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Die Prüfungskommiſſion entſcheidet nach dem Ausfall der ſchriftlichen Arbeiten, ob der Examinand zur mündlichen Prüfung zuzulaſſen iſt.
§ 10. Der Regierungskommiſſar ſetzt den Termin für die mündliche Prüfung feſt und leitet dieſelbe. Er iſt berechtigt, Fragen an die Examinanden zu ſtellen. Die mündliche Prüfung erſtreckt ſich über die im§ 4 angegebenen Unterrichtsgegenſtände.
§ 11. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird für jeden Unterrichtsgegenſtand durch die Stimmen des Regierungskommiſſars, des Vertreters des Kuratoriums, des Direktors und des betreffenden Fachlehrers protokollariſch feſtgeſtellt. Bei Stimmengleichheit entſcheidet die Stimme des Regierungskommiſſars.
§ 12. Auf Grund der Ergebniſſe der ſchriftlichen und mündlichen Prüfung, ſowie unter Berückſichtigung der vorliegenden Schulzeugniſſe über die bisherigen Leiſtungen des Examinanden wird von der Kommiſſion das Geſamt⸗Prädikat für jeden einzelnen Prüfungsgegenſtand nach Stimmenmehrheit feſtgeſetzt.
Bei der Abſtimmung hat jedes Mitglied der Kommiſſion eine Stimme. Bei Stimmen⸗ gleichheit entſcheidet die Stimme des Regierungskommiſſars.
§ 13. Nach Feſtſetzung der Geſamtprädikate für die einzelnen Prüfungsgegenſtände ent⸗ ſcheidet die Kommiſſion über die Erteilung des Zeugniſſes der Reife. Dasſelbe kann nicht ver⸗ weigert werden, wenn der Examinand in ſämtlichen Prüfungsgegenſtänden mindeſtens„genügend“ beſtanden hat.
Es darf nicht gegeben werden, wenn in der Prüfung ſich im Allgemeinen eine zu große geiſtige Unbildung bei dem Examinanden dokumentiert hat, wenn in einer der Sprachen, in der Geſchichte, der Geographie oder der Mathematik ein ganz mangelhaftes Wiſſen zu Tage trat oder wenn das Reſultat der Prüfung in 3 Prüfungsgegenſtänden(jede Sprache als beſonderen Prü⸗ fungsgegenſtand gerechnet) oder im Deutſchen und in der fremden Sprache mit ungenügend bezeichnet werden mußte. Hat der Examinand in der fremden Sprache oder in zwei der übrigen Disziplinen das Prädikat ungenügend, ſo darf ihm das Zeugnis der Reife nur erteilt werden, wenn er in anderen Gegenſtänden beſonders gute Leiſtungen aufzuweiſen hat und in ſeinen Kenntniſſen und ſeiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung dokumentiert. Jedoch dürfen ſolche Kompenſationen nur zwiſchen Sprachen, Geſchichte, Geographie und Mathematik und zwiſchen Natur⸗ und Fachwiſſenſchaften, alſo nicht zwiſchen Sprachen u. ſ. w. und Naturwiſſenſchaften reſpektive den Fachdisziplinen angenommen werden.
§ 14. Die Bekanntmachung des Urteils der Kommiſſion ſteht dem Vorſitzenden zu. Das⸗ ſelbe wird in das von ſämtlichen Mitgliedern der Kommiſſion zu vollziehende Protokoll aufge⸗ nommen.


