Aufsatz 
Die Grundzüge des Städtewesens im Mittelalter : mit besonderer Beziehung auf die Freistadt Worms / von Wilhelm Uhrig
Entstehung
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man die Mannſchaft ſchnell fortbewegen wollte, wie z. B. Rotenburg 1429 1050 Mann Fußvolk auf 115 Wagen befördern ließ. Endlich müſſen auch die Kriegsſchiffe der Stadt Worms erwähnt werden, von denen der Chroniſt Zorn berichtet. Der Kriegsdienſt war begreiflicher Weiſe für die Bürger äußerſt läſtig; deßhalb nahmen die Städte häufig Ritter in ihre Dienſte, die zu jedem weiteren Zuge bereit waren, während die Bürgerheere in der Regel nur für kurze Zeit zuſammen⸗ gehalten werden konnten; auch erwarb man das Recht des Eintrittes in die Burgen des benach⸗ barten Adels. Endlich nahmen die Städte zuweilen benachbarte Dynaſten als Stadthauptleute an, ein Verhältniß, welches z. B. längere Zeit hindurch zwiſchen Worms und den Grafen von Leiningen beſtand. Wenn die Bürger in größeren Zügen ausrückten, ſo wurde das Stadtbanner, auf welchem gewöhnlich der Stiftsheilige abgebildet war, auf einem Wagen mitgenommen und mitten in den Kampf gefahren, wobei es für die größte Schande galt, dasſelbe im Stiche zu laſſen. Dieſer Wagen hieß bei den Mailändern caroccio, war von rother Farbe und wurde von 4 Paar mit Scharlachtuch bis zu den Füßen behangenen Ochſen gezogen. In der Mitte war eine Stange aufgerichtet, eben⸗ falls mit Blutfarbe angeſtrichen und auf der Spitze derſelben eine vergoldete Kugel, unter dieſer die Stadtfahne, noch tiefer ein Crucifix. Auf dem Vorderſitze ſaßen die Vertheidiger, auf der hinteren Bank einige Trompeter. Der Wormſer Kriegswagen hieß Standhart, und es wird von Zorn mit großer Betrübniß berichtet, daß derſelbe bei dem großen Brande des Bürgerhofes 1259 nebſt vielen Waffen verbrannt ſei. Der bedeutende Einfluß, welchen die Erfindung des Schießpulvers und der Feuerwaffen auf die Städte ausübte, macht ſich erſt zu Ende des Mittelalters und zu Anfang der neuen Zeit geltend und entzieht ſich deßhalb der weiteren Betrachtung an dieſer Stelle.

Eine Hauptſorge der ſtädtiſchen Obrigkeit war nicht nur die Aufrechthaltung der öffentlichen Sicherheit, ſondern auch die Beförderung der Wohlfahrt der Bürgerſchaft, wobei indeß die väterliche Fürſorge oft in kleinliche Beſchränkung der perſönlichen Freiheit ausartete. Gewiß kann man es nur billigen, wenn auf richtiges Maaß und Gewicht ſtreng gehalten wurde, wenn man, um den blutigen Raufhändeln zu ſteuern, die Länge der Meſſer beſtimmte, welche getragen werden durften; es mag auch ſein Gutes gehabt haben, daß die Bürger durch die Wein⸗ oder Blierglocke zum Aufbruche aus dem Wirthshauſe ermahnt, daß in Regensburg Nachtſchwärmer zum abſchreckenden Beiſpiel in das vorn mit einem Gitter verſehene Narrenhäuschen geſperrt wurden; ſchwerer dürften die Taxen zu rechtfertigen ſein, welche von dem Rathe für den Verkauf der wichtigſten Lebensbedürfniſſe vor⸗ geſchrieben wurden, und die bei den Schwankungen der Frucht⸗ und Weinpreiſe gewiß zu häufigem Betruge Veranlaſſung gaben. Sehr ſtreng war die Aufſicht uüͤber den Weinverzapf; wer falſches Maaß gab, wurde geſchupft, d. h. mehrmals in den Koth oder in das Waſſer geworfen. Das Miſchen des Weines war gleichfalls verboten, ebenſo das Verfälſchen desſelben mit Waidaſche, Schwefel, Scharlachkraut, Eiern, Milch, Salz, Kalk, Alaun. Uebrigens erſehen wir aus einer Regensburger Weinordnung von 1388, daß daſelbſt italieniſche, öſterreichiſche, Heilbronner, Elſäſſer, Franken⸗, Ungar⸗, Rhein⸗ und Landweine verzapft wurden. Auch für die Guͤte des Bieres wurde Sorge getragen, welches häufigen Verfälſchungen durch Nußlaub, Buchenaſche, weißes Pech, Anis, Welſchkorn, Peterſilie ꝛc. unterworfen war. Die Verordnungen wegen des Fleiſchverkaufs waren ſo zahlreich, daß die für die Basler Metzger zwei Foliobände füllen würden. Bäcker, welche zu kleines Brod lieferten, wurden nach altem Gebrauche geſchupft. Die Fiſcher in Wien mußten bei jeder Jahreszeit und jedem Wetter ohne Mantel und Kopfbedeckung auf dem Fiſchmarkte ſtehen, ſo lange ſie feil hielten. Sogar über die Länge, Breite und Dicke der gebrannten Bauſteine, ſowie über die Größe des Papiers gab es geſetzliche Vorſchriften.

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Polizei.