Aufsatz 
Die Grundzüge des Städtewesens im Mittelalter : mit besonderer Beziehung auf die Freistadt Worms / von Wilhelm Uhrig
Entstehung
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Rübner, Wackerpfyl, Krutſack, Ritterchen, Goldſchmidt, Machtolf, Eberzo, Goßmar, Richer, Dierolf, Diemar u. A.

Ueber den dritten Stand, die Handwerker iſt das Weſentliche ſchon oben angeführt worden, weßhalb darauf verwieſen werden kann. Die Zahl der Zünfte war nach Zeit und Ort verſchieden; in Worms beſtanden zu Ende des Mittelalters 17 Zünfte. 1

Eine beſondere Klaſſe der Einwohnerſchaft bildeten die Juden. Jüdiſche Gemeinden entſtanden in den meiſten Städten ſchon ſehr frühe, wie z. B. die Tradition das Alter der Wormſer Juden⸗ gemeinde bis weit vor Chriſti Geburt hinaufſetzt. Ihre Lage war bis zu den Kreuzzügen, ja ſelbſt noch im 14ten Jahrh. weit beſſer als im 15ten bis 18ten Jahrhundert. Sie hießen Kammerknechte des Königs, weil ſie eine Abgabe an die königliche Kammer zu bezahlen hatten, und wurden von den Königen gegen Beeinträchtigungen geſchützt, aber auch gehörig ausgebeutet. Sie bewohnten eine eigene Straße, die nachmals durch Thore abgeſperrt und durch ſtädtiſche Söldner bewacht wurde. In Frankfurt, wo ſpäter die Stellung der Juden eine ſehr ungünſtige war, wohnten im 14ten Jahrh. Juden in allen Stadttheilen, wie auch Chriſten, darunter ſelbſt ein Bürgermeiſter, in der Judengaſſe; ſie beſaßen Häuſer und Felder in der Stadt und der Gemarkung und wurden in das Bürgerbuch geradezu als Bürger eingezeichnet, womit allerdings das active Bürgerrecht nicht gemeint iſt und höhere politiſche Rechte nicht verknüpft waren. In Worms hatten ſie ihren eigenen, aus 12 Perſonen beſtehenden Rath, deſſen Vorſteher Judenbiſchof hieß und als der Vertreter der Ge⸗ meinde den Königen, Biſchöfen und Städten gegenüber erſchien. Alle inneren Angelegenheiten, ſowie Rechtsſachen zwiſchen Juden wurden von dieſem unabhängig geſchlichtet. Ihr ausſchließlicher Lebens⸗ beruf war der Handel, beſonders das Verleihen von Geld, was ihnen ſchon deßhalb zufallen mußte, weil es nach kirchlichem Geſetze den Chriſten verboten war, Zinſen zu nehmen. Der hierdurch ge⸗ wonnene Reichthum der Juden war aber von ſehr unſicherer Dauer, da ſie oft in äußerſt willkürlicher Weiſe beſteuert, zuweilen ſelbſt ihres ganzen Vermögens beraubt wurden. So erklärte König Wenzel

1390 alle Schulden, welche Fürſten und Ritter bei Juden gemacht hätten, für getilgt und zwang die

Opfer dieſer Brutalität, die Schuldverſchreibungen ohne Entſchädigung herauszugeben. Seit dem Interregnum, beſonders aber unter der Regierung der geldgierigen und geldbedürftigen Luxemburger kamen die Verpfändungen der Juden, d. h. der Judenſteuer, ſowie Geldanweiſungen auf die Juden, immer häufiger vor, bis die Städte ſelbſt die Pfandſchaften erwarben und ſomit die rechtmäßige Obrigkeit der Juden wurden. In Frankfurt geſchah dies 1349 vermittelſt einer Summe von 15,200 Pfund Heller, welche Kriegk zu 76,000 Gulden und nach dem heutigen Geldwerthe etwa zu einer Million berechnet. Dazu kamen noch weitere 6000 fl., um welche Kaiſer Karl IV. 1372 den noch in ſeinem Beſitze befindlichen Halbtheil der nach 1349 in Frankfurt aufgenommenen Juden an die Stadt verkaufte. Dafür waren aber auch die Steuern, welche die Stadt nunmehr von den Juden bezog, äußerſt beträchtlich; ſie beliefen ſich im 14ten Jahrh. bis zu 642 Gulden in einem Jahre, wozu noch bedeutende Summen kamen(in 16 Jahren an 6000 Gulden), die als freiwillige Beiſteuern der Judenſchaft in die Stadtkaſſe gezahlt wurden. Vor den grauſamen Verfolgungen, welche ſich der rohe Pöbel im 13ten und 14ten Jahrh. gegen die Juden erlaubte, war ihre Zahl in den Städten nicht unbeträchtlich; von 1357 1400 wohnten aber in Frankfurt nur etwa 96 Seelen, wozu allerdings noch viele Juden kamen, welche ſich nur zeitweiſe in der Stadt aufhielten.

Von der Obrigkeit der Städte iſt in dem erſten Theil dieſer Abhandlung wenigſtens das Wichtigſte mitgetheilt und dabei bemerkt worden, daß am Schluſſe des Mittelalters in allen Frei⸗ und Reichsſtädten der Rath die wahre und alleinige Obrigkeit blieb, wenn auch den Biſchöfen ein

Jüdiſche Gemeinden.

Städtiſche Obrigkeit.