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Vom Saganer Abt Ignaz v. Felbiger ¹) beeinflußt, blieben die geiſtlichen Kurfürſten, die Scepter und Krummſtab gleichzeitig führten, nicht hinter den andern Förderern des ver⸗ beſſerten Schulweſens zurück. Den Anfang machte mit der Schulreform Joſeph Emmerich, Kur⸗ fürſt von Mainzs), ſpäter folgten die beiden letzten Kürfürſten von Köln ſeinem Beiſpiele.¹) Clemens Wenceslaus reihte ſich ihnen würdig an. Er kannte die vortrefflichen Schulen Sachſens und wollte als Kurfürſt von Trier und Biſchof von Augsburg in ſeinen Ländern die Jugend mit dem Geiſt der Wiſſenſchaft und Gottesfurcht erfüllen. Mit Fug und Recht durfte er daher eine ſeiner Verordnungen beginnen:„Von Gottes Gnaden Wir Clemens Wenceslaus, Erzbiſchof von Trier etc. haben ſeit dem Antritte unſerer Landesregierung die Verbeſſerung des allgemeinen Unterrichts der Jugend als die Grundlage des guten Chriſten und des rechtſchaffenen und nütz⸗ lichen Bürgers dieſertwegen als eine der weſentlichſten der uns obliegenden fürſtlichen Pflichten angeſehen und dahero unſer landesväterliche Vorſorge nicht allein auf die höheren ſondern auch auf die gemeinen oder ſogen. Trivialſchulen mit vorzüglichem Bedacht erſtrecket.“
In einem Hirtenbrief vom 1. April 1783 ermahnte er die Seelſorger des Bistums
Augsburg, nicht blos Religionslehrer ſondern auch Volkslehrer zu ſein. Ihm waren die öffent⸗ lichen Schulen„Pflegſchulen, wo Tugend und Wiſſenſchaften, dieſe zwei Lebensbäume aller Glückſeligkeit erzogen werden.“¹) In der richtigen Erkenntnis, daß eine gute Lehrer⸗Ausbildung oder, wie ein ſüddeutſcher Pädagoge damals ſagte, der Lehrer bei der Schule die Hauptſache ſei, ſchuf er im Jahre 1783 im Hochſtifte Augsburg und im Jahre 1784 in Koblenz Normal⸗ ſchulen d. h. Lehrerſeminare und erließ für letztere eine Inſtruktion?) die von großem Scharf⸗ ſinn zeugt. 4—. Zahlreich waren ſeine Verfügungen über Schulangelegenheiten. In manchen betätigte er eine lehrerfreundliche Geſinnung. Z. B. im Jahre 1784 verbot er den Gemeinden und Seelſorgern bei 10 Goldgulden Strafe, Lehrer ohne Wiſſen der Schulkommiſſion abzuſetzené); im Jahre 1785 verlieh er den Landſchulmeiſtern„zu ihrer Ermunterung und Verbeſſerung ihrer häuslichen Umſtänden“, nebſt der Perſonalfreiheit(d. h. Freiheit von Feld⸗ und Waldhut, von Tag⸗ und Nachtwachen, von Botengängen und Jagdfronden) auch jene vom„Milizen und Recroutenzug ihrer Söhnen“); im Jahre 1789 gab er den Lehrern Anteil an allen Gemeinde⸗Nutzbarkeiten. 8) Durch andere Verfügungen war er eifrig darauf bedacht, Übelſtände abzuſchaffen und Verbeſſe⸗ rungen einzuführen...
So erging am 30. Auguſt 1776 an alle Ämter die Verordnung, die Schulhäuſer zu beſichtigen und behufs Aufbeſſernng der Lehrergehälter geeignete Vorſchläge zu machen.
²) A. Lemmen, Das niedere Schulweſen im Erzſtifte Trier. Gymn.⸗Progr. Prüm 1894. S. 22. Felbigers Hauptſchrift: Eigenſchaften, Wiſſenſchaft und Bezeigungen rechtſchaffener Schulleute, um nach dem in Schleſien für die Römiſch Katholiſchen bekannt gemachten Königlichen General⸗Landſchulreglement in den Trivialſchulen der Städte und auf dem Lande der Jugend nützlichen Unterricht zu geben. 1772. ²) A. Meſſer⸗ Die Reform des Schulweſens im Kurfürſtentum Mainz unter Emmerich Joſeph 1763—1774. ainz 1897. 3) Fr. Nanruanme Die Reform des Volksſchulweſens im Herzogtum Weſtfalen unter den beiden letzten Kurfürſten . von Köln. Münſter Diſſ. 1903.. 4) L. Muggenthaler: Die Verdienſte des bayr. Biſchofs Klemens Wenzeslaus um das Erziehungs⸗ u. Unter⸗ richtsweſen in K. Kehrbach, Mitteilungen der Geſellſch. für deutſche Erziehungs⸗ und Schulgeſchichte. I. Heft 1. 1891. S. 32. 5) Joan. Jacob. Blattau, Statuta synodalia, ordinat. et mend. Aug. Trev. 1846. V S. 387. 6) Blattau VI S. 61. 3. 7) Blattau VI S. 1. 8) Blattau VI S. 117.


