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3. Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſere Ehre?
Das Geſetz duldet nicht, daß jemand bei einer Behörde eine Anzeige macht, durch welche er uns wider beſſeres Wiſſen der Begehung einer ſtrafbaren Handlung beſchuldigt. Wer dies thut, wird, ohne unſer Zuthun, mit Gefängnis nicht unter einem Monat beſtraft; auch dürfen wir ſeine Verurteilung auf ſeine Koſten öffentlich bekannt machen(Sg 164, 165).
Das Geſetz duldet ferner nicht, daß ein Beamter vorſätzlich zu unſerm Nachteile die Eröffnung oder Fortſetzung einer Unterſuchung beantragt oder beſchließt, wenn unſere Un⸗ ſchuld ihm bekannt iſt. Ein ſolcher Beamter wird, ohne unſer Zuthun, mit Zuchthaus beſtraft(Sg 344).
Das Geſetz duldet auch nicht, daß jemand an unſerem Grabe beſchimpfenden Unfug verübt. Wer dies thut, wird ohne Zuthun unſerer Angehörigen oder Freunde, mit Ge⸗ fängnis beſtraft(Sg 168).
Wir brauchen nicht zu dulden, daß jemand uns beleidigt, insbeſondere daß jemand in Beziehung auf uns eine unwahre Thatſache behauptet, welche geeignet iſt, uns verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; oder daß jemand wider beſſeres Wiſſen in Beziehung auf uns eine unwahre Thatſache behauptet oder verbreitet, welche ge⸗ eignet iſt, unſern Kredit zu gefährden. Thut dies jemand, ſo können wir(und wenn es nach unſerem Tode geſchieht, unſere Angehörigen) ihn vor Gericht verklagen, und er wird alsdann, wenn er die von ihm behauptete oder verbreitete Thatſache nicht beweiſen kann, mit Ge⸗ fängnis, Haft oder Geldbuße beſtraft; auch dürfen wir, wenn die Beleidigung öffentlich oder durch Verbreitung einer Schrift, Darſtellung oder Abbildung begangen iſt, die Verurteilung auf ſeine Koſten öffentlich bekannt macben(Sg 185—200).
Neben der Strafe kann das Gericht, wenn die Beleidigung nachteilige Folgen für unſere Vermögensverhältniſſe, unſern Erwerb oder unſer Fortkommen mit ſich bringt, auf unſer Verlangen den Beleidiger zwingen, an uns eine Buße bis zum Betrage von 6000 M. zu erlegen(Sg 188).
Statt dieſer Buße können wir auch verlangen, daß der Behaupter oder Verbreiter der unwahren Thatſache uns den entſtehenden Schaden erſetzt, außer dann, wenn die Unwahr⸗ heit derſelben ihm unbekannt war, und er oder der Empfänger der Mitteilung an dieſer ein berechtigtes Intereſſe hatte(Bg 824).
Wir brauchen ferner nicht zu dulden, daß jemand zu Zwecken des Wettbewerbes über unſer Erwerbsgeſchäft, unſere Perſon, unſere Waaren oder Leiſtungen eine unwahre Behaup⸗ tung thatſächlicher Art aufſtellt oder verbreitet, welche geeignet iſt, unſern Geſchäftsbetrieb oder Kredit zu ſchädigen. Thut dies jemand, ſo können wir ihn vor Gericht verklagen; und wenn er alsdann ſeine Behauptung nicht beweiſen kann oder nicht nachweiſen kann, daß er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Intereſſe hatte, ſo zwingt ihn das Gericht, uns den entſtandenen Schaden zu erſetzen. Hat er die Behauptung wider beſſeres Wiſſen verbreitet, ſo wird er außerdem noch mit Geldbuße oder Gefängnis beſtraft, und wir dürfen ſeine Verurteilung auf ſeine Koſten öffentlich bekannt machen; auch kann das Gericht neben der Strafe ihn zwingen, uns ſtatt der Entſchädigung eine Buße bis zum Betrage von 10000 M. zu zahlen(Geſetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes 1896, 6, 7, 12—15).
WNenn wir Waaren oder Leiſtungen herſtellen und in den geſchäftlichen Verkehr bringen, ſo brauchen wir nicht zu dulden, daß jemand in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mit⸗ teilungen, welche für einen größeren Kreis von Perſonen beſtimmt ſind, über Waaren oder Leiſtungen, welche von gleicher oder verwandter Art ſind wie die unſrigen, insbeſondere über ihre Beſchaffenheit, Herſtellungsart, Preisbemeſſung, über die Art ihres Bezuges oder ihre Bezugsquelle, über den Beſitz von Auszeichnungen oder über den Anlaß oder Zweck des Verkaufes, eine unrichtige Angabe thatſächlicher Art macht, welche geeignet iſt, den Anſchein eines beſonders günſtigen Angebots hervorzurufen. Thut dies jemand, ſo können wir ihn vor Gericht verklagen; dieſes zwingt ihn alsdann, ſeine Angabe zu unterlaſſen und, falls er ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte, uns den verurſachten Schaden zu erſetzen. Iſt


