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anerkennt. Hierüber beſtimmt das Geſetz folgendes. Mit dem Tode einer Perſon(Erbfalh) geht deren Vermögen(Erbſchaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Perſonen(Erben) über. Geſetzliche Erben der erſten Ordnung ſind die Abkömmlinge(Kinder und Enkeh des Erblaſſers. Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling ſchließt die durch ihn mit dem Erblaſſer verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblaſſer verwandten Abkömmlinge(Erbfolge nach Stämmen). Kinder erben zu gleichen Teilen. Geſetzliche Erben der zweiten Ordnung ſind die Eltern des Erblaſſers und deren Abkömmlinge(Geſchwiſter, Neffen und Nichten, Großneffen und Großnichten des Erlaſſers). Geſetzliche Erben der dritten Ordnung ſind die Großeltern des Erblaſſers und deren Abkömmlinge(Oheime und Tanten, Vettern und Baſen des Erblaſſers und deren Abkömmlinge). Ein Verwandter iſt nicht zur Erbfolge berufen, ſo lange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden iſt. Der überlebende Ehegatte des Erblaſſers iſt neben Verwandten der erſten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbſchaft als geſetzlicher Erbe berufen. Der Erblaſſer kann aber auch durch einſeitige Ver⸗ fügung von Todeswegen(Teſtament, letztwillige Verfügung) den Erben beſtimmen, einen Verwandten oder den Ehegatten von der geſetzlichen Erbfolge ausſchließen oder einem An⸗ deren, ohne ihn als Erben einzuſetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden(Vermächtnis) oder den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leiſtung verpflichten, ohne einem Anderen ein Recht auf die Leiſtung einzuräumen(Auflage). Bis zur Annahme der Erbſchaft hat das Nachlaßgericht für die Sicherung des Nachlaſſes zu ſorgen, ſoweit ein Bedürfnis beſteht(Erb⸗ recht, Bg 1922—2385).
B) Sachen, deren Eigentümer unbekannt iſt:
a) Gefundene Sachen:
«.) Wird eine Sache, die ſo lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln iſt(ein Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Beſitz genommen, ſo wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der⸗ jenigen Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war(Bg 984).
6) Haben wir eine verlorene Sache gefunden, und an uns genommen, ſo müſſen wir dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem ſonſtigen Empfangsberechtigten oder, wenn die Sache mehr als 3 M. wert iſt, der Polizeibehörde Anzeige machen; wenn ſich hier⸗ nach binnen einem Jahre kein Empfangsberechtigter meldet, wird die Säche unſer Eigentum (Bg 965— 977). Ausgeſchloſſen ſind jedoch ſolche Sachen, welche wir in den Geſchäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrsanſtalt finden: eine ſolche Sache haben wir an die Behörde oder die Ver⸗ kehrsanſtalt oder einen ihrer Angeſtellten abzuliefern(Bg 978).
b) Erſitzung. Haben wir eine fremde bewegliche Sache in dem Glauben, daß ſie unſer Eigentum ſei, 10 Jahre lang ununterbrochen beſeſſen, und hat der wahre Eigentümer innerhalb dieſer Zeit ſeinen Anſpruch nicht geltend gemacht, obwohl er es konnte, ſo wird ſie unſer Eigentum(Bg 937— 945).
2) Nicht herrenloſe Sachen können wir erwerben:
. A) Mit dem Willen des Eigentümers dadurch, daß dieſer uns das Eigentum(z. B. durch Verkauf oder als Lohn für Dienſte oder als Geſchenk) überträgt(Bg 929— 936). Bei der Üübertragung des Eigentums an einem Grundſtück muß er dies in unſerer Anweſenheit vor dem Grundbuchamt(Amtsgericht) erklären(Auflaſſung, Bg 925— 928), worauf die Eigen⸗ tumsänderung in das Grundbuch eingetragen wird.
B) Ohne den Willen des Eigentümers. Wird mit einer uns gehörigen Sache eine fremde Sache zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermiſcht oder vermengt, ſo werden wir Miteigentümer, wenn aber unſere Sache die Hauptſache geweſen iſt, alleiniger Eigentümer der ganzen Sache. Stellen wir durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache her, ſo erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache, ſofern nicht der Wert der Verarbeitung oder der Umbildung erheblich geringer iſt als der Wert des Stoffes. Jedoch kann derjenige, welcher hierdurch einen Verluſt erleidet, von uns eine Vergütung in Geld verlangen(Bg 946—952).


