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Wie die Reform Cäsars, so wurde auch die des Augustus in demjenigen Jahre, in welchem sie in Kraft trat— das war mit der Weglassung des Schalttags im Jahre V 746(S v. Chr.)— dadurch gefeiert, dals man nach ihrem Urheber einen Monat benannte.
So verstehe ich den Bericht, welcher bei Macrobius und Solinus erhalten ist. Die Ver- ordnung des Augustus ist bisher, allein auf Grund der oben(§. 6) citirten Stelle Suetons, all- gemein in V 746 gesetzt worden; aber diese Stelle nötigt dazu keineswegs, sondern gestattet auch V 745 anzunehmen, wie ich thue. Mein Grund ist eine bisher übersehene Stelle des Dio(LVY, 3), welcher zu V 745 erzählt: Aöuyouoroc râ e ric„εοιασ⁵ας 70.ςαᷣ Grfrac u*α ylyuεςσάι excheugen. mε⁶ν„vέςο ι⁵ςει εαριτεοον dνκνε⁵ας nεl αἀνετeεααηο, al rwε dοd rοοτο oduig oτέσιιον, dο Souldag zuα‿rd ‿⁵α νsς deεεey, dore èg adrag ndναηeννεε, odg„e aul„6uις ex⁴νιέόι, συνιασσσσeν Es ist doch mehr als wahrscheinlich, daſs diese beiden kalendarischen Ver- ordnungen, der Terminkalender für die Senatssitzungen und die Schaltreform, mit einander in Zusammenhang stehen: erst wenn über die Schaltung kein Zweifel mehr bestand, hatten die aus- bleibenden Senatoren keine Entschuldigung mehr.
Indes dies beiläufig. Die Hauptsache ist, dafs erst durch meine Deutung die 36 und 12 Jahre des Macrobius und Solinus in ihr gehöriges Licht treten: es sind einfach die 48 ersten julianischen Jahre V 709— 756. Denn was ist das für eine Interpretation, wenn Mommsen aus den 52 julianischen Jahren V 709— 760 die Jahre V 712— 748 für die 36 ersten und V 749— 760 für die 12 folgenden Jahre beliebig herausgreift! Mommsen sagt(Chronol. S. 292):„Die leicht erklärliche Ungenauigkeit, wenn es eine ist, dafs die erste falsche Schaltung bereits in das Schlufs- jahr des ersten Quadrienniums fällt, also genau genommen die Verwirrung 37 Jahre gewährt hat, hat diese Erklärung mit Lepsius eigener gemein; denn auch nach seiner Ansicht, wonach die Be- richterstatter die Jahre 709— 746 gemeint haben sollen, kommen nicht 36, sondern 37 heraus.“— Ob es eine Ungenauigkeit ist, die Jahre V 712— 748 incl. für 36 statt 37 Jahre anzusehen, sollte doch niemandem zweifelhaft sein; und gerechtfertigt wird sie dadurch, dafſs ein Anderer eine gleiche begangen hat, auch nicht.
Ich verzichte darauf, die Argumentationen Mommsens in dieser Sache weiter zu verfolgen, zumal seine„Beweise“ sich nur gegen Lepsius kehren, meine Aufstellungen aber nicht tangieren. Es scheint mir erspriefslicher, unfertige Gedanken eines bedeutenden Mannes fertig zu denken, als ihm seine Irrtümer vorzuhalten. Das erstere glaube ich im Vorstehenden gethan zu haben; das letztere ist nur soweit geschehen, als es mir zu eigener Sicherstellung unumgänglich schien.—
Mit dem Resultat dieser Digression, dals der 1. Jan. 45 v. Chr. G war, kehre ich nun- mehr zu meiner Hauptaufgabe zurück.
3) Kalenderneujahr und Amtsneujahr.
Da man, sobald der Nundinaltag auf Neujahr zu treffen drohte, nicht die Wochen, sondern die Jahre änderte, so können wir mit völliger Sicherheit annehmen, daſs, mindestens so lange dies geschah, die römische achttägige Woche ebenso ungestört durch die Jahrhunderte gelaufen ist, wie unsere siebentägige 1¹).
Damit sind, sobald wir wissen, daſs der 1. Jan. 45 v. Chr.= t 166 189= G war, auch die Nundinalbuchstaben für alle jenseit desselben liegenden Tage gegeben durch folgende Formeln, in welchen n eine beliebige positive ganze Zahl bedeutet:
8n+ 7= A 8n+ 3= E 8 n= B 8 n+ 4= F 8n+ 1= C 8 n+ 5= G 8 n+ 2= D 8n+ 6= H
¹) Wenn Mommsen, Chronol.² S. 286 Anm., es nicht wahrscheinlich nennt,„daſs man die vor- cäsarische Nundinalzählung in den cäsarischen Kalender hinüber feführt hat“, so fehlt dieser Annahme nicht nur jede thatsächliche Grundlage, sondern sie widerspricht auch durchaus dem Geiste der cäsarischen Reform, welche bestehen lieſs, was irgend bestehen bleiben konnte.— Uber eine Störung der Nundinalzählung nach Abschaffung der Jahresänderung zu ihren Gunsten s. unten S. 12 f.
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