Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : 1. Teil
Entstehung
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Wer durch Entziehung oder Störung unſeres Beſitzes auf unſre Koſten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, iſt uns zur Herausgabe verpflichtet(Bg 812); iſt dieſe nicht möglich, ſo hat er den Wert zu erſetzen(Zg 818). Hat er das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zugewendet, ſo iſt dieſer zur Herausgabe verpflichtet(Bg 822).

Wer uns eine Sache durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, iſt auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grunde eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verſchlechterung der Sache verantwortlich; es ſei denn, daß der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der Herausgabe oder die Verſchlechterung auch ohne die Entziehung eingetreten ſein würde(Bg 848).

Iſt wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beſchädigung der Sache die Wertminderung zu erſetzen, ſo können wir Zinſen des zu erſetzenden Betrages von dem Zeitpunkte an verlangen, welcher der Beſtimmung des Wertes zu Grunde gelegt wird (Bg 849).

3 Wlrd ein Grundſtück, welches wir beſitzen, an welchem uns aber das Jagdrecht nicht zuſteht, durch Schwarz⸗, Rot⸗, Elch⸗, Dam⸗ oder Rehwild beſchädigt, ſo können wir von dem Jagdberechtigten verlangen, daß er uns den Schaden erſetzt(Bg 835).

Iſt eine Sache aus unſerm Beſitz auf ein im Beſitz eines Anderen befindliches Grund⸗ ſtück gelangt, ſo hat uns der Beſitzer des Grundſtücks die Aufſuchung und die Wegſchaffung zu geſtatten, ſofern nicht die Sache inzwiſchen in Beſitz genommen worden iſt. Der Beſitzer des Grundſtücks kann Erſatz des durch die Aufſuchung und die Wegſchaffung entſtehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entſtehung eines Schadens zu beſorgen iſt, die Geſtattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleiſtet iſt; jedoch iſt die Verweigerung unzuläſſig, wenn mit dem Aufſchube Gefahr verbunden iſt(Bg 867).

Haben wir eine Sache verloren, ſo ſoll der Finder unverzüglich uns oder, wenn er uns oder unſere Empfangsberechtigung oder unſern Aufenthaltsort nicht kennt, und die Sache mehr als 3 M. wert iſt, der Polizeibehörde Anzeige machen. Thut er das nicht, ſo verliert er ſeinen Anſpruch auf den Finderlohn(welcher von dem Werte der Sache bis zu 300 M. 5 Prozent, von dem Mehrwert 1 Prozent, bei Tieren 1 Prozent beträgt), und die Sache wird niemals ſein Eigentum. Erfüllt er die Anzeigepflicht, und wird kein Empfangsberech⸗ tigter ermittelt, ſo wird er nach einem Jahre Eigentümer der Sache; doch können wir von ihm noch 3 Jahre lang die Herausgabe der dadurch erlangten Bereicherung fordern(Bg 965 977).

Wer eine von uns verlorene Sache in den Geſchäftsräumen oder den Beförderungs⸗ mitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehre dienenden Verkehrs⸗ anſtalt findet und an ſich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Ver⸗ kehrsanſtalt oder einen ihrer Angeſtellten abzuliefern. Die Behörde oder die Verkehrsanſtalt kann, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Beſtimmung einer Friſt aufgefordert ſind, und die Friſt verſtrichen iſt, die Sache öffentlich verſteigern laſſen. Erſt 3 Jahre nach dem Ablaufe der Friſt fällt die Sache oder der Verſteigerungserlös an den Fiskus der betreffenden Behörde oder Anſtalt(Bg 978 983).

Das alles war bei uns nicht immer ſo und iſt bei vielen anderen Völkern auch heute noch nicht ſo. Uns aber ſchützt jetzt das Geſetz in unſerm Beſitz, gewährt uns das Recht, ihn gegen jeden Nichtberechtigten zu behaupten und hilft uns ſogar, wenn er verloren ge⸗ gangen iſt, zu ſeiner Wiedererlangung oder zur Entſchädigung für unſern Verluſt.

5. Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſer Vermögen?

Beſitz und Vermögen iſt nicht dasſelbe. Wir können Sachen beſitzen(z. B. in Ver⸗ wahrung haben),, welche nicht unſer Eigentum ſind; dieſe gehören nicht zu unſerm Vermögen. Umgekehrt können wir Sachen nicht beſitzen, aber zu fordern haben; dieſe gehören zu unſerm Vermögen.

Unſer Vermögen umfaßt alſo