Aufsatz 
Die politischen Beziehungen zwischen den Fürsten von Brandenburg und Hessen-Kassel bis zum Anfange des dreissigjährigen Krieges nach archivalischen Quellen dargestellt / von Gustav Wachenfeld
Entstehung
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Die Erbverbrüderung von Sachsen, Brandenburg und Hessen hat die kaiserliche Bestäti- gung gewiß nie erhalten. Wahrscheinlich wird dieselbe von den anderen deutschen Fürsten, ohne deren Einwilligung keine territorialen Veränderungen im Reiche vorgenommen werden

seiner Schrift über die Erbverbrüderungen zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen auseinandersetzt, da ja, wie dies mehr vorgekommen ist, die kaiserliche Bestätigungsurkunde hinterher vorausdatiert sein kann; aus demselben Grunde auch darauf nicht, daſs der Kaiser, wenn er nach Chmel, Regesta Friderici IV, II, S. 355 am 27. April zu Cilly in Steiermark(nicht in Wiener Neustadt, wie Löning, S. 28 mit Berufung auf denselben Chmel angibt), gewesen ist, nicht wohl am 29. April in damaliger Zeit zu Nürnberg gewesen sein und eine an demselben Tage abgefaſste Urkunde bestätigt haben konnte. Aber es muls doch auffallen, dals ein Reichsaktensammler wie Chmel, der so viele unbedeutende Sachen anführt, unserer Erbver- brüderung mit keiner Silbe gedenkt. Ferner zeigen die Schlufsworte unserer Urkunde:Und wir fürsten alle obgenannte sullen und wullen undereynander dar czu getruwelich behulffen und furderlich sein, das diese unser bruderschafft und sampnunge erste und leczte bestetiget werden von unserm allergnedigsten Herrn dem keyser und uns jeglichem fursten besunder bestetiguangsbriefe daruber werden gegeben, dafs die kaiserliche Bestätigung erst eingeholt werden sollte, also noch nicht eingeholt worden war. Sodann hat sich bis jetzt nirgends, weder in den Archiven der erbverbrüderten Fürsten, noch in den Reichsarchiven, trotz fleiſsigen Nachforschens schon im Jahre 1537 und später, das Original der kaiserlichen Bestätigung gefunden, das doch sonst gewiſs den Originalen der Erbverbrüderungsurkunde selbst beigefügt worden wäre. Ferner wird zwar die sächsisch-hessische Erbverbrüderung von 1373 in den Belehnungen für Sachsen(1465, 1487 und 1495) und Hessen(1471, 1495, 1628 und 1670) erwähnt, aber von der Erbverbrüderung zwischen Sachsen, Brandenburg und Hessen findet sich, trotz Rommels Versicherungen(III, S. 43, 110 nebst Anm. S. 61) und seiner Berufungen auf Lünig, Reichsarchiv IX., Müller, Reichstagstheater unter Maximilian I., S. 538, und Estor, Orig. juris publ. Hass. p. 145, die davon gar nichts wissen, weder in den kaiserlichen Beleh- nungen Sachsens und Hessens, noch, was wohl das Auffallendste ist, in denen Brandenburgs von 1487 und 1495, ja selbst nicht einmal von 1459(also 2 Jahre nach der unterstellten kaiserlichen Bestätigung der Erb- verbrüderung von 1457) irgend ein Wort. Endlich bezeugen die späteren Korrespondenzen zwischen den erbverbrüderten Staaten, dals ihnen die s. g. kaiserliche Bestätigung jener Erbverbrüderung mehr als zweifelhaft war. Einige Stellen mögen hier beispielsweise erwähnt werden.

In einem Memorial des Landgrafen Wilhelm an Herzog Johann Wilhelm von Sachsen vom 13. Okt. 1571 heisst es, daſsdamals weylandt Kaiser Friedrich die Confirmation und bekrefftigung derselben diffi- cultirt und daher der Vertrag unerneut wäre sitzen geblieben. Nachher lesen wirdafs die erste ver- bruderung aus mangell Kaiserlichen Consenses unvollzogen geblieben, auch, da andere leuth als obgemelt bey Brandenburgk hefftig sollicitirt, nicht zu erhalten.(Weimarsches Archiv. Reg. D. p. 378. Nr. 18 5 p. 62).

Am 30. August 1703 schreiben die sächsischen Räte ihrem Kurfürsten,dass die Erneuerung der Erb- verbrüderung unnütz sei, weil sie weder vom Kaiser jemals bestätigt sei(denn es wäre doch auffallend, dals ein so wichtiges Aktenstück, wie das Original der kaiserlichen Bestätigung Friedrichs III., nirgends zu finden wäre), noch, wie man schon aus der kaiserlichen Antwort von 1588 ersehen könnte, jemals bestätigt werde. Deshalb sei auch von Sachsen aus die Erneuerung der Erbverbrüderung in der letzten Zeit immer dilatorisch betrieben worden.(Dresdener Archiv, Erbverbrüderungsakten.)

Ein Aktenstück der fürstlichen Regierung zu Kassel vom 3. Oktober 1793 lautet also:Schon seit mehr als 100 Jahren her haben sich die Kurfürsten von Brandenburg und mit ihnen auch die Herrn Land- grafen von Hessen beider regierenden Linien, sowie die Herzoglich Sächsischen Häuser vergeblich bemüht, das Kurhaus Sachsen, welches kraft des Erbvertrags den Erbeinigungstag anzusetzen und auszuschreib en hat, dahin zu vermögen, daſs es Ort und Zeit zur Erneuerung dieser seit 1614 nicht renovirten Erbverbrüderung bestimmte. Noch viel weniger hat man es bei dem kaiserlichen Hofe dahin bringen können, die Aufnahme des Brandenburgischen Hauses in diese ältere zwischen Sachsen und Hessen errichtete und von Kaiser und Reich längst anerkannte Erbeinigung und wechselseitige Erbfolge ebenfalls bestätigt zu erhalten; sondern es ist vielmehr die Sache von den Höfen zu Wien und Dresden immer dilatorisch behandelt worden.(Aus dem Marb. Archiv. Preufsens Erbverbrüderung mit Hessen).

Am 24. März 1794 schreibt König Friedrich Wilhelm II. von Preuſsen rückantwortlich den Landgrafen von Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt:

Diese Angelegenheit(der Erbverbrüderung und der kaiserlichen Bestätigung derselben) ist auch für Mich von ungemeiner Wichtigkeit. Umsomehr gestehe Ich offenherzig, dass Ich den gegen- wärtigen Zeitpunkt zur Erneuerung der Erbverbrüderung und endlicher Auswirkung ihrer Kaiserlichen Bestätigung nicht so bequem und geschickt finden kann, als er Ew. Durchl. Durchl. erscheint. Ich stelle daher dero erleuchteter Erwägung anheim, ruhigere Zeiten abzuwarten, um dem Werk seine Vollständigkeit zu verschaffen.(A. a. 0.)

Diese und andere Belegstellen, wie sie besonders das Dresdener Archiv noch in Menge bietet, beweisen klar, dass man trotz der vielen und wiederholten Bemühungen während mehr denn dreier Jahrhunderte (noch 1812 wird der Erbverbrüderung gedacht) die kaiserliche Bestätigung nicht hat erlangen können.