenden oder wegen des Mangels Klage gegen den Verläufer erheben oder dieſem den Streit verkünden oder gerichtliche Beweisaufnahme zur Sicherung des Beweiſes beantragen. Tut er dies nicht, ſo verliert er die ihm wegen des Mangels zu⸗ ſtehenden Rechte. Dieſer Rechtsverluſt tritt jedoch nicht ein, wenn der Verkäufer den Mangel argliſtig verſchwiegen hat.

7. Durch Vertrag können Käufer und Verkäufer die Gewährfriſt verlängern oder abkürzen; die vereinbarte Friſt tritt an die Stelle der geſetzlichen Friſt.

8. Der Käufer kann nur Wandelung(Rückgängigmachung des Vertrages), nicht aber Minderung des Kaufpreiſes ver langen. Die Wandelung kann er auch verlangen, wenn er das Tier aus irgend einem Grunde nicht zurückgeben kann, z. B. weil er dasſelbe geſchlachtet oder über dasſelbe verfügt hat. An Stelle der Rückgewähr hat er dann den Wert des Tieres zu vergüten.

Nutzungen hat der Käufer nur inſoweit zu erſetzen, als er ſie gezogen hat.

9. Der Verkäufer muß im Falle der Wandelung den Kaufpreis nebſt 4% Zinſen hieraus vom Tage der Bezahlung ab an den Käufer zurückgeben. Er hat ferner dem Käufer zu erſetzen:

die Koſten der Fütterung und Pflege, die Koſten der tierärztlichen Unterſuchung und Behandlung, die Koſten der notwendig gewordenen Tötung und Wegſchaffung des Tieres.

10. Wenn über den Anſpruch auf Wandelung ein Rechtsſtreit bereits anhängig iſt, ſo können beide Parteien, Kläger wie Beklagter, die öffentliche Verſteigerung und die Hinterlegung des Erlöſes durch einſtweilige Verfügung beantragen. Dieſem An⸗ trage iſt Folge zu geben, ſobald die Beſichtigung des Tieres nicht mehr erforderlich iſt.

11. Der Käufer kann, wenn das Tier einen Hauptmangel zeigt, deſſen Nichtvorhandenſein der Verkäufer zugeſichert hat, ſtatt der Wandelung Schadenserſatz verlangen. Er kann ferner, wenn er ein nur der Gattung nach beſtimmtes Tier gekauft hat, falls dieſes mangelhaft, ſtatt der Wandelung verlangen, daß ihm an Stelle desſelben ein mangelfreies geliefert wird.

12. Verjährung tritt bei dem Anſpruch auf Wandelung, bei dem Anſpruch auf Schadenserſatz und bei dem Anſpruch auf Lieferung eines mangelfreien Tieres in ſechs Wochen, vom Ende der Gewährfriſt an gerechnet, ein.

Hat der Verkäufer aber den zur Zeit des Vertragsabſchluſſes vorhandenen Hauptmangel argliſtig verſchwiegen, dann verjährt der Anſpruch auf Wandelung und Schadenserſatz erſt in 30 Jahren.

13. Die vorſtehenden Beſtimmungen finden auch Anwendung, wenn die Parteien abgemacht hatten, daß der Verkäufer die Gewährleiſtung wegen eines nicht zu den Hauptmängeln gehörenden Fehlers übernimmt, oder wenn derſelbe eine Eigenſchaft zu⸗ ſichert. Iſt hierbei keine beſondere Gewährfriſt vereinbart worden, ſo tritt Verjährung in ſechs Wochen, von der Ablieferung des Tieres an gerechnet, ein.

14. Auf den Tauſch finden die Vorſchriften über den Kauf entſprechende Anwendung.

IX. Schlachtprozente bei Maſtvieh.

Schlachtproz.

auf 100 Pfd. Lbg.

Ochſen: a) vollfleiſchige, ausgemäſtete, höchſten Schlachtwerts, höchſtens 6 Jahre alt, von einem Mindeſt⸗

gewicht von 12 Ztr. lebend 61(58 62)

b) junge, fleiſchige, nicht ausgemäſtete und ältere ansgemäſtete.,.. 54(54 56) c) mäßig genährte junge und gut genahrte ältere................. 50(48 52) d) gering genährte jeden Alters...........H-·B 46(42 46)