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vereinigten Schulvorſtänden abgehaltenen Sitzung wurde beſchloſſen, bei der Königlichen Regierung die Vereinigung der Realſchule mit dem Gymnaſium zu beantragen. Daß ſpäter im Schooße des Realſchul⸗Vorſtandes bezüglich der Reformfrage eine Verſtändigung zu Stande gekommen war, erhellet aus folgendem Beſchluſſe der hieſigen Regierung: „Fulda, am 5. Juni 1867. Nr. 3004. Bericht des Realſchulinſpectors Roeder zu Fulda, die Umgeſtaltung der daſigen Realſchule betr.
Beſchluß. Dem Herrn Realſchulinſpector Röder wird auf ſeinen Bericht vom 14. v. M vorläufig eröffnet, daß man bereits auf Grund des Berichts des hieſigen Realſchulvorſtandes vom 24. April d. J., unter gleichzeitiger Ueberreichung des neu entworfenen Lehr⸗ und Unterrichtsplanes für die hieſige Realſchule, bei Königlicher Adminiſtration in Kurheſſen für Umwandlung dieſer Anſtalt in eine Realſchule II. Ordnung ſich ausgeſprochen, ſowie auf Vermehrung der Lehrkräfte an derſelben vorerſt durch noch einen philologiſch gebildeten Lehrer und auf entſprechende Erhöhung des ſtaatsſeitigen Zuſchuſſes zur Realſchulkaſſe angetragen habe.
(gez.) v. Specht. vt. Beckmann.“
Hierauf veranlaßte die Königliche Regierung zu Kaſſel, Abtheilung für Kirchen⸗ und Schul⸗ ſachen, in einer unter dem 13. Januar 1868 erlaſſenen Verfügung den hieſigen Realſchul⸗Vorſtand zu einer ausführlichen Berichterſtattung über die innere und äußere Einrichtung der Realſchule.
Inzwiſchen hatte die Reformangelegenheit der Schule abermals eine andere Wendung genommen. In einem Berichte des Realſchul⸗Vorſtandes vom 16. März 1868 an die Königliche Regierung zu Kaſſel, Abth. für Kirchen⸗ und Schulſachen, wurde auch an dieſer Stelle die Verbindung der Real⸗ ſchule mit dem Gymnaſium beantragt. Doch ſchon im Mai gingen dahier folgende Verfügungen der höchſten und hohen Oberſchulbehörde ein:
„Berlin, den 5. Mai 1868.
Aus dem unter dem 20. Februar d. J.(B. 1563) über die Realſchule zu Fulda erſtatteten Ergänzungs⸗Bericht geht hervor, daß bei der Anſtalt für jetzt den an einer Realſchule zweiter Ord⸗ nung vorſchriftsmäßig zu ſtellenden Anforderungen nur unvollkommen genügt wird. Da ſie aber erſt aus den 5 Klaſſen Sexta bis Secunda beſteht, ſo iſt die Möglichkeit vorhanden, daß bis zum Abſchluß der Anſtalt durch den zweijährigen Kurſus einer Prima ihre Verhältniſſe ſich namentlich, was die Lokalitäten und das Lehrercollegium betrifft, in befriedigender Weiſe conſolidiren. Die Zuerkennung der den Realſchulen II. Ordnung gewährten Berechtigungen kann jedenfalls nicht eher erfolgen, als bis das Ziel der erſten Maturitätsprüfung erreicht iſt.
Unter dieſen Umſtänden würde wahrſcheinlich Vielen der Betheiligten mehr damit gedient ſein, wenn die Anſtalt fürs erſte nur den Umfang einer höheren Bürgerſchule erhielte, bei welchem ſchon die Schüler der Secunda, der jetzigen erſten Klaſſe, durch das Beſtehen der Abgangsprüfung das Recht zum einjährigen Militärdienſt erlangen können.


