Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : 1. Teil
Entstehung
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Wir brauchen ferner nicht zu dulden, daß jemand als Angeſtellter, Arbeiter oder Lehrling unſeres Geſchäftsbetriebes ſolche Geſchäfts⸗ oder Betriebsgeheimniſſe, welche ihm vermöge des Dienſtverhältniſſes anvertraut oder ſonſt zugänglich geworden ſind, während der Geltungs⸗ dauer des Dienſtverhältniſſes unbefugt an Andere zu Zwecken des Wettbewerbes oder in der Abſicht, uns Schaden zuzufügen, mitteilt; oder daß jemand unſere Geſchäfts⸗ oder Betriebs⸗ geheimniſſe, deren Kenntnis er durch eine ſolche Mitteilung oder durch eine gegen das Geſetz oder die guten Sitten verſtoßende eigene Handlung erlangt hat, zu Zwecken des Wettbewerbes unbefugt verwertet oder an Andere mitteilt; oder daß jemand es unternimmt, einen Anderen zu einer ſolchen unbefugten Mitteilung zu beſtimmen. Wer dies thut, wird, wenn wir ihn vor Gericht verklagen, mit Gefängnis oder Geldbuße beſtraft; außerdem können wir verlangen, daß er uns den entſtandenen Schaden erſetzt(Geſetz zur Bekämpfung des unlauteren Wett⸗ bewerbes, 1886, 9 12).

Wir brauchen auch nicht zu dulden, daß jemand ein Schriftwerk, welches wir verfaßt, oder eine Abbildung, welche wir verfertigt haben, ohne unſere Erlaubnis mechaniſch verviel⸗ fältigt oder vervielfältigen läßt; oder daß jemand eine muſikaliſche Kompoſition oder drama⸗ tiſche Dichtung, welche wir verfaßt haben, ohne unſere Erlaubnis öffentlich aufführt; oder daß jemand von einer Zeichnung, welche wir gemacht, oder von einem Gemälde oder einem plaſtiſchen Kunſtwerk, welches wir geſchaffen haben, ohne unſere Erlaubnis Nachbildungen anfertigt oder anfertigen läßt, um ſie zu verbreiten; oder daß jemand von einer Photographie, welche wir hergeſtellt haben, in den erſten 5 Jahren ohne unſere Erlaubnis mechaniſche Nach⸗ bildungen anfertigt, um ſie zu verbreiten; oder daß jemand von einem neuen gewerblichen Muſter oder Modell, welches wir in das Muſterregiſter haben eintragen laſſen, während der Dauer der Eintragung(höchſtens 15 Jahre) ohne unſere Erlaubnis Nachbildungen anfertigt oder anfertigen läßt, um ſie zu verbreiten(Geſetze betr. das Urheberrecht 1870 und 1876); oder daß jemand wiſſentlich ohne unſere Erlaubniß einen Gegenſtand herſtellt, in Verkehr bringt, feilhält oder gebraucht, für deſſen Herſtellung wir ein Patent oder ein geſetzlich ge⸗ ſchütztes Gebrauchsmuſter haben(Patentgeſetz und Geſetz betr. den Schutz von Gebrauchs⸗ muſtern, 1891). Thut dies jemand, ſo wird er auf unſern Antrag nach dem Geſetz verfolgt und mit Gefängnis oder Geldbuße beſtraft; außerdem können wir verlangen, daß er uns den entſtandenen Schaden erſetzt.

Durch alles dieſes gewährt uns das Geſetz auch ein geiſtiges Eigentumsrecht: es ſchützt uns im Beſitz unſerer Geheimniſſe und ſichert uns den Ertrag unſerer geiſtigen Arbeit.

7. Was für dingliche Rechte können wir ſonſt noch haben?

Wir können auch Rechte an Sachen haben, welche nicht allein oder welche gar nicht unſer Eigentum ſind. Solche Rechte ſind folgende:

Steht uns an einer Sache ein Miteigentum zu, ſo gebührt uns ein unſerm Anteil entſprechender Bruchteil der Früchte; auch ſind wir zum Gebrauche des gemeinſchaftlichen Gegenſtandes inſoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Wir können über unſern Anteil ſelbſtändig verfügen(ihn alſo auch veräußern) und können jederzeit die Aufhebung der Gemeinſchaft verlangen, entweder durch Teilung der Sache oder durch Verkauf und Teilung des Erlöſes(Bg 741 758, 10081011).

Eine Sache, ein Recht oder ein Vermögen kann zu unſern Gunſten in der Weiſe be⸗ laſtet werden, daß wir perſönlich den Nießbrauch desſelben haben, d. h. berechtigt ſind, die Nutzungen daraus zu ziehen(Bg 1030 1089).

Ein Grundſtück kann zu unſern Gunſten durch Eintragung in das Grundbuch auch in der Weiſe belaſtet werden, daß uns das veräußerliche und vererbliche Recht zuſteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundſtücks ein Bauwerk zu haben(Erbbaurecht, Bg 1012 1017); oder daß wir das Grundſtück in einzelnen Beziehungen benutzen dürfen, oder daß auf demſelben gewiſſe Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen, oder daß die Ausübung eines Rechtes ausgeſchloſſen iſt, welches ſich aus dem Eigentum an dem Grundſtücke uns gegenüber ergiebt(Dienſtbarkeiten, Bg 10181029, 1090 1093); oder daß wir, wenn das Grundſtück verkauft werden ſoll, das Vorkaufsrecht haben(Bg 10941104); oder