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Strafe, für das Scheltwort Dieb oder Zauberin 1 G., für Mißhandlung eines Kindes 4 G. Der Beſitzer von Pferden, die auf einer fremden Wieſe geweidet haben, vom Flurſchütz angezeigt, büßt mit 1 G. Ein anderer hat Haustauben auf dem Felde er⸗ ſchoſſen; er wird beſtraft mit 1 G. Einen Aſt vom Kirſchbaum gehauen, koſtet 6 Alb., über einen fremden Acker gefahren, 6 Alb., mit einem Maurerhammer den Gegner in das Geſicht geſchlagen, 15 G. Für den Ausdruck„er lügt wie eine Hundsnaſe“: ½ G.
Bürgermeiſter⸗Rügen: Für eine Maulſchelle: 1 G.„Hure“ geſcholten: ½ G. Durch den Zoll ohne Zahlung gefahren: 4 G.
Schöffen⸗Rügen: Jemand verkauft zweimal dieſelbe Scheuer: 10 G. Die Wetten be⸗ trugen i. J. 1608 Sa. 193 G. 6 Alb. Der Marſchalk erhielt den 10. Pfennig, alſo 19 G. 7 Alb. 9 Heller; der Schultheiß für die Einziehung der Wetten 1 G. 7 Alb., der Landsknecht 2 G., der Schöffe 4 G., der Hausſchreiber 1 G. 7 Alb. Der Reſt, 170 G. 8 Alb. 3 Heller, blieb dem Kurfürſten. Die Unterſchrift lautet:„Melchior Herr zu Eltz, Marſchalck“.
Als„unſtändige“ dingliche Gefälle, deren Ertrag ſehr verſchieden war, kommen vor:
1. Zehnten. Z. B. vom Wiedenfeld, der Lahn zu gelegen, jede ſiebente Garbe; desgl. vom Hommelfeld, an der Kuhpforte bei der Steinbrücke. Dieſer Zehnte wurde nicht verpachtet, ſondern nach dem Hofe Pfaffenacker zum Dreſchen gefahren. Verpachtung fand ſtatt, wenn der Zehnte ſehr fern lag. Der Scheidt⸗Zehnte ging teils vom Bodener, teils vom Berſcheider Feld ein. Wegen eines Zehnten am Malberg kam es zum Streit mit dem Stift St. Florin in Coblenz. Der Kurfürſt verlor den Prozeß.
In Neudorf ſtand dem Kurfürſten der kleine Zehnte, Rauchzehnte, Rauchzins, Hahnen⸗ zins genannt, zu. Korn, Hafer, Heu, Rüben, Flachs, Lämmer, Ferkel lieferte man an Cathedra Petri und aus jedem Hauſe ein Hühnchen an Mariä Geburt. Laut Rechnung a. 1478 und 1589 wurde dieſer Zehnte für 2 Gulden jährlich auf 4 Jahre verpachtet. Der Waldzehnte zu Arzbach war an St. Claus fällig. Von der dortigen Holzwieſe fiel der Herrſchaft die Hälfte des Ertrages zu; wenn Wieſe in Acker umgewandelt wurde, zahlte man auch vom Acker dieſen Waldzehnten.
2. Von den Mühlen. Die Grundherren verfügten wegen des Allmende⸗Obereigentums über die Mühlen. Schon im 9. und 10. Jahrhundert gab es Bannmühlen mit dem alleinigen Rechte des Mahlens in einer beſtimmten Mark und dem Verbote des Mehlverkaufs. Allerlei Einzelbeſtimmungen begrenzten die Pflichten des Müllers, die Höhe des Molters, die Zahl der Mühlbannpflichtigen, die Reihenfolge im Mahlen ꝛc. Selten gab es Befreiung vom Mühlbann⸗ recht, höchſtens konnte gegen Jahreszins eine Gemeinde das Bannrecht in Verwaltung nehmen. Alle Montabaurer mußten in Armenhauſen(Allmannshauſen) und im Sauertal mahlen laſſen. a. 1477 wurden beide Mühlen verlehnt für 36 Mltr. Weizen und 102 Mltr. Korn, a. 1557 für 27 ½ Mltr. Weizen und 101 Mltr. Korn, 1560 für 18 Mltr. Weizen und 55 Mltr. Korn. Seit 1719 war die Lehnung der Allmannshäuſer Mühle erblich gegen 3 Mltr. Weizen und 30 Mltr. Korn Abgabe, die im Sauertal war von 1719—1730 auf 12 Jahre gegen jährlich 24 Malter Korn verlehnt. Im Jahre 1765 nahm die Stadt beide Kameral⸗Bannmühlen gegen eine jährliche Pacht von 83 Mltr. Korn in Erbbeſtand, um von dem verhaßten Mahlbanne


