Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : 1. Teil
Entstehung
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Das Geſetz duldet nicht, daß jemand uns eine Sache, welche wir beſitzen, raubt oder zu rauben verſucht(Sg 249 252), ſtiehlt oder zu ſtehlen verſucht(8g 242 245); oder daß jemand eine uns abhanden gekommene Sache, wenn er weiß oder den Umſtänden nach an⸗ nehmen muß, daß ſie mittels einer ſtrafbaren Handlung erlangt iſt, verheimlicht, kauft, zum Pfande nimmt oder ſonſt an ſich bringt oder zu ihrem Abſatze bei Anderen mitwirkt(Sg 258 262).

Das Geſetz duldet ferner nicht, daß jemand vorſätzlich und rechtswidrig ein Gebäude oder ſonſtiges Bauwerk, welches wir beſitzen, ganz oder teilweiſe zerſtört oder zu zerſtören verſucht(8g 305); daß jemand unbefugt ein Grundſtück, welches wir beſitzen, durch Abgraben oder Abpflügen verringert; daß jemand unbefugt aus einem ſolchen Grundſtück Erde, Lehm, Sand, Kies oder Mergel gräbt, Raſen, Steine oder Mineralien oder ähnliche Gegenſtände wegnimmt(Sg 370); oder daß jemand unbefugt durch unſern Garten oder Weinberg oder vor beendeter Ernte über unſere Wieſen oder beſtellten Acker oder über ſolche Acker, Wieſen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Einfriedigung verſehen ſind, geht, fährt, reitet oder Vieh treibt(Sg 368).

Das Geſetz duldet ferner nicht, daß ein Beamter, Advokat, Anwalt oder ſonſtiger Rechts⸗ beiſtand, welcher Gebühren oder andere Vergütungen für amtliche Verrichtungen zu ſeinem Vorteile zu erheben hat, Gebühren oder Vergütungen erhebt oder zu erheben verſucht, von denen er weiß, daß wir ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage ſchulden(Sg 352); daß ein Beamter, welcher Steuern, Gebühren oder andere Abgaben für eine öffentliche Kaſſe zu erheben hat, Abgaben erhebt, von denen er weiß, daß wir ſie überhaupt nicht oder nur in geringerem Betrage ſchulden, und das rechtswidrig Erhobene ganz oder zum Teil nicht zur Kaſſe bringt; oder daß ein Beamter bei amtlichen Ausgaben an Geld oder Natu⸗ ralien uns vorſätzlich und rechtswidrig Abzüge macht und die Ausgaben als vollſtändig ge⸗ leiſtet in Rechnung ſtellt(8g 353).

In allen dieſen Fällen wird der Thäter ohne unſer Zuthun nach dem Geſetz ver⸗ folgt und mit Zuchthaus, Gefängnis oder Geldbuße beſtraft.

Außerdem brauchen wir nicht zu dulden, daß jemand vorſätzlich und rechtswidrig eine Sache, welche wir beſitzen, beſchädigt oder zu beſchädigen verſucht, zerſtört oder zu zerſtören verſucht(8g 303); oder daß jemand unſern Hausfrieden bricht, d. h. in unſere Wohnung, unſere Geſchäftsräume oder unſer befriedetes Beſitztum widerrechtlich eindringt oder, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf unſere Aufforderung ſich nicht entfernt(Sg 123). Wer dies thut, wird auf unſeren Antrag ebenfalls(mit Gefängnis oder Geldbuße) beſtraft.

Wir brauchen überhaupt nicht zu dulden, daß jemand gegen uns verbotene Eigen⸗ macht übt, d. h. uns ohne unſern Willen unſern Beſitz entzieht oder uns in unſerm Beſitze ſtört, ſofern nicht das Geſetz die Entziehung oder die Störung geſtattet(Zg 858). Gegen eigenmächtige Entziehung unſeres Beſitzes gewährt uns das Geſetz zwei Mittel:

1. Wir dürfen uns derſelben mit Gewalt erwehren. Wird eine bewegliche Sache uns mittels verbotener Eigenmacht entzogen, ſo dürfen wir ſie dem auf friſcher That betroffenen oder verfolgten Thäter wieder abnehmen. Wird uns der Beſitz eines Grundſtückes oder eines Raumes auf demſelben durch verbotene Eigenmacht entzogen, ſo dürfen wir ſofort nach der Entziehung uns des Beſitzes durch Entſetzung des Thäters wieder bemächtigen(Bg 859).

2. Können oder wollen wir das nicht, ſo können wir den fehlerhaften Beſitzer vor Gericht verklagen, und dieſes zwingt ihn alsdann, uns unſeren Beſitz wieder herauszugeben. Fehlerhaft iſt nicht bloß der durch verbotene Eigenmacht erlangte Beſitz, ſondern auch der Nachfolger im Beſitze muß dieſe Fehlerhaftigkeit gegen ſich gelten laſſen, wenn er dieſelbe bei dem Erwerbe kannte, oder wenn er ſolchen Beſitz geerbt hat(Bg 858, 861, 1007).

Werden wir durch verbotene Eigenmacht in unſerem Beſitze geſtört, ſo können wir von dem Störer die Beſeitigung der Störung verlangen. Sind weitere Störungen zu be⸗ ſorgen, ſo können wir auf Unterlaſſung klagen(Bg 862).

Jeder, der uns vorſätzlich oder fahrläſſig unſern Beſitz entzieht, in unſerm Beſitze ſtört oder unſere ſonſtigen Beſitzrechte verletzt, iſt verpflichtet, uns den daraus entſtehenden Schaden zu erſetzen(Bg 823).