Reichsſtädte, Freiſtädte, freie Reichs⸗ ſtädte.
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erhalten, mußte aber auf die Beſteuerung des Klerus gänzlich verzichten. Dagegen war die lange, gewöhnlich ſehr ungünſtig beurtheilte Regierung Friedrich III. aus dem habsburgiſchen Hauſe ein Wendepunkt in der Verfaſſungsgeſchichte der Stadt, indem dieſer Kaiſer mit klaren Worten die Reichsfreiheit derſelben anerkannte und alle ihr abgenöthigten Verträge kaſſirte(1489). Nicht mit gleicher Entſchiedenheit verfuhr ſein Sohn Marimilian I., obwohl auch unter ihm der Biſchof die auf Wiederherſtellung ſeiner früheren Rechte erhobenen Anſprüche nicht durchſetzen konnte und ſich ſogar manche Kränkung von den Bürgern gefallen laſſen mußte. Nach dem Tode des Königs ver⸗ mittelte der Pfalzgraf als Reichsverweſer in den rheiniſchen Landen und als Schirmvogt der Stadt nicht ohne Zwang einen neuen und letzten Vertrag, die ſ. g. Pfalzgrafenrachtung(1519), nach welcher der Biſchof zwar die Stadt als Reichsſtadt anerkannte, aber einen weſentlichen Antheil an der Beſetzung des Rathes erhielt. Die umſtäͤndliche und ſehr verwickelte Wahlart wurde wie in andern Städten nachmals ſehr vereinfacht und durch den Rath ein Collegium der Dreizehner ein⸗ geſetzt, welches die eigentliche Regierungsbehörde bis zur Auflöſung des Reichs geblieben iſt. Welche Schickſale Worms ſeit dem Beginne der neuen Zeit erlebt hat, liegt eigentlich außerhalb der Grenzen dieſer Darſtellung. Erfreuliches iſt nicht viel zu melden, und der Rückgang der Stadt tritt mit jedem Jahrhunderte deutlicher zu Tage. Zwar folgte auf die unheilvolle Sickingen'ſche Fehde, in welcher der tapfere Ritter in nicht ſonderlich glänzendem Lichte daſteht, der denkwürdige Reichstag⸗ von 1521, wo die alte Stadt noch einmal die glänzendſte Verſammlung der weltlichen und geiſt⸗— lichen Fürſten zuſammenſah, und wo die Gaſſen von einer zahlloſen Menge erfüllt waren, die theils von dem prächtigen Schauſpiele, noch mehr aber durch das Intereſſe an der Perſon und der Sache des Reformators Dr. Martin Luther angezogen worden war. Traurige Zeiten erlebte die Stadt im dreißigjährigen Kriege, wo ihr Wohlſtand unwiederbringlich zerrüttet wurde; man wird dies begreiflich finden, wenn man erfährt, daß allein der zweijährige Aufenthalt zweier kaiſerlicher Regimenter die Stadt über 775,000 Gulden gekoſtet hat. Während der ſchwediſchen Occupation wurden die Vorſtädte größtentheils zerſtört, was nicht ſo hart gefühlt wurde, da der ganze Umfang der Stadt längſt zu groß für die Bevölkerung war. Doch noch Schlimmeres ſollte kommen. Im Jahre 1689 verwandelte die mordbrenneriſche Politik Ludwig XIV. die Stadt in einen Schutt⸗ haufen, aus welchem nur ein ärmliches Gemeinweſen wieder erſtieg, das ſich mühſam und unbe⸗ achtet bis zur Einverleibung in die franzöſiſche Republik und dann bis zu der Zeit hinſchleppte, wo es als Landſtädtchen von etwa 5000 Seelen an das Großherzogthum Heſſen uüberging. Doch von da an iſt es wieder aufwärts gegangen mit der alten, guten Stadt. Eine rührige, ſtets wachſende Bevölkerung erfüllt wieder die alten Straßen und Märkte, überall verſchwinden die leeren Stellen, Wohnhäuſer und mächtige Fabriken erſtehen, freilich nicht ohne ein wehmüthiges Gefühl in dem Herzen des Vaterlandsfreundes zu erwecken, wenn er die Trümmer und den Brandſchutt als redende Zeugen einer ewig zu brandmarkenden Barbarei an das ſpäte Tageslicht gebracht ſieht. So entſteht ein neues Worms, und wir dürfen wohl hoffen, daß Gottes Segen auch wieder eine fröhliche Zukunft der ſo hoch berühmten, aber auch ſo ſchwer geprüften Stadt verleihen werde. Zum Schluſſe dieſes verfaſſungsgeſchichtlichen Abriſſes mögen noch einige Bemerkungen über die Benennung Reichsſtadt, Freiſtadt und freie Reichsſtadt folgen, worüber durch die Unterſuchung Arnolds eine unbeſtreitbare Entſcheidung gegeben worden iſt. So lange das Reich einen einheitlichen Staat bildete, waren alle Städte Reichsſtädte; erſt ſeitdem ſich die Territorialherrſchaft der welt⸗ lichen und geiſtlichen Fürſten ausbildete, alſo etwa ſeit Friedrich II., werden die Städte nach ihrem Verhältniſſe zum Kaiſer, zu den Biſchöfen oder den weltlichen Landesherren unterſchieden und


