Aufsatz 
Die Kellnerei des kurtrierischen Amtes Montabaur, nach ungedruckten Quellen dargestellt
Entstehung
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Eine genaue Aufzählung der Ortſchaften des Amtes Montabaur gibt Linz in einer Conſkriptionstabelle vom Jahre 1787. 84 Dörfer und die Stadt Montabaur nebſt Horreſſen folgen in alphabetiſcher Reihe:

1. Arnshöfen. 2. Bannberſcheid. 3. Beeroth. 4. Bladernheim. 5. Boden. 6. Bran⸗ ſcheid. 7. Bilckheim. 8. Caden und Elben. 9. Dahlen. 10. Daubach. 11. Dernbach. 12. Düringen. 13. Ebernhahn. 14. Eißen. 15. Elbingen. 16. Elgendorf. 17. Eſchelbach. 18. Ettersdorf. 19. Ettinghaußen. 20. Ewighaußen. 21. Etzelbach. 22. Girckenroth. 23. Gieroth. 24. Görgeshaußen. 25. Goldhaußen. 26. Großholbach. 27. Guckheim und Wiers⸗ dorf. 28. Hahn. 29. Hayndorf. 30. Heilberſcheid. 31. Heiligenroth. 32. Helferskirchen. 33. Herſchbach und Wahnſcheid. 34. Hertlingen. 35. Himburg. 36. Holler. 37. Horbach, Gackenbach, Kirchähr und Dieß. 38. Hübingen. 39. Hundſangen. 40. Ihringhaußen. 41. Klein Heindorf. 42. Klein Holbach. 43. Kölbingen. 44. Kühnhöfen. 45. Langwießen. 46. Leuteroth. 47. Mehren. 48. Meud. 49. Möllingen. 50. Molsberg. 51. Moſchem. 52. Nen⸗ tershaußen. 53. Niederahr. 54. Niedern Elbert. 55. Nieder Erbach. 56. Niederſayn, Karn⸗ höfen und Plauenhöfen. 57. Nomborn. 58. Oberahr. 59. Ober Elbert. 60. Ober Erbach. 61. Oberhaußen. 62. Oberſayn. 63. Otzingen. 64. Pützbach. 65. Reckenthal. 66. Rothen⸗ bach und Pfeifenſterz. 67. Ruppach. 68. Salz und Roth. 69. Saynerholz. 70. Saynſcheid. 71. Sespenroth. 72. Siershahn. 73. Stahlhofen. 74. Staud. 75. Steinefrenz. 76. Unters⸗ haußen. 77. Wallmeroth. 78. Wallmeneich. 79. Wehroth. 80. Weidenhahn. 81. Welſchneu⸗ dorf. 82. Wirges. 83. Wirzenborn. 84. Zehnhaußen. Stadt Montabaur und Horreßen.

Der Kellner in Montabaur.

Seine Pflichten ſind die oben erwähnten. Linz ſprichtvon der Beobachtung der Kur⸗ fürſtl. Cameralia im Amt und was außer denſelben zum Amt geſchlagen iſt. In früheren Zeiten führte der Kellner den Vorſitz im Hubengericht zu Montabaur, deſſen Haupttätigkeit in der Beitreibung der Gefälle und Zinſen von gewiſſen Höfen und Gütern beſtand. Die Vor⸗ ſchrift lautet:Item dreymall im Jahr nemblich uff des heiligen creutztags invention, uff St. Brixiustags und uff der kindertag zu Weihnachten besetzt man meines gnedigsten Herrn Hoiffgericht zu Monthabaur in St. Peterskirche nach der Vesper und als dar kommt der Keller und der landsknecht von meines gnedigsten Herrn wegen, ford mer seintt das schuldig zu kommen uff buss alle Hoeffer in der stadt lands und banne zu Monthabaur so sie das verbott werden vermitz dem landsknecht. Item sitzt ein Kelner nieder als ein Richter und nimbt bei sich einen Schultheissen oder Scheffen oder etlichen von den Eltesten Hoeber so fragt der Kelner die Hoeber ob es Zeit vom Tag sei meines gnedigsten Herrn sein Hoebengericht zu besetzen. So kommen zwen von den Hoebern hervor und einer von ihnen behegt das Gericht und gebeut von meines gnedigsten Herrn wegen dem Gericht und Hoebern ban und frieden und niemand sein wortt selbst zu thun sondern Erlaubnus und er habe sich darinn verdinget als recht sei u. s. w.

In einer Dienſtanweiſung aus dem Jahre 16571664 ſtehen noch einige genauere Beſtimmungen für das Kellneramt. Der Kellner ſollte z. B. einmal im Jahre an den Land⸗ rentmeiſter berichten, was für Vorräte auf der Kellnerei lägen, das Saalbuch erneuern, Rechte, Gerechtigkeiten, Frondienſte, Schöffenweistümer aufzeichnen, alle Renten und Gefälle im