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Abgangsprüfungen.
§ 1. Die Prüfung der Schüler behufs Erteilung eines Zeugniſſes der Reife wird von einer Prüfungskommiſſion abgehalten. § 2. Die Prüfungskommiſſion beſteht aus: a) einem von dem Miniſter für die geiſtlichen, Unterrichts⸗ und Medizinalangelegenheiten zu er⸗ nennenden Kommiſſar der Königlichen Staatsregierung, b) einem Vertreter des Kuratoriums der Schule, c) dem Direktor der Schule, d) denjenigen Lehrern, welche in den Gegenſtänden der Prüfung den Unterricht in der oberſten Klaſſe erteilen.— Den Vorſitz in der Prüfungskommiſſion führt der Kommiſſar der Königl. Staatsregierung. § 3. Diejenigen Schüler, welche ſich der Abgangsprüfung zu unterziehen beabſichtigen, haben 3 Monate vor Ablauf des Kurſus bei dem Direktor ſchriftlich unter Beifügung eines Lebens⸗ laufes die Zulaſſung zu derſelben nachzuſuchen. Uber die Zulaſſung entſcheidet das Lehrerkollegium. Das Verzeichnis der zugelaſſenen Schüler reicht der Direktor dem Vorſitzenden der Prüfungskom⸗ miſſion ein. § 4. Die Prüfung erſtreckt ſich auf folgende Unterrichtsgegenſtände: a) die deutſche und die fremde Sprache, b) Geographie und Geſchichte, c) Mathematik, d) Naturwiſſenſchaften, e) Landwirtſchaftslehre. Für die bei der Prüfung zu ſtellenden Anforderungen ſind die„Lehrziele“ maßgebend. § 5. Die Prüfung zerfällt in eine ſchriftliche und eine mündliche. § 6. Zur ſchriftlichen Prüfung gehören: a) ein deutſcher Aufſatz,. b) eine Überſetzung aus dem Deutſchen in die fremde Sprache und eine Überſetzung aus der fremden Sprache in das Deutſche, c) die Löſung von je einer Aufgabe aus dem Gebiete des bürgerlichen Rechnens, der Planimetrie, der Arithmetik und der Trigonometrie oder Stereometrie, d) ein Aufſatz über ein naturwiſſenſchaftliches Thema, e) ein Aufſatz über ein landwirtſchaftliches Thema. Für die Anfertigung der vorbemerkten Arbeiten wird an 5 Tagen eine Arbeitszeit bis zu je 5 Stunden feſtgeſetzt. § 7. Für die ſchriftliche Prüfung hat der Direktor die nöthigen Anordnungen zu treffen. Derſelbe hat von den Fachlehrern 3 Themata für jede ſchriftliche Arbeit einzufordern und dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion einzureichen, welcher die zu behandelnden Themata aus⸗ wählt. § 8. Die Anfertigung der ſchriftlichen Arbeiten geſchieht unter der ununterbrochenen Auf⸗ ſicht der zur Prüfungskommiſſion gehörenden Lehrer, welche ſich hierbei nach Anordnung des Di⸗ rektors abwechſeln. Der beaufſichtigende Lehrer hat darauf zu achten, daß keinerlei Kommunikation der Schüler beim Arbeiten ſtattfindet und die Aufgaben ſelbſtändig angefertigt werden. Die Be⸗ nutzung unerlaubter Hülfsmittel wird mit Zurückweiſung von der Prüfung beſtraft. Über alle Vorkommniſſe während der ſchriftlichen Prüfung wird ein Protokoll geführt. § 9. Der die Aufſicht führende Lehrer hat die Arbeiten ſofort dem Direktor zu übergeben, welcher dieſelben den betreffenden Fachlehrern zur Korrektur und Zenſirung zuſtellt. Das Verhältnis der Arbeiten zu den vorſchriftsmäßigen Anforderungen iſt durch eines der 5 Prädikate„nicht genügend, im ganzen genügend, genügend, gut, ſehr gut“ zu bezeichnen. Die zenſierten Arbeiten zirkulieren alsdann bei den zur Prüfungskommiſſion gehörenden Lehrern und werden demnächſt dem Vorſitzenden der Prüfungskommiſſion zugeſtellt. 1*


