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die Angabe wiſſentlich unwahr und zur Irreführung geeignet, ſo wird er außerdem noch mit Geldbuße, Haft oder Gefängnis beſtraft; auch kann das Gericht neben der Strafe ihn zwingen, uns ſtatt der Entſchädigung eine Buße bis zum Betrage von 10000 M. zu zahlen(dasſelbe Geſetz 1—4, 12—15).
Wir brauchen ferner nicht zu dulden, daß jemand wiſſentlich Waaren oder deren Ver⸗ packung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preisliſten, Geſchäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit unſerm Namen oder unſerer Firma oder mit unſeren geſetz⸗ lich geſchützten Waarenzeichen widerrechtlich verſieht oder dergleichen widerrechtlich gekennzeich⸗ nete Waaren in Verkehr bringt oder feilhält; oder daß jemand zum Zweck der Täuſchung in Handel und Verkehr Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung oder Ankündigungen, Preisliſten, Geſchäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit einer Ausſtattung verſieht, welche innerhalb beteiligter Verkehrskreiſe als Kennzeichen unſerer Waaren gilt, oder daß jemand zu dem gleichen Zweck derartig gekennzeichnete Waaren in Verkehr bringt oder feil hälzt. Wer dies thut, wird auf unſern Antrag nach dem Geſetz verfolgt und mit Gefängnis oder Geldbuße beſtraft; auch dürfen wir ſeine Verurteilung auf ſeine Koſten öffentlich bekannt machen. Neben der Strafe kann das Gericht auf unſer Verlangen ihn zwingen, an uns eine Buße bis zum Betrage von 10000 M. zu erlegen; oder wir können ſtatt dieſer verlangen, daß er uns den entſtandenen Schaden erſetzt(Geſetz zum Schutze der Waarenbezeichnungen, 1894).
Wir brauchen auch nicht zu dulden, daß jemand im geſchäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die beſondere Bezeichnung eines Erwerbsgeſchäftes, eines gewerblichen Unter⸗ nehmens oder einer Druckſchrift in einer Weiſe benutzt, welche geeignet und darauf berechnet iſt, Verwechſelungen mit den Namen, der Firma oder der beſonderen Bezeichnung hervorzu⸗ rufen, deren wir uns befugter Weiſe bedienen. Thut dies jemand, ſo können wir von ihm Erſatz des uns entſtehenden Schadens verlangen(GGeſetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs 1896, 8).
Teilt eine periodiſche Druckſchrift unrichtige Thatſachen mit, ſo können wir, wenn wir dabei beteiligt ſind, von dem verantwortlichen Redakteur der Druckſchrift verlangen, daß er eine von uns eingeſandte Berichtigung jener Thatſachen, welche von uns unterzeichnet iſt, keinen ſtrafbaren Inhalt hat und ſich auf thatſächliche Angaben beſchränkt, ohne Einſchal⸗ tungen oder Weglaſſungen in die Druckſchrift aufnimmt. Der Abdruck muß in der nach Empfang der Einſendung nächſtfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeſchloſſenen Num⸗ mer geſchehen und zwar in demſelben Teile der Druckſchrift und mit derſelben Schrift, in welchem und mit welcher der zu berichtigende Artikel abgedruckt war. Soweit die Entgeg⸗ nung nicht den Raum der zu berichtigenden Mitteilung überſchreitet, muß ſie koſtenfrei auf⸗ genommen werden; für die über dieſes Maß hinausgehenden Zeilen ſind die üblichen Ein⸗ rückungsgebühren zu entrichten. Thut der Redakteur das Verlangte nicht, ſo wird er auf unſeren Antrag vom Gericht dazu gezwungen und, wenn er nicht in gutem Glauben gehandelt hat, auch noch mit Geldbuße bis zu 150 M. oder mit Haft beſtraft(Geſetz über die Preſſe 1874, 11, 19).
Das alles war bei uns nicht immer, ja zum Teil vor kurzem noch nicht ſo und iſt bei vielen anderen Völkern auch heute noch nicht ſo. Uns aber gewährt jetzt das Geſetz die Möglichkeit und das Recht, unſere Ehre, unſeren Ruf und das Vertrauen, welches wir bei anderen Menſchen genießen, gegen Beleidigung, Beſchimpfung, Verleumdung und ſonſtige unlautere Beeinträchtigung zu ſchützen.
4. Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſern Beſitz?
Wir beſitzen Sachen entweder unmittelbar oder mittelbar. Unmittelbar beſitzen wir dielenigen Sachen, welche wir entweder ſelbſt oder durch Andere(z. B. unſere Dienſtboten) in unſerer thatſächlichen Gewalt haben. Mittelbar beſitzen wir ſolche Sachen, welche wir auf Zeit(nicht für immer) Anderen übergeben oder überlaſſen(z. B. verliehen, vermietet, verpachtet oder verpfändet) haben, oder welche Andere für uns in Verwahrung haben. Alle dieſe Sachen nennt das Geſetz unſern Beſitz(Bg 854—856, 868).


