Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : 1. Teil
Entstehung
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Dritten durch Entrichtung einer Geldrente(oder Zahlung eines Kapitals) inſoweit Schaden⸗ erſatz zu leiſten, als wir während der mutmaßlichen Dauer unſers Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet geweſen ſein würden. Die Erſatzpflicht tritt auch ein, wenn der Dritte zur Zeit unſerer Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war(Bg 844).

Außerdem dürfen wir alles thun, was durch Notwehr geboten iſt, d. h. durch die⸗ jenige Verteidigung, welche erforderlich iſt, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von uns oder einem Andern abzuwenden(Sg 53, Bg 227); oder was wir in einem ſonſtigen unverſchuldeten Notſtande thun müſſen, um uns ſelbſt oder unſere Angehörigen aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben zu retten(8g 54). Wir dürfen auch eine fremde Sache beſchädigen oder zerſtören, um eine durch ſie drohende Gefahr von uns oder einem Anderen abzuwenden, wenn die Beſchädigung oder Zerſtörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich iſt, und der Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr ſteht; wir müſſen aber, wenn wir die Gefahr verſchuldet haben, den Schaden erſetzen(Bg 228).

Das alles war bei uns nicht immer ſo und iſt bei vielen Völkern auch heute noch nicht ſo. Uns aber ſchützt jetzt das Geſetz gegen Tötung, Verſtümmelung, Verletzung und Miß⸗ handlung und giebt uns das Recht, dieſe Handlungen zu verbieten und uns gegen ſie ſo wie gegen jede ſonſtige Gefahr für unſer Leben oder unſere Geſundheit zu verteidigen.

2) Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſere Freiheit?

Das Geſetz duldet nicht, daß jemand ſich unſer durch Liſt, Drohung oder Gewalt be⸗ mächtigt oder zu bemächtigen verſucht, um uns in hilfloſer Lage auszuſetzen oder uns in Sklaverei, in Leibeigenſchaft oder in auswärtige Kriegs⸗ oder Schiffsdienſte zu bringen(Sg 234); oder daß jemand uns vorſätzlich oder widerrechtlich einſperrt oder auf andere Weiſe des Gebrauches unſerer perſönlichen Freiheit beraubt(Sg 239, 341).

Das Geſetz duldet ferner nicht, daß jemand uns mit der Begehung eines Verbrechens bedroht(Sg 241); oder daß jemand widerrechtlich durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einem Vergehen oder durch eine Drohung, welche den Zweck hat, ſich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verſchaffen, uns zu einer Handlung, Duldung oder Unterlaſſung nötigt oder zu nötigen verſucht(Sg 240,253 256); oder daß eine Menſchen⸗ menge ſich öffentlich zuſammenrottet und in der Abſicht, mit vereinten Kräften gegen uns oder unſere Sachen Gewaltthätigkeiten zu begehen, in unſere Wohnung, unſere Geſchäftsräume oder unſer befriedetes Beſitztum widerrechtlich eindringt(8g 124).

Das Geſetz duldet ferner nicht, daß jemand uns durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer ſtrafbaren Handlung verhindert oder zu verhindern verſucht, in Ausübung unſerer ſtaatsbürgerlichen Rechte zu wählen oder zu ſtimmen(Sg 107).

Das Geſetz duldet ferner nicht, daß ein Beamter durch Mißbrauch ſeiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines beſtimmten Mißbrauchs derſelben uns zu einer Handlung, Dul⸗ dung oder Unterlaſſung widerrechtlich nötigt oder zu nötigen verſucht(Sg. 339); oder daß ein Beamter in einer Unterſuchung Zwangsmittel gegen uns anwendet oder anwenden läßt, um Geſtändniſſe oder Ausſagen von uns zu erpreſſen(Sg 343); oder daß ein Beamter eine Strafe gegen uns vollſtrecken läßt, von der er weiß, daß ſie überhaupt nicht oder nicht in der Art oder dem Maße vollſtreckt werden darf(8g 345); oder daß wir wegen einer Hand⸗ lung mit einer Strafe belegt werden, wenn nicht dieſe Strafe geſetzlich beſtimmt war, bevor die Handlung begangen wurde(Sg 2); oder daß wir einer ausländiſchen Regierung zur Verfolgung oder Beſtrafung überliefert werden(Sg 9).

In allen dieſen Fällen werden die Schuldigen, ohne unſer Zuthun, nach dem Ge⸗ ſetz(mit Zuchthaus, Gefängnis oder Geldbuße) beſtraft. Außerdem können wir von ihnen verlangen, daß ſie uns den daraus entſtehenden Schaden erſetzen, auch ſolchen Schaden, welcher nicht Vermögensſchaden iſt. 3.

Wir brauchen auch nicht zu dulden, daß jemand ein Recht ausübt, wenn die Ausübung nur den Zweck haben kann uns Schaden zuzufügen(Bg 226), ſondern können ihn vor Ge⸗ richt verklagen, und das Gericht zwingt ihn alsdann, die Ausübung zu unterlaſſen.

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