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„Auszug aus dem Protokolle des Miniſteriums des Innern. Caſſel, am 14. Dezember 1837.
Nr. 10,952. Der leitende Ausſchuß des Handels⸗ und Gewerbsvereins erſtattet Bericht, den Lehr⸗ und Stundenplan für die in den Provinzial⸗Hauptſtädten zu errichtenden Realſchulen betreffend. Beſchluß. Der Regierung der Provinz Fulda wird auf ihren Bericht vom 21. Juni 1836 eröffnet:.
Es ſollen in den Provinzial⸗Hauptſtädten Realſchulen mit den ſtädtiſchen Knabenſchulen ver⸗ bunden und an die Spitze derſelben geſtellt werden, damit in denſelben Knaben, welche den Unterricht in der Stadtſchule vollendet haben und konfirmirt ſind(in der Regel vom 14. bis 16. Jahre), entweder eine unmittelbare Vorbereitung zum Beſuch der höheren Gewerbſchule in Caſſel erhalten, oder einen ſolchen Realunterricht genießen können, durch welchen auch für diejenigen, welche die höhere Gewerbſchule nicht beſuchen können, eine dem jetzigen Zuſtande und den Fortſchritten der Gewerbe entſprechende Ausbildung gewährt wird. Dieſem doppelten Zwecke gemäß, wird die Realſchule entweder in einer Claſſe mit zwei Abtheilungen oder in zwei Claſſen(einer oberen und einer unteren) beſtehen, und ihre Lehrkurſe wird ſie auf zwei Jahre einrichten. Als weſentliche Theile des Lehrſtoffs, welche nicht übergangen werden können, ſtellt ſich 1) der mathematiſche, 2) der Sprach⸗ und 3) der Zeichenunterricht dar. Die Mathematik, als Grundlage der Mechanik und Phyſik, wird vorzugsweiſe zu beachten ſein. Da indeſſen die Erfahrung lehrt, daß künftige Geſchäftstreibende bei dem, was die Bürgerſchule in der Rechenkunſt leiſtet, nicht ſtehen bleiben dürfen, ſo wird in beiden Claſſen der Realſchule neben dem mathematiſchen Unterricht ein praktiſch⸗kaufmänniſcher Rechen⸗Unter⸗ richt und, wo möglich, eine Anleitung zur Buchhaltung ertheilt werden. Dagegen kann Chemie, eine der höheren Lehranſtalt angehörige Wiſſenſchaft, welche Knaben und Jünglingen von 14—16 Jahren wenig zugänglich iſt, in den Realklaſſen nicht ſtattfinden.—
Naturgeſchichte und allgemeine Weltgeſchichte ſind ebenfalls nicht in den Umfang des zu vertheilenden Lehrſtoffs aufzunehmen, da eine zuſammenhängende, wenn auch allgemeine Ueberſicht dieſer Wiſſenſchaften der Bürgerſchule überlaſſen bleibt. Dagegen wird die den Gewerb⸗ treibenden wichtige Geographie mit Berückſichtigung des Zweckes einer Realklaſſe beizubehalten ſein. Bei dem Sprachunterricht ſcheint es nicht angemeſſen, die engliſche Sprache in den Umfang der Lehrgegenſtände aufzunehmen, und wenn auch der geſammte Unterricht in der Mutterſprache aus einem rein praktiſchen Geſichtspunkte behandelt werden muß, ſo wird doch die Rechtſchreibung als Unterrichtsgegenſtand der Bürgerſchule überlaſſen bleiben müſſen.
Von dem Maſchinen⸗, Plan⸗ und architektoniſchen Zeichnen können diejenigen Schüler, welche ſich dem Kaufmannsſtande widmen wollen, dispenſirt werden, im Falle ſie die dadurch ausfallenden Stunden dem Unterrichte in den Sprachen widmen.
Was den in dem eingeſandten Organiſationsplan übergangenen Religions⸗Unterricht betrifft, ſo wird in einer dem Erwerb gewidmeten, den Egoismus leicht anregenden Anſtalt, eine Erweckung


