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uns Andere eine Sache oder Geld, entweder dauernd oder zeitweiſe, oder ſie leiſten uns eine Arbeit oder treten in unſern Dienſt. Hieraus entſteht der Tauſch, der Kauf, die Miete, die Pacht, das Darlehen, der Kredit, die Arbeit und der Dienſt gegen Entgelt(dauernde oder zeit⸗ weiſe Überlaſſung von Sachen, einmalige oder wiederholte Zahlungen von Geld) und viele ähnliche Verkehrsverhältniſſe.
2. Wenn wir und Andere ein und dasſelbe beſeitigen oder verhüten oder erhalten oder ſchaffen wollen, das aber allein gar nicht oder nicht leicht oder nicht billig oder nicht ſicher genug können, ſo können wir uns durch Vereinigung helfen. Solche Vereinigungen können geſchloſſen werden:
A. Zu negativen Zwecken gegen Übel, welche jeden Einzelnen von Vielen betreffen:
a. Wenn das Übel nicht von einem Einzelnen beſeitigt oder verhütet werden kann, wohl aber durch das Zuſammenwirken aller Betroffenen oder Bedrohten, ſo können ſie ſich zu einer Schutzgenoſſenſchaft vereinigen(z. B. gegen Feinde,
gegen Feuer, gegen Überſchwemmungen)..
b. Wenn nicht verhütet werden kann, daß das Übel Einen oder den Anderen trifft, ſo können ſie ſich zu einer Verſicherungs genoſſenſchaft vereinigen, welche den eintretenden Schaden auf alle verteilt, ſo daß er leichter zu tragen iſt(Kran⸗ kenverſicherung, Unfallverſicherung, Alters⸗ und Invaliditätsverſicherung, Feuer⸗ verſicherung, Viehverſicherung, Hagelverſicherung).
B. Zu poſitiven Zwecken:
a. Zur gemeinſamen(dauernden oder zeitweiligen) Beſchaffung von Sachen oder Dienſten, welche der Einzelne ſich gar nicht oder nicht leicht oder nicht billig oder nicht ſicher genug beſchaffen kann, bilden ſich Konſum⸗ u. a. Bezugssvereine, Kreditgenoſſenſchaften, Vereinigungen zur Herſtellung von Bauten, Verkehrs⸗ wegen und Verkehrsanſtalten, Vereinigungen, um gemeinſam Leute in Dienſt zu nehmen(z. B. Vereins⸗, Gemeinde⸗, Staats⸗ und Reichsbeamte).
b. Behufs gemeinſamer Verwertung ihrer Arbeit oder ihres Geldes(Kapitals) ver⸗ binden ſich die Menſchen zu Betriebsvereinigungen,
a. wenn Alle gleichartige Mittel haben, die Mittel jedes Einzelnen aber zu klein ſind;
9. wenn das Zuſammenwirken verſchiedenartiger Mittel erforderlich iſt, jeder Einzelne aber nur eines oder einige davon beſitzt(z. B. Einer Geld, An⸗ dere körperliche Kraft, ein Dritter den nötigen Verſtand).
Manche Vereinigungen verfolgen nicht bloß einen von dieſen Zwecken, ſondern mehrere zugleich, ſo z. B. die Familie, die Gemeinde, der Staat und das Reich. Darüber werden wir noch zu ſprechen haben. Hier aber merken wir uns:
Wenn Niemand uns in Arbeit oder Dienſt nähme, wenn Niemand uns etwas abkaufte, wenn Niemand uns etwas verkaufte, und wenn wir keiner menſchlichen Vereinigung ange⸗ hörten, ſo wären wir die unglücklichſten Geſchöpfe und müßten elendiglich verkommen. Und wenn alle jene Formen des wirtſchaftlichen Verkehrs nicht exiſtierten, ſo hätten wir alle die vielen Tauſende von nützlichen und angenehmen Dinge nicht, die wir jetzt für geringe Arbeit oder lächerlich wenig Geld oder gar umſonſt haben, benutzen oder genießen. Der wirtſchaft⸗ liche Verkehr iſt alſo das Mittel, welches alle Früchte menſchlicher Arbeit, die wir brauchen oder wünſchen, uns zuführt, ja die meiſten Arbeiten erſt möglich macht; er vermehrt alſo die vorhandene Wertſumme ganz beträchtlich und iſt daher ſelbſt von ungeheurem Wert.
IV. Was nutzt uns das Recht?
Das Recht oder die Rechtsordnung, welche im deutſchen Reiche gilt, iſt enthalten in den Geſetzen des Reiches und in den Geſetzen ſeiner einzelnen Länder und zwar ſo, daß die Reichsgeſetze den Landesgeſetzen vorgehen(Reichsverfaſſung 2). Die für uns wichtigſten Reichsgeſetze ſind das Reichsſtrafgeſetzbuch(von 1870, in neuer Faſſung 1876, dann noch
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