Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : 1. Teil
Entstehung
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daß an uns einmal oder in regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine beſtimmte Geldſumme aus dem Grundſtück zu zahlen iſt(Grundſchuld, Rentenſchuld, Bg 11911203); oder daß an uns ſonſtige wiederkehrende Leiſtungen aus dem Grundſtück zu entrichten ſind (Reallaſten, Bg 11051112).

Eine bewegliche Sache oder ein Recht kann zur Sicherung einer Forderung, welche wir haben, an uns verpfändet, d. h. in der Weiſe belaſtet werden, daß wir, wenn die Forderung nicht erfüllt wird, die Sache verſteigern laſſen oder das Recht ausüben dürfen, um aus dem Erlös oder Ertrag unſere Befriedigung zu ſuchen(Pfandrecht, Bg 1204 1296).

Ein Grundſtück kann durch Eintragung ins Grundbuch zur Sicherung einer Forderung, welche wir haben, in der Weiſe belaſtet werden, daß wir, wenn die Forderung nicht erfüllt wird, das Grundſtück verſteigern laſſen dürfen, um aus dem Erlös unſere Befriedigung zu ſuchen. Eine ſolche Belaſtung eines Grundſtücks heißt eine Hypothek. Sind mehrere Be⸗ laſtungen auf ein Grundſtück eingetragen, ſo gehen die älteren Forderungen den jüngeren vor, ſo daß, wenn der Erlös zur Befriedigung aller Forderungen nicht ausreicht, die jüngeren erlöſchen(Bg 11131190).

Die Grundbücher, in welchen jedes Grundſtück ein beſonderes Grundbuchblatt hat, dienen dazu, die jeweilige Belaſtung eines jeden Grundſtückes jederzeit erſichtlich zu machen. Sie werden(bei den Amtsgerichten) von eigenen Grundbuchämtern geführt. Das Grundbuch ein⸗ zuſehen iſt jedem geſtattet, welcher ein berechtigtes Intereſſe daran darlegt. Jede Eintragung in das Grundbuch muß dem Antragſteller und dem eingetragenen Eigentümer ſowie allen ſonſt aus dem Grundbuch erſichtlichen Perſonen bekannt gemacht werden, deren Recht durch ſie betroffen wird(Grundbuchordnung, in neuer Faſſung 1898).

Wir brauchen nicht zu dulden, daß jemand(und ſei es auch der Eigentümer) uns eine Sache, an welcher uns ein Nutznießungs⸗, Pfand⸗, Gebrauchs⸗ oder Zurückhaltungsrecht zu⸗ ſteht, in rechtswidriger Abſicht wegnimmt oder wegzunehmen verſucht. Thut dies jemand, ſo wird er auf unſeren Antrag mit Gefängniß oder Geldbuße beſtraft(Sg 289).

Hierdurch gewährt uns das Geſetz die Möglichkeit, außer dem Eigentum auch noch an⸗ dere dingliche Rechte zu erwerben, und ſchützt dieſe ebenſo wie jenes.

8. Was können wir von Anderen fordern?

Das Geſetz ſchützt uns nicht nur vor ſolchen Handlungen Anderer, welche wir nicht wollen(z. B. vor Angriffen auf unſere Perſon, unſern Beſitz, unſer Eigentum u. ſ. w.), ſondern es geſtattet uns auch, gewiſſe Handlungen oder Leiſtungen eines Anderen, welche wir wollen, von ihm zu fordern, und gewährt uns, falls er nicht will, auf unſer Verlangen die Hilfe der Gerichte, um die Leiſtung von ihm zu erzwingen. In ſolchen Fällen ſagt man, daß wir das Recht haben, die Leiſtung von den Anderen zu fordern.

A. Begründung der Jorderungen.

a. Forderungen, welche ohne den Willen des Anderen entſtehen.

a. Aus unerlaubten Handlungen. Wenn jemand, der mehr als 7 Jahre alt iſt, vorſätzlich oder fahrläſſig unſer Leben, unſern Körper, unſere Geſundheit, unſer Eigentum oder ein ſonſtiges uns zuſtehendes Recht widerrechtlich verletzt oder durch ſein Verſchulden gegen ein unſern Schutz bezweckendes Geſetz verſtößt oder in einer gegen die guten Sitten verſtoßenden Weiſe uns vorſätzlich Schaden zufügt, ſo können wir verlangen, daß er uns den Schaden erſetzt, außer wenn er geiſtesgeſtört war, oder wenn er noch nicht 18 Jahre alt war und bei Begehung der ſchädigenden Handlung nicht die Einſicht hatte, welche zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderlich war. In dieſem Falle können wir aber den Schadenerſatz von demjenigen verlangen, welcher jene Perſon zu beaufſichtigen verpflichtet war und dies nicht gethan hat. Haben Mehrere durch eine gemeinſchaftlich begangene unerlaubte Handlung uns einen Schaden verurſacht, ſo iſt jeder uns für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn ſich nicht ermitteln läßt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch ſeine Handlung verurſacht hat. Anſtifter und Gehilfen ſtehen Mitthätern gleich. Wir können fer⸗ ner verlangen, daß jeder, der einen Andern zu einer Verrichtung beſtellt, uns den Schaden erſetzt, den der Andere in Ausführung der Verrichtung uns widerrechtlich zufügt. Wir kön⸗ nen ferner verlangen, daß ein Beamter, wenn er vorſätzlich die Amtspflicht verletzt, welche