Aufsatz 
Studien über das Klima von Iran : 3. Teil
Entstehung
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Urdnung für die pädagogiſche Ausbildung der Kandidaten des landmirtſchaftlichen Lehramts in Preußen.

§ 1. An den vom Staate ſubventionierten landwirtſchaftlichen Winterſchulen, Ackerbauſchulen und Landwirtſchaftsſchulen ſind in Zukunft thunlichſt nur ſolche landwirtſchaftliche Fachlehrer und Direktoren anzuſtellen, welche dargethan haben, daß ſie mit Erfolg in die Methodik des Unterrichts eingeführt ſind.

§ 2. Zu dieſer Einführung dienen pädagogiſche Seminare für Kandidaten des landwirt⸗ ſchaftlichen Lehramts, welche mit geeigneten Landwirtſchaftsſchulen verbunden ſind.*)

§ 3. Dieſelben haben den Zweck, die Kandidaten mit den Aufgaben der Erziehungs⸗ und Unterrichtslehre in ihrer Anwendung auf die in§ 1 genannten Schulen, mit der Methodik der einzelnen Unterrichtsgegenſtände, welche in dieſen Schulen betrieben werden, insbeſondere aber mit der Methodik des naturwiſſenſchaftlichen und landwirtſchaftlichen Unterrichts bekannt zu machen und ſie hierdurch, ſowie durch Darbietung vorbildlichen Unterrichts und durch Anleitung zu eignen Unterrichtsverſuchen für die Wirkſamkeit als Lehrer zu befähigen.

§ 4. Die Dauer dieſer Lehrzeit beträgt ein Jahr, welches entweder mit dem Sommer⸗ ſemeſter(im April) oder mit dem Winterſemeſter(im Oktober) begonnen werden kann.**) Die genauen Anfangstermine ſind dem Miniſterium für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten von den Direktoren der betreffenden Landwirtſchaftsſchulen jedesmal ſpäteſtens drei Monate vorher an⸗ uzeigen. uteie§ 5. Die Meldung zum Antritt des Seminarjahres haben die Kandidaten, unter Bei⸗ fügung ihrer Zeugniſſe, für das Sommerſemeſter ſpäteſtens im März, für das Winterſemeſter ſpäteſtens im September an das Miniſterium für Landwirtſchaft, Domänen und Forſten zu richten, welches ſie alsdann einer Landwirtſchaftsſchule überweiſt, und zwar ſo, daß die zu verſchiedenen Terminen Eintretenden auch thunlichſt verſchiedenen Anſtalten überwieſen werden.

§ 6. Die Zahl der gleichzeitig in einem Seminar beſchäftigten Kandidaten ſoll in der Regel nicht mehr als ſechs betragen. 4

§ 7. Die Anleitung der Seminarmitglieder beſteht teils in Unterweiſungen und Übungen, an welchen die Geſamtheit der Seminarmitglieder teilnimmt(§ 8 13), teils in beſonders geord⸗ neter Thätigkeit der einzelnen Seminarmitglieder(§ 1417).

§ 8. Die Anleitungen für die Geſamtheit der Seminarmitglieder zerfallen in Seminar⸗ ſitzungen, welche der theoretiſch⸗pädagogiſchen Unterweiſung gewidmet ſind, und in praktiſche Ubungen. Die letzteren beſtehen teils in Muſterlektionen, welche der anleitende Lehrer im Beiſein ſämtlicher Seminarmitglieder hält, teils in Probelektionen, welche von je einem Seminarmitgliede im Beiſein des anleitenden Lehrers und der übrigen Seminarmitglieder gehalten werden.

§ 9. Für die im§ S erwähnten Geſamt⸗Anleitungen ſind in jeder Woche(ausgenommen die Ferienzeit) 12 Stunden beſtimmt.

Davon ſind mindeſtens drei Stunden für Seminarſitzungen zu verwenden(ordentliche Se⸗ minarſitzungen), die übrigen für Muſter⸗ und Probelektionen, welche auf die anleitenden Lehrer nach Verhältnis der ordentlichen Seminarſitzungen zu verteilen ſind. Doch ſteht es jedem Lehrer

*) Zunächſt mit den Landwirtſchaftsſchulen zu Weilburg und Hildesheim. Oro 5 In Weilburg mit dem Sommerſemeſter(im April), in Hildesheim mit dem Winterſemeſter(im ober).