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Wir brauchen nichts zu thun, wozu wir nicht durch ein Geſetz(oder durch eine Verord⸗ nung einer zuſtändigen Behörde) oder durch ein Verſprechen verpflichtet ſind, welches wir ſelbſt gegeben haben, oder welches ein von uns dazu Bevollmächtigter gegeben hat.
Sind wir zu irgend einer Leiſtung an einen Anderen verpflichtet, und haben wir aus demſelben rechtlichen Verhältnis, auf welchem unſere Verpflichtung beruht, einen fälligen An⸗ ſpruch gegen den Andern, ſo können wir, ſofern ſich nicht aus dem Schuldverhältniſſe etwas anderes ergiebt, die geſchuldete Leiſtung verweigern, bis die uns gebührende Leiſtung be⸗ wirkt oder uns Sicherheit geleiſtet wird(Zurückbehaltungsrecht). Insbeſondere brauchen wir einen Gegenſtand nicht herauszugeben, ſo lange uns ein fälliger Anſpruch wegen Verwen⸗ dungen auf den Gegenſtand oder wegen eines Schadens zuſteht, welcher uns durch den Gegen⸗ ſtand verurſacht iſt(Bg 273, 274).
Sind wir aus einem gegenſeitigen Vertrage vorzuleiſten verpflichtet, ſo können wir, wenn nach dem Abſchluſſe des Vertrages in den Vermögensverhältniſſen des anderen Teils eine weſentliche Verſchlechterung eintritt, durch die der Anſpruch auf die Gegenleiſtung ge⸗ fährdet wird, die uns obliegende Leiſtung verweigern, bis die Gegenleiſtung bewirkt oder Sicherheit für ſie geleiſtet wird(Zg 305— 335, 346—361). Wir brauchen auch keine For⸗ derung zu erfüllen, welche durch Erfüllung, Hinterlegung, Aufrechnung oder Erlaß erloſchen iſt(Bg 362— 397). Wir brauchen Veränderungen oder Verſchlechterungen einer von uns gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten(Zg 548). Wir brauchen ein verſprochenes Darlehen nicht zu geben, wenn in den Vermögensverhältniſſen des anderen Teiles eine weſentliche Verſchlechterung eintritt, durch die der Anſpruch auf die Rückerſtattung gefährdet wird(Bg 610).
Wir brauchen ein Dienſtverhältnis, deſſen Dauer weder beſtimmt noch aus der Be⸗ ſchaffenheit oder dem Zweck der Dienſte zu entnehmen iſt, nicht nach dem Belieben des an⸗ deren Teiles fortzuſetzen, ſondern können es kündigen und zwar, wenn die Vergütung nach Tagen bemeſſen iſt, an jedem Tage für den folgenden Tag; wenn ſie nach Wochen bemeſſen iſt, ſpäteſtens am erſten Werktage einer Woche für den Schluß der Woche; wenn ſie nach Monaten bemeſſen iſt, ſpäteſtens am 15. eines Monats für den Schluß des Monats; wenn ſie nach Vierteljahren oder längeren Zeitabſchnitten bemeſſen iſt, ſpäteſtens 6 Wochen vor dem Schluß eines Kalendervierteljahres für dieſen Schluß; wenn aber ein wichtiger Grund vorliegt, auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfriſt(Bg 620— 628).
Ebenſo brauchen wir ein Mietverhältnis, deſſen Dauer nicht beſtimmt iſt, nicht nach dem Belieben des anderen Teiles fortzuſetzen, ſondern können es kündigen und zwar, wenn der Mietzins nach Tagen bemeſſen iſt, an jedem Tage für den folgenden Tag; ſonſt bei be⸗ weglichen Sachen am dritten Tage vor dem Tage, an welchem das Mietsverhältnis endigen ſoll; bei Grundſtücken, Wohn⸗ und anderen Räumen, wenn der Mietzins nach Wochen be⸗ meſſen iſt, ſpäteſtens am erſten Werktage einer Woche für den Schluß der Woche; wenn er nach Monaten bemeſſen iſt, ſpäteſtens am 15. eines Monats für den Schluß des Monats; wenn er nach Vierteljahren bemeſſen iſt, ſpäteſtens am dritten Werktage eines Kalender⸗ vierteljahres für den Schluß des Kalendervierteljahres(Bg 565).
Ein Pachtverhältnis, deſſen Dauer nicht beſtimmt iſt, können wir für den Schluß des Pachtjahres kündigen und zwar am erſten Werktage des halben Jahres, mit deſſen Ablaufe die Pacht endigen ſoll(Bg 595).
Wir dürfen endlich alles thun, was nicht durch ein Geſetz(oder durch eine Verordnung einer geſetzlich dazu befugten Behörde) verboten iſt, oder zu deſſen Unterlaſſung wir uns nicht beſonders verpflichtet haben.
Das alles war bei uns nicht immer ſo und iſt bei vielen anderen Völkern auch heute noch nicht ſo. Bei uns aber ſchützt jetzt das Geſetz unſere Freiheit gegen Sklaverei und Leib⸗ eigenſchaft, gegen Menſchenraub, Entführung, widerrechtliche Einſperrung oder Feſſelung, Nötigung oder Erpreſſung und gegen unberechtigte Anſprüche an unſer Thun und Laſſen. Es gewährt uns alſo das Recht, zu thun, was wir wollen, und zu unterlaſſen, was wir nicht wollen, ſofern wir dadurch nicht das Geſetz ſelbſt oder Verpflichtungen verletzen, welche wir ſelbſt übernommen haben.


