Aufsatz 
Versuch einer Gesellschafts-, Rechts- und Staatslehre für Schüler : 1. Teil
Entstehung
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mehrfach abgeändert; im Folgenden mit Sg bezeichnet) und das Bürgerliche Geſetzbuch(von 1896, im Folgenden mit Bg bezeichnet).

Dieſe und noch manche andere Geſetze enthalten nicht Weniges, was ſich auf unſeren Körper(unſer Leben und unſere Geſundheit), unſere Freiheit, unſere Ehre, unſern Beſitz und unſer Vermögen bezieht, lauter Dinge, die für uns ſehr wertvoll ſind. Wir fragen daher zunächſt:

1. Was verdanken wir den Geſetzen in Bezug auf unſeren Körper?

Das Geſetz duldet nicht, daß jemand uns vorſätzlich tötet oder zu töten verſucht oder durch Mißhandlung oder Fahrläſſigkeit unſern Tod verurſacht; oder daß jemand uns, wenn wir wegen jugendlichen Alters, Gebrechlichkeit oder Krankheit hilflos ſind, ausſetzt oder uns, wenn wir unter ſeiner Obhut ſtehen, oder wenn er für unſere Unterbringung, Fortſchaffung oder Aufnahme zu ſorgen hat, in hilfloſer Lage vorſätzlich verläßt(8g 211222, 226).

Das Geſetz duldet ferner nicht, daß jemand uns vorſätzlich mittels einer Waffe, insbe⸗ ſondere eines Meſſers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs, oder mittels eines hinter⸗ liſtigen Überfalls oder mit Mehreren gemeinſchaftlich oder mittels einer das Leben gefähr⸗ denden Behandlung eine Körperverletzung zufügt; daß jemand uns vorſätllich derartig verletzt oder zu verletzen verſucht, daß wir ein wichtiges Glied des Körpers, das Sehvermögen auf einem oder beiden Augen, das Gehör oder die Sprache verlieren oder in erheblicher Weiſe dauernd entſtellt werden oder in Siechtum, Lähmung oder Geiſteskrankheit verfallen; oder daß jemand uns vorſätzlich, um unſere Geſundheit zu beſchädigen, Gift oder andere Stoffe beibringt oder beizubringen verſucht, welche die Geſundheit zu zerſtören geeignet ſind(Sg 223 a 229).

Das Heſet duldet auch nicht, daß jemand durch Fahrläſſigkeit eine Verletzung unſeres Körpers verurſucht, wenn er zu der Aufmerkſamkeit, welche er aus den Augen ſetzte, vermöge ſeines Amtes, Berufes oder Gewerbes beſonders verpflichtet war(Sg 230, 232); oder daß eein Beamter in Ausübung oder in Veranlaſſung der Ausübung ſeines Amtes uns vorſätzlich körperlich mißhandelt oder mißhandeln läßt(Sg 340).

Das Geſetz duldet endlich nicht, daß jemand unſere Leiche aus dem Gewahrſam der dazu berechtigten Perſon wegnimmt oder daß jemand unbefugt unſer Grab zerſtört oder be⸗ ſchädigt(8g 168).

In allen dieſen Fällen wird der Schuldige ohne unſer Zuthun nach dem Geſetz verfolgt und beſtraft, wegen Mordes mit dem Tode, ſonſt mit Zuchthaus, Gefängnis oder Geldbuße.

Außerdem brauchen wir nicht zu dulden, daß überhaupt jemand uns körperlich miß⸗ handelt oder uns eine fahrläſſige Körperverletzung zufügt. In dieſen Fällen können wir den Thäter vor Gericht verklagen; und wenn wir unſere Klage beweiſen, ſo wird er ebenfalls (mit Gefängniß oder mit Geldbuße) beſtraft(Sg 223, 230).

Neben der Strafe kann das Gericht in allen Fällen der Körperverletzung oder Miß⸗ handlung auf unſer Verlangen den oder die Schuldigen zwingen, an uns eine Buße bis zum Betrage von 6000 M. zu erlegen(Sg 231).

Statt dieſer Buße können wir verlangen, daß der oder die Schuldigen uns den ent⸗ ſtandenen Schaden erſetzen. Wenn infolge einer Verletzung unſeres Körpers oder unſerer Geſundheit unſere Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert wird oder eine Vermehrung unſerer Bedürfniſſe eintritt, ſo iſt uns durch Entrichtung einer Geldrente(oder ſtatt dieſer, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, durch Zahlung eines Kapitals) Schadenerſatz zu leiſten; auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensſchaden iſt, können wir eine billige Entſchä⸗ digung in Geld verlangen(Bg 823, 843, 847).

Im Falle unſerer Tötung hat der Schuldige denjenigen, welchen die Verpflichtung ob⸗ liegt, die Koſten der Beerdigung zu tragen, dieſe Koſten zu erſetzen. Standen wir zur Zeit unſerer Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, vermöge deſſen wir dieſem gegen⸗ über kraft Geſetzes unterhaltungspflichtig waren oder werden konnten, und iſt dem Dritten infolge unſerer Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, ſo hat der Schuldige dem