Aufsatz 
Die Kellnerei des kurtrierischen Amtes Montabaur, nach ungedruckten Quellen dargestellt
Entstehung
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2 Alb., für 1 Tragpferd 1 Alb., für 1 Ochſen, für 1 Kuh 1 Alb., für 1 Hammel 2 Heller ꝛc. Die Ein⸗ nahmen beider Zölle bezog der Kurfürſt. Der Kirchſpielzoll, nach Treu und Glauben in den Haupt⸗ ämtern Nentershauſen nnd Wallmerod erhoben, brachte in den achtziger Jahren des 18. Jahrhunderts durchſchnittlich 2154 Rth. 45 Alb. 5 Heller ein, der Bannzoll, i. J. 1785 für 591 Rth. ver⸗ ſteigert, ſoll durchſchnittlich 1014 Rth. 30 Alb. 4 Heller betragen haben. Der dritte Zoll, das Stadtwegegeld in Montabaur, wurde 1785 für 600 Rth. verpachtet und zwiſchen dem Kurfürſten und der Stadt geteilt.

5. Vom Bannwein. Der Weinzapf oder der Verkauf des Weines im kleinen ward als landesherrliches Vorrecht angeſehen. So verzapfte man zeitweiſe nur kurfürſtlichen Wein, den ſog. Bannwein. In Montabaur waren es früher 10 Fuder, die Erzbiſchof Otto von Ziegenhain(1418 1430) an zwei Terminen frei und ohne Acciſe verzapfen ließ, als Erſatz für 9 Mark Banngeld(1 M.= 16 Lot Silber). Auf eine Beſchwerde hin hatte i. J. 1666 Joh. Philipp v. d. Leyen 2 Fuder gegen Abtretung des Spießweihers nach⸗ gelaſſen. Da aber der Spießweiher zur allgemeinen Stadtrente gehörte, hatten nur die Wirte Vorteil von der Gnade des Kurfürſten und mußten deshalb 16 Rth. in die Stadtkaſſe zahlen. Die übrigen 8 Fuder kauften meiſt die Wirte ſelbſt und verteilten ſie nach dem Verhältnis ihres Ausſchanks, oder ſie zahlten Stückgeld, und ein beliebiger Unternehmer ſteigerte den Aus- ſchank. In dieſer Zeit durften die Wirte eigenen Wein nicht verzapfen. Man zählte den Kellerbeſtand undverpfählte ihre Fäſſer.

6. Entſprechend dem Weinmonopol war auch der übrige Verkehr geregelt. Er beruhte auf dem Marktregal. Später wurde es nur auf die Hauptmärkte und ſolche, die beſonders gefreit werden ſollten, beſchränkt. Unter Marktfreiheit verſtand man örtlich die Garantie friedlichen Marktbeſuches eine Meile, Bannmeile, im Umkreiſe und zeitlich die Erweiterung des Marktfriedens über die Marktzeit hinaus, 2 Tage und mehr vor und nach dem Markte. Dieſes Marktregal brachte viel ein: außer den Weg⸗ und Durchgangszöllen Abgaben für Benützung der öffentlichen Meßgeräte, der Stadtwage, Standgeld für Bäcker, Acciſen ꝛc.

Die Wage wurde im Mai jedes Jahres verlehnt. Drei Viertel der Einnahmen erhielt der Kurfürſt, ein Viertel die Stadt. J. J. 1478 betrug der kurfürſtliche Anteil 10 G. 3 Alb. 9 Heller, am Ende des 18. Jahrhunderts durchſchnittlich 2728 Gulden.

Die Zyſe, Acciſe, d. h. Weinzyſe, Pfortengeld für Ein⸗ und Ausfuhr von Waren, Bäckerhellerzyſe, Lowerzyſe u. ſ. w. ſpielt eine gewiſſe Rolle.

Urſprünglich fielen drei Viertel der Weinzyſe, welche die Stadt von verzapftem Wein erhob, dem Kurfürſten zu; ſpäter teilten Kurfürſt und Stadt dieſen Gewinn. Die Beſtim⸗ mungen ſind ſehr verſchieden. So heißt es einmal:Wer in Montabaur Wein verzapft, gibt ½¼ vom Ohm als Zyſe. Nach einer Ordnung vom Jahre 1709 empfängt die Stadt vom Ohm 4 Alb. Lagergeld und Stadt wie Kurfürſt je 6 Alb. Zapfgeld als Zyſe. In buntem Durch⸗ einander ſtehen die feſtgeſetzten Abgaben für Waren. So lieſt man:Für einen Wagen mit Leinwand, der in die Stadt oder durch die Stadt fährt, ſoll man 6 Alb., für einen Karren 3 Alb. geben, für ein Pferd oder Maultier, das Leinwand zur Stadt bringt, 1 Alb. Ein Fremder, der mit einem Wagen voll durch die Stadt fährt, zahlt 4 Alb., für den Karren 2 Alb. Jeder Gaſt, Krämer oder andere Kaufmann mit Kreide, Schüſſeln, Leuchtern, Stahl, Eiſen, Keſſeln, Pfannen, Zierwerk, Buntwerk, Backwerk zahlt 2 Heller für jede Mark Erlös.

Aus dem J. 1570 lauten die Beſtimmungen etwas anders, z. B. für Wein, der durch die Stadt geführt wird, zahlt man 1 Alb. vom Ohm, 6 Alb. vom Fuder, für einen Wagen