Aufsatz 
Vortrag zur Begrüßung der elften Versammlung mittelrheinischer Philologen und Schulmänner zu Worms am 7. Juni 1870
Entstehung
Einzelbild herunterladen

24 7) Militäriſches.

Nach hohem Erlaſſe Gr. Oberſtudien⸗Direction d. d. 17. Nov., betr. Berechtigung der Realſchulen zum ein jährigen Militärdienſte,iſt für alle Realſchulen des Großherzogthums der vollſtändige Beſuch der Prima(oberſten Klaſſe) mithin ein Entlaſſungszeugniß der Reife von der oberſten Stufe der Schule als Bedingung zur Berechtigung für den einjährigen Militärdienſt angeordnet, wornach unſere vorjährigen Bekanntmachungen im Programm S. 19 und in der Wormſer Zeitung Nr. 102 zu vervollſtändigen ſind.

8) Bie Verlegung des Anfangs des Schuljahres von Bſtern zum HYerbſte

war von dem Lehrercolleg ſchon früher höheren Ortes wiederholt gewünſcht aber in Rückſicht auf Verhältniſſe der Landes⸗Univerſität nicht genehmigt worden. Der von der polytechniſchen Schule zu Darmſtadt höheren Orts geſtellte Antrag auf Anſchluß der Realſchulen an das Schuljahr im Anfange Octobers wurde daher bei höherer Aufforderung zu einem Gutachten vom hieſigen Lehrercolleg beider Lehranſtalten am 17. Juni einſtimmig unterſtützt ſowie auch die Verwirklichung von Gr. Oberſtudien⸗Direction d. d. 22. Dec. v. J. in der Art genehmigt, 1) daß erſtlich mit Oſtern 1871 bei den beſſeren Schülern Verſetzung und bezw. Maturitätsprüfung ſowie neue Aufnahme in die unterſten Klaſſen, ſodann auch ebenſo den folgenden Herbſt ſtattfinden, vom Jahre 1872 an aber nur im Herbſte; 2) daß die vorſchriftsmäßigen 78 Tage Ferien künftig ſich alſo vertheilen:

11 Tage Weihnachten und Neujahr,

2* Faſtnacht,

14 Oſtern,

8 Pifingſten,

1 LALudwigsfeſt,

42 Tage Herbſt,ſo daß die Herbſtferien nicht vor Ende Auguſt beginnen und nicht

über 6 Wochen ausgedehnt werden.

Schulgeld.

Nach Erlaß Gr. Oberſtudien⸗Direction vom 21. Juni ward das jährliche Schulgeld der Schüler der Gymnaſien allgemein von 24 auf 36 fl. erhöht. In einer Vorſtellung der Gr. Direction ſowie ſpäter der Gymnaſial⸗Verwaltungscommiſſion wurde mit Beziehung auf die ſpeciellen hieſigen Schul⸗ verhälniſſe ein Vermittlungsantrag auf 30 fl. für alle Schüler geſtellt.

Von der Verwaltungscommiſſion der Gymnaſialfonds wurde die Direction d. d. 27. Dec. v. J. benachrichtigt, daß in Folge neuerdings vorgekommener Anſtände die frühere Beſtimmung erneuert wurde, wornach bei dem im Laufe des Schuljahres ſtattfindenden Ein⸗ oder Austritte das Schulgeld für das ganze Quartal, in welchem der Ein⸗ oder Austritt erfolgt, zu entrichten iſt, daß ſonach Schüler, welche vor Neujahr oder dem 1. Juli eintreten bezw. nach dieſen Terminen austreten, das Schulgeld für das ganze Halbjahr zu entrichten haben.