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Mit einer Sache, welche hiernach unſer Eigentum iſt, dürfen wir, ſoweit nicht das Geſetz oder Rechte Dritter entgegenſtehen, nach Belieben verfahren und brauchen nicht zu dulden, daß ein Anderer auf die Sache irgend eine Ein⸗ wirkung ausübt, außer dann, wenn die Einwirkung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem uns entſtehenden Schaden un⸗ verhältnismäßig groß iſt; jedoch können wir Erſatz des uns entſtehenden Schadens verlangen (Bg 903, 904).
Sind wir Eigentümer eines Grundſtückes, ſo erſtreckt ſich unſer Recht auch auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche; wir können jedoch Einwirkungen nicht verbieten, welche in ſolcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, daß wir an der Ausſchließung kein Intereſſe haben. Dagegen können wir verlangen, daß auf den Nachbargrundſtücken nicht Anlagen hergeſtellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszuſehen iſt, daß ihr Beſtand oder ihre Benutzung eine unzuläſſige Einwir⸗ kung auf unſer Grundſtück zur Folge haben würde. Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, welche von einem Nachbargrundſtück eingedrungen ſind und die Benutzung unſeres Grundſtückes beeinträchtigen, dürfen wir abſchneiden und behalten; ebenſo herüber ragende Zweige, wenn wir dem Beſitzer des Nachbargrundſtückes eine angemeſſene Friſt zur Beſei⸗ tigung beſtimmt haben, und die Beſeitigung nicht innerhalb dieſer Friſt erfolgt. Früchte, welche von einem Baum oder Strauch auf unſer Grundſtück herüberfallen, gelten als Früchte unſeres Grundſtücks. Fehlt unſerm Grundſtück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwen⸗ dige Verbindung mit einem öffentliche Wege, ſo können wir von den Nachbarn verlangen, daß ſie die Benutzung ihrer Grundſtücke zur Herſtellung der erforderlichen Verbindung dulden, müſſen ſie aber durch eine Geldrente entſchädigen. Wir können ferner von dem Eigentümer eines Nachbargrundſtückes verlangen, daß dieſer zur Errichtung feſter Grenzzeichen und, wenn ein Grenzzeichen unkenntlich geworden oder verrückt worden iſt, zur Wiederherſtellung mit⸗ wirkt. Eine beſtehende Abgrenzungseinrichtung iſt von beiden Nachbarn zu benutzen und zu unterhalten, ſofern ſie nicht einem allein gehört. Steht auf der Grenze ein Baum, ſo gebüh⸗ ren die Früchte und, wenn der Baum gefällt wird, auch der Baum den Nachbarn zu gleichen Teilen; jeder der Nachbarn kann die Beſeitigung des Baumes verlangen(Bg 905— 924).
Wir brauchen nicht zu dulden, daß jemand, dem wir eine Sache vermietet, verpachtet oder geliehen haben, den Gebrauch derſelben ohne unſere Erlaubnis einem Anderen überläßt oder von der Sache einen vertragswidrigen Gebrauch macht(Bg 549, 550, 581, 603).
Iſt eine Sache, welche unſer Eigentum iſt, nicht in unſerm Beſitz, ſo können wir von dem Beſitzer die Herausgabe der Sache verlangen, wenn nicht er oder derjenige, von welchem er ſein Beſitzrecht ableitet, uns gegenüber zum Beſitze berechtigt iſt(z. B. durch Miete). Ver⸗ klagen wir den Beſitzer, ſo muß er uns nicht nur die Sache herausgeben, ſondern auch die Nutzungen, welche er aus derſelben nach dem Eintritte der Rechtshängigkeit zieht(oder nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtſchaft ziehen könnte); auch iſt er uns von da an für den Schaden verantwortlich, welcher entſteht, wenn infolge ſeines Verſchuldens die Sache verſchlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde nicht herausgegeben werden kann(Bg 985— 1006).
Das alles war bei uns nicht immer ſo(Sklaven oder Leibeigene konnten überhaupt kein Eigentum erwerben; was ſie beſaßen, gehörte, wie ſie ſelbſt, ihrem Herrn) und iſt bei vielen anderen Völkern auch heute noch nicht ſo. Nur durch das Geſetz iſt es bei uns an⸗ ders. Den Beſitz unſerer Sachen können wir(wie die Tiere) auch ohne das Geſetz haben; Eigentum, d. h. das Recht, dieſe Sachen zu beſitzen, haben wir nur durch das Geſetz.
B. Geiſtiges Eigentum.
Wir brauchen nicht zu dulden, daß jemand einen verſchloſſenen Brief oder eine andere verſchloſſene Urkunde, die nicht zu ſeiner Kenntnisnahme beſtimmt iſt, vorſätzlich und unbe⸗ fugter Weiſe eröffnet(8g 299); oder daß ein Rechtsanwalt, Advokat, Notar, Verteidiger in Strafſachen, ein Arzt, Wundarzt, Apotheker oder ein Gehilfe dieſer Perſonen unbefugt ein Privatgeheimnis von uns offenbart, welches ihm kraft ſeines Amtes, Standes oder Gewerbes anvertraut iſt(8g 300). Thut dies jemand, ſo wird er auf unſern Antrag nach dem Geſetz verfolgt und mit Gefängnis oder Geldbuße beſtraft.
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