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Aber auch zwischen den sächsischen Brüdern wurde nach fünfjährigem Kriege ein dauernder Friede geschlossen. Hierauf ward am 27. Januar 1451 die Erbeinigung zwischen Sachsen und Brandenburg erneuert. Als Friedensvermittler wird wieder der Landgraf genannt), welcher im Jahre 1449 auch den Burggrafen Albrecht Achilles, Friedrichs II. jüngeren Bruder, gegen die Stadt Nürnberg unterstützt hatte?*).
Bald sehen wir Sachsen, Brandenburg und Hessen noch fester geeinigt.
Als die rheinischen Fürsten schon ernstlich daran dachten, den bei den Eroberungen der Türken, dem ganz Süddeutschland und die Schweiz in Aufregung bringenden Städtekriege, den Ammaßungen der päpstlichen Kurie, sowie bei dem weit und breit eingerissenen Faustrechte gleichgültig gebliebenen und nur das habsburgische Hausinteresse verfolgenden Kaiser Frie- drich III. abzusetzen, wußte dieser, schlau wie er war, durch Privilegien und Versprechungen den thatkräftigen Burggrafen Albrecht Achilles von Nürnberg auf seine Seite zu ziehen und die rheinische Fürstenopposition durch den von Albrecht Achilles vermittelten engeren Zusam- menschluß sämtlicher Fürsten der Häuser Sachsen, Brandenburg und Hessen zu vereiteln. Es kam zwischen diesen Fürstenhäusern eine Erbverbrüderung zustande, welche Freitag nach Quasimodogeniti(29. April) 1457 zu Naumburg an der Saale abgechlossen wurde“*).
Brandenburg trat hier als neues Mitglied in die alte, seit 1373 bestehende und von den Kaisern Karl IV. und Sigismund bestätigte Erbverbrüderung zwischen den Häusern Sachsen und Hessen ein. Daher erklärt es sich, daß, während nach dem Aussterben des männlichen Fürstenstammes Sachsen und Hessen sich gegenseitig beerben sollten, Brandenburg erst nach dem Aussterben der beiden anderen Fürstenhäuser erbberechtigt war.
Hessen wurde am folgenden Tage(Sonnabend vor misericordias domini) in die sächsisch-brandenburgische Erbeinigung von 1451(welche nur ein Schutz- und Trutzbündnis war) aufgenommen).
Erneuert und für Brandenburg günstiger verfaßt wurde die schon 1537 so gut wie vergessene Erbverbrüderung von 1457 in den Jahren 1587 und 1614.
In der Einleitung der Erbverbrüderungsurkunde liest man die Worte:„Mit sonder- lich Erlaubniß und Gunst des allerdurchlauchtigsten und großmächtigsten Fürsten und Herrn Friedrichs römischen Kaisers und unseres gnädigsten lieben Herrn“ Diese Worte, sowie ein handschriftlich in verschiedenen Exemplaren erhaltener Entwurf ihrer kaiserlichen Bestätigung, welchen Lünig im Reichsarchiv(VIII. p. 763) hat abdrucken lassen, haben manche Schrift- steller?) zu der Ansicht veranlaßt, daß Kaiser Friedrich III. die Erbverbrüderung von 1457 wirklich bestätigt habe. Allein dieser Ansicht stehen doch zu starke Bedenken gegenüber“). y) RKiedel II, 4. p. 457.
²) Teuthorn VII, S. 206.
³) Die Originale befinden sich in den Archiven zu Marburg, Berlin, Dresden und Weimar und sind abgedruckt in Lünigs Reichsarchiv VIII, S. 764 etc. und bei Riedel II, 5, p. 22. Bei Lünig ist nur irrtümlich das Datum loci Nürnberg(statt Naumburg) angegeben.
¹) Riedel II, 5, p. 26⁰6. Rommel II, S. 319 gibt unrichtig den 27. Mai, Müller, sächs. Annalen, S. 31 den
7. Mai(Sonnabend nach misericordias domini) als Datum der Erbeinigung an.
3³) Winkelmann, hess. Gesch. I, S. 523. Böttger, Gesch. von Sachsen I, S. 330. Buchholtz, Gesch. von Kur- brandenburg III, S. 108. Hellfeld, Beiträge zum sächs. Staatsrecht S. 111. Rommel, hess. Gesch. II, S. 319. Droysen, Gesch. der preuſs. Politik II, 1, S. 130 u. a.
) Wir wollen darauf kein Gewicht legen, dafs der Kaiser nicht gut an demselben Tage zu Nürnberg eine Urkunde bestätigen konnte, an welchem sie zu Naumburg niedergeschrieben worden war, wie Löning in


