Finanzweſen.
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größerer oder geringerer Antheil an der Beſetzung desſelben zuſtand. In Worms übten nach der letzten Rachtung zwei Rathscollegien das Stadtregiment aus: 1) der beſtändige Rath der Dreizehner, deſſen Mitglieder lebenslänglich im Amte blieben. Ging eines derſelben mit Tod ab, ſo wurden zwei Männer aus dem großen Rath oder aus denen vom Adel oder ſonſt ehrbaren Geſchlechtern dem Biſchofe präſentirt, welcher einen derſelben beſtätigte. Ebenſo ernannte der Biſchof aus je zwei von den Dreizehnern vorgeſchlagenen Mitgliedern den Stättmeiſter und Schultheißen. Die Dreizehner übten die Regierungsgewalt in der Stadt aus, die 4 oder 5 älteſten hießen auch Rechenräthe und hatten die Rechenſtube(das Finanzweſen) zu verwalten; auch war für jede Zunft ein Dreizehner als Vorſtand zugeordnet; 2) der äußere Rath. Er beſtand aus 36 Mitgliedern, von denen jährlich 12 abgingen; 8 aus dieſen wurden von dem beſtändigen Rath zu Gerichtsſchöffen erwählt und aus ihrer Mitte von dem Biſchofe der Stadtgreve ernannt. Die 12 neuen Raths⸗ mitglieder, ſowie der Bürgermeiſter wurden aus der doppelten Zahl der dem Biſchofe Präſentirten von dieſem erwählt. Die einzelnen Aemter wurden durch den Rath beſetzt, gewöhnlich unter dem Vorſitze eines Dreizehners; ſo das Conſiſtorium, das Scholarchat, das Kriminalgericht, das Polizei⸗ gericht, das Viereramt für Curatelſachen u. dgl., das Feldgericht, das Umgeldamt, das Bauamt. In Juſtizſachen war die erſte Inſtanz das Stadtgericht, in welchem die regierenden Stättmeiſter und Bürgermeiſter ſaßen, und von deſſen Ausſpruch an den geſammten Rath appellirt werden konnte; die weitere Inſtanz war nach Gutdünken der Appellanten entweder das höchſte Reichsgericht, oder in blos bürgerlichen Händeln der Biſchof. Die Strafiuſtiz war bekanntlich während des Mittelalters und noch weit in die neue Zeit hinein äußerſt barbariſch; vielleicht iſt es Manchem von Intereſſe, die Oertlichkeiten zu erfahren, wo im 13ten Jahrh. und vermuthlich auch in ſpäterer Zeit die Leibesſtrafen vollzogen wurden. Darüber berichtet der Chroniſt Zorn, wie folgt:„Ein Dieb und Mörder hat man vor der Mainzer Pforten auf freier Straßen gehenkt und geradbrecht; die Köpf hat man ihnen vor der Andreaspforten auf dem Aasgraben abgeſchlagen; die Weiber, ſo ihre Männer umbracht, hat man auf der Straßen, da Pfiffelkheimer und Hochheimer Weg zuſammengehen, verbrannt; die Händ hat man bei der Martinspforten geſtümmelt; die Backen hat man bei der Andreaspforten gebrennt; desgleichen die Straf der Schienbein und Haut, welches man zu der Zeit ſchern und villen genannt, hat man auch daſelbſt verrichtet.“
Eine beſonders wichtige Stelle in der ſtädtiſchen Verwaltung nimmt das Finanzweſen ein, zu deſſen Verſtändniß einige Bemerkungen über die Geldverhältniſſe des Mittelalters vorausgeſchickt werden müſſen. Unter Karl dem Großen wurden aus dem Münzpfund Silber 240 Pfennige geprägt, von denen 12 einen Schilling bildeten. Der Pfennig war damals etwa 10 Kreuzer werth, das Pfund 42 Gulden. Später ſank der Werth der Münzen durch geringere Ausprägung immer mehr, obwohl die Namen blieben; ſo in England das Pfund(livre) zu 240 Pfennigen auf den etwa 4 des früheren Werthes, der Schilling auf 36 Kreuzer und der Pfennig(penny) auf den Werth von 3 Kreuzern; in Frankreich iſt das Pfund(livre) gar auf etwa 28 Kreuzer herabgekommen und der Schilling(solidus, sol, sou) eine mäßige Kupfermünze geworden. Die Münzverſchlechterung wurde während des Mittelalters eine unverſiegbare Einnahmequelle für die Münzherren und ihre Lehensträger; das gewöhnlichſte Mittel, die beſſeren Münzſorten zur Umprägung mit einem größeren oder kleineren Gewinn zu erhalten, war der Verruf derſelben, ein Kunſtgriff, der zu⸗ weilen von Jahr zu Jahr wiederholt wurde. Man kann hiernach ſich denken, welche Verwirrung bei der Menge der Münzſtätten entſtand. Dieſes Unweſen, dem vernünftige Landesherren zu ſteuern ſuchten, wiederholte ſich ſpäter noch einmal zu Anfang des 30jährigen Krieges, wo die Kipper und


