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A. poſitiv:
a. unſere dinglichen Rechte, insbeſondere unſer Eigentum, b. unſere Forderungen an andere Perſonen;
B. negativ: unſere Schulden, d. h. die Forderungen, welche andere Perſonen gegen uns haben. Dieſe kommen von der Summe unſeres Eigentums und unſerer For⸗ derungen in Abzug.
Unſer Vermögen kann alſo dadurch geſchädigt werden, daß wir dingliche Rechte oder
Forderungen verlieren, oder daß wir mit Schulden belaſtet werden.
Das Geſetz duldet nicht, daß jemand uns etwas unterſchlägt oder zu unterſchlagen ver⸗ ſucht, d. h. daß jemand eine uns gehörige bewegliche Sache, welche er in Beſitz oder Ge⸗ wahrſam hat, ſich rechtswidrig zueignet oder zuzueignen verſucht(Sg 246).
Das Geſetz duldet nicht, daß jemand uns betrügt oder zu betrügen verſucht, d. h. daß jemand in der Abſicht, ſich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verſchaffen, durch Vorſpiegelung falſcher oder durch Entſtellung oder Unterdrückung wahrer Thatſachen einen Irrtum erregt oder unterhält und dadurch unſer Vermögen beſchädigt oder zu beſchädigen verſucht(Sg 263, 264).
Das Geſetz duldet ferner nicht, daß jemand als unſer Vormund, Güterpfleger u. dgl. abſichtlich zu unſerm Nachteile handelt; oder daß ein von uns Bevollmächtigter über unſere Forderungen oder andere Vermögensſtücke abſichtlich zu unſerm Nachteile verfügt; oder daß Feldmeſſer, Verſteigerer, Mäkler, Wäger, Meſſer und andere von der Obrigkeit verpflichtete Perſonen bei Geſchäften, die wir ihnen übertragen haben, uns abſichtlich benachteiligen(Sg 266).
Das Geſetz duldet ferner nicht, daß jemand unter Ausbeutung unſerer Unerfahrenheit oder einer Notlage, in die wir geraten ſind, mit Bezug auf ein Darlehn oder auf die Stun⸗ dung einer Geldforderung oder auf ein anderes zweiſeitiges Rechtsgeſchäft, welches denſelben wirtſchaftlichen Zwecken dienen ſoll, ſich oder einem Dritten Vermögensvorteile verſprechen oder gewähren läßt, welche den üblichen Zinsfuß dergeſtalt überſchreiten, daß die Vermögens⸗ vorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leiſtung ſtehen. Verträge, welche hiegegen ver⸗ ſtoßen, ſind ungiltig; und ſämtliche von uns oder zu unſeren Gunſten geleiſteten Vermögens⸗ vorteile müſſen zurückgewährt und vom Tage des Empfangs an verzinſt werden(Sg 302 a; Wuchergeſetz 1893).
In allen dieſon Fällen wird der Thäter, ohne unſer Zuthun, nach dem Geſetz verfolgt und mit Gefängnis beſtraft. Dadurch ſchützt uns das Geſetz vor Schädigung unſeres Vermögens durch Unterſchlagung, Betrug, Untreue und Wucher.
Das iſt aber bei weitem noch nicht alles, was wir den Geſetzen in Bezug auf unſer Vermögen verdanken. Um dies weiter zu unterſuchen, müſſen wir auf die einzelnen Ver⸗ mögensbeſtandteile eingehen und unſere Eigentums⸗ uns ſonſtigen dinglichen Rechte ſowie unſere Forderungsrechte näher betrachten.
6. Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſer Eigentum?
A. Körperliches Eigentum.
Als unſer Eigentum erkennt das Geſetz ſolche Sachen an, welche wir uns nach folgen⸗ den Beſtimmungen angeeignet haben.
1) Herrenloſe Sachen:
A) Sachen, welche Niemandes Eigentum ſind:
a) Solche Sachen, welche niemals einen Herrn gehabt haben oder von ihrem bisherigen Eigentümer aufgegeben(z. B. weggeworfen) ſind, dürfen wir uns aneignen, indem wir ſie in Beſitz nehmen, außer wenn die Aneignung geſetlich verboten iſt, oder wenn durch die Beſitzergreifung das Aneignungsrecht eines Andern(z. B. das Jagdrecht) verletzt werden würde(Bg 958— 964).
b) Solche Sachen, welche durch den Tod ihres bisherigen Eigentümers herrenlos ge⸗ worden ſind, dürfen wir uns aneignen, wenn das Geſetz uns als die ſog. Erben desſelben
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