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Pfalz zu Aahausen, einem Ansbachischen Kloster, mit dem Pfalzgrafen von Neuburg, den beiden Markgrafen von Ansbach und Kulmbach, dem neuen Herzoge von Würtemberg Johann Fried- rich, dem Markgrafen Georg Friedrich von Baden-Durlach und dem Fürsten Christian von Anhalt, dem oberpfälzischen Statthalter, am 4. Mai 1608 schon abgeschlossen worden, und zwar zunächst auf 10 Jahre, nicht gegen den Kaiser oder die Stände des Reichs, welche sich der Ordnung derselben gemäß erzeigt, sondern zur Garantie der Reichs- und Kreisver- fassung, zum Schutze ihrer Länder, zur Durchführung der gemeinsamen evangelischen, durch die Freiheiten der Stände und die Konstitutionen des Reichs gerechtfertigten Beschwerden und unter der ausdrücklichen Bestimmung, daß„dieser vertrauliche Verein keineswegs durch un- gleichen Verstand in den Religionspunkten gehindert“ werden sollte. Der Kurfürst von der Pfalz wurde zum Direktor des Bundes in Friedenszeiten, der Markgraf Joachim Ernst von Ansbach zum Feldherrn, der Fürst Christian von Anhalt zu dessen Stellvertreter ernannt. Es folgten bald Einladungen an die auswärtigen Mächte, besonders Frankreich, England und die Generalstaaten zur Korrespondenz, an die noch übrigen protestantischen Reichsstände, Fürsten und Städte, zur wirklichen Teilnahme. Heinrich IV. mahnte den Landgrafen zur Entschließung. Aber Moritz, der an dem Kurfürsten von Sachsen noch keineswegs verzweifelte, ihm viel- mehr zu seiner dem Kaiser kund gegebenen Entrüstung über die schändliche Behandlung der evangelischen Stände in den österreichischen Landen von Herzen Glück wünschte und nicht nur Verpflichtungen gegen die Erbverbrüderten, sondern auch gegen seine Landstände hatte, bat wiederholt um die Vergünstigung eines Aufschubs:).
Wer mochte ihm das verdenken? So lange noch überhaupt ein Verständnis Hessen- Kassels mit Sachsen und den übrigen Hessen, sowie mit Brandenburg möglich war, konnte und durfte nicht der Landgraf, der nichts weniger als ein„eigensinniger Pedant“ war, wie Ritter (Gesch. der Union II, S. 155) ihn nennt, den Erbverträgen zuwider, so sehr er es für seine Person auch wünschen mochte, sich einseitig der Union anschließen. War freilich ein Verständnis über die einzuhaltende Religionspolitik zwischen ihnen nicht mehr möglich, dann erheischte es allerdings die höhere Pflicht gegen die protestantischen Glaubensgenossen, nach bestem Wissen und Gewissen selbständig zu handeln.
6. Kapitel.
Vom Abschlusse der protestantischen Union bis zum Anfange des dreissig- jährigen Krieges(1608— 1618).
Ein paar Monate nach der Gründung der protestantischen Union starb plötzlich der Kurfürst Joachim Friedrich von Brandenburg(18. Juli 1608).
Sein Sohn Johann Sigismund(1608— 1619) war ein verständiger und wohlwollender, wenn auch nicht immer rasch entschlossener Fürst. Dennoch sind durch ihn, unter Hessen- Kassels Beistande, zwei entlegene, gleichwichtige Provinzen dem brandenburgischen Staate zu- geführt worden: Preußen und die Kleveschen Länder. Die hessischen Gesandten wußten schon
¹) Rommel, Gesch. von Hessen VII, S. 293 und 294. Vergl. den Brief des Landgrafen Moritz an Heinrich IV.
von Frankreich vom 7. November 1608. 4


