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Realſchulweſens die Vereinigung der hieſigen Realſchule mit dem Gymnaſium hochge⸗ neigteſt genehmigen und zur Realiſirung das Erforderliche anordnen.
Mit Vertrauen glaubt die Stadtbehörde einer günſtigen Entſchließung entgegen ſehen zu dürfen, von der, wie ſie überzeugt und in ihrer Ueberzeugung durch den Beifall der intelligenten hieſigen Fachmänner beſtärkt iſt, weſentlich die Wohlfahrt der Stadt mitbedingt wird.
gez. F. Rang.“
In Folge dieſer Eingabe wurde ſowohl Inſpector Gutberlet, als auch Gymnaſiallehrer Dr. Weismann, welcher nach der inzwiſchen erfolgten Verſetzung des Director Dr. Weſener an das Gymnaſium zu Hadamar das Directorat verwaltete, zur Berichterſtattung aufgefordert. Beide Herren ſprachen ſich in ihren ungemein voluminöſen Berichten entſchieden gegen die Vereinigung oder viel⸗ mehr, wie ſie ſich ausdrückten, Verſchmelzung(12) beider Lehranſtalten aus. Freilich hätte dieſe Vereinigung unvermeidliche Perſonalveränderungen nöthig gemacht, welche Verlegenheiten bereiteten. Das Miniſterium entſchied ſich für den Fortbeſtand der Trennung beider Schulen.
Die Stelle des im September 1864 plötzlich verſtorbenen erſten Lehrers und Inſpectors Gutberlet wurde am 1. Juni nächſten Jahres mit dem früheren Inſpector Roe der der Hanauer Realſchule wieder beſetzt, nachdem 1 Monat früher auch Dr. Speyer zum ordentlichen Lehrer der Anſtalt ernannt worden war, ſo daß alſo dieſe nun 4 ordentliche Lehrer zählte.
Durch Beſchluß Kurfürſtlichen Miniſteriums des Innern vom 13. September 1865 z. Nr. 7326 P. d. J. wurde der Stadt⸗Schulvorſtand von den Geſchäften für die Realſchule entbunden und dieſer ein beſonderer Vorſtand gegeben, beſtehend aus dem hieſigen Polizeidirector als Vorſitzenden, dem Oberbürgermeiſter, dem Seminardirector und dem Inſpector der Schule, unter Hinzuziehung des Inſpectors der evangeliſchen Inſpectur Fulda in religiosis.
Oſtern 1866 wurden den vorhandenen 3 Klaſſen der Realſchule 2 weitere(IV. und V.) angeſetzt und als neue Lehrfächer Weltgeſchichte und Geſang in den Lehrplan aufgenommen. Zu den Aufnahmebedingungen gehörte für die in die unterſte Klaſſe Eintretenden das zurückgelegte 9. Lebensjahr. Zur Zahlung des Schulgeldes, welches ſeit 1854 nur von auswärtigen Schülern erhoben worden war, wurden nun alle Schüler herangezogen und hatten dieſelben jährlich zu zahlen in I., II., III. Klaſſe 8 fl., IV. 6 fl., V. 4 fl. Jeder neu eintretende Schüler entrichtete 1. fl. Eintrittsgeld. 4


