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eine sehr geringfügige ist, liegt auf der Hand. Zu dem Ausdruck vergleiche man IV, 1, 75: multa funguntur prooemii vice. Den geforderten Gedanken gibt der Ausdruck genau.
IV, 2, 55 ist überliefert: hoc faciunt et illae praeparationes, cum reus dicitur robustus, armatus contra infirmos. inermes, securos.— Es ist mir zweifellos, dass hinter„armatus“ ein Wort ausgefallen ist, der Gegensatz zu„securos“. Als Vermutungen sind vorgebracht„sollicitus“(ed. Bas.) und„praeparatus“ (Halm). Ersteres erscheint mir als Gegensatz zu„securos“ hier nicht am Platze, weil es nicht gut als Eigenschaft zu dem Angreifer passt. Halms„praeparatus“ empflehlt sich zunächst dadurch, dass die Endung-atus das Austfallen des Wortes hinter„arm atus“ begreiflich macht. Die Vermutung wäre auch sonst erträglich, wenn nicht„praeparationes“ in anderem Sinne fast unmittelbar vorher- ginge(vgl.§ 57).
Aus V, 10, 49(„credibilius est enim occisos a pluribus pauciores, a firmioribus inbecilliores, a vigilantibus dormientes, a praeparatis inopinantis“) lässt sich für„praeparatus“ an unserer Stelle sicher nichts entnehmen, da ja unter den übrigen Wortern in den beiden Stellen sonst nichts übereinstimmt.
Indem ich Halms Vermutung teilweise benutze, schreibe ich: armatus, paratus. Jetzt füͤllt der Einwand betreffend das vorausgehende praeparationes weg. Ausserdem passt„paratus“ an sich besser als Gegensatz zu„securos“, welches doch eine Bezeichnung des inneren Zustandes, der Stimmung ist. Der Ausfall des„paratus“ nach„armatus“ erklärt sich aus äusseren Gründen sehr leicht.
Die Paragraphen 37— 45 des 10. Buches enthalten mehr als eine Stelle, welche den Kritikern wiederholten Anlass zur Erörterung geboten und mannigfache Versuche der Heilung vorhandener Schäden veranlasst hat. Meines Erachtens sind einige dieser Schäden nicht, wie man glaubt, durch Schreibfehler der Abschreiber entstanden, so dass sie mit der Anderung einzelner Buchstaben oder Wörter rückgängig zu machen wären, sondern es liegt eine grössere Zerrüttung vor, welche die natürliche Folge der Gedanken aufgehoben hat.
Ich sehe zunächst keinen befriedigenden Zusammenhang zwischen dem Inhalt der§§ 40— 42 und dem von 37— 39. Die Worte am Anfang von§ 40: pnon est dissimulanda nostri quoque ju- dicii Ssumma“ haben auch sonst schon Anstoss erregt. So wie sie überliefert sind, müssen sie offen- bar das eigene Urteil des Qu. dem vorher erwähnten Urteil des Liv. entgegensetzen. Dieses Urteil des Livius hat aber Quintilian keineswegs so erwähnt, als solle es seinem eigenen gegenübertreten bei Beantwortung der in§ 37 gestellten Frage, sondern er eignet sich dasselbe nur an als Richtschnur für die Abgrenzung des Umfanges seiner Erörterungen. In diesem Sinne schliesst„igitur“ den§ 39 an den Inhalt des§ 38, dass unmöglich alle einzelnen besprochen werden könnten. Baur übersetzt:„Folg- lich war das die kürzeste und sicherste Anweisung, welche Livius in einem Briefe an seinen Sohn gibt.“ Das ist— pace dicere hominis eruditissimi liceat— nicht genau das, was im Lat. dasteht, sondern ist, wie ich vermute, dem folgenden Satze zuliebe so übersetzt. Die„brevitas“ ist als „tutissima“ das besonders hervortretende Merkmal in der Antwort des Livius auf die Frage,„qui sint legendi“.(Quintilian erwähnt nicht das Urteil des Livius als solches und fügt hinzu, dass dieses ein sehr kurzes und deshalb sehr sicheres sei, sondern er erwähnt die Kürze dieses Urteils, und zwar als eine derartige, welche gegenüber den erwähnten Schwierigkeiten die sicherste ist. Er erinnert an die Kürze eines Urteils, dessen Inhalt bekannt ist(vgl. II, 5, 20). Der folgende Satz mit„quoque“, dächt' ich, könnte nur dies enthalten:„So will ich meine Ansicht auch kurz zusammenfassen.“ Es müsste also hervorgehoben sein, dass nur die„summa“ des eigenen Urteils erwähnt werden solle (was dann freilich sachlich mit der in§§ 46 ff. folgenden Einzelbetrachtung nicht stimmte). Und weshalb denn das nachdrückliche:„non est dissimulanda“? Dies wäre nur zu verstehen, wenn der vorher-


